Urteil des BVerfG vom 29.06.2005

verfassungsbeschwerde, erlass, arrest, verfügungsgewalt

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Adam Rosenberg,
Große Bockenheimer Straße 32, 60313 Frankfurt am Main -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 648/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H…,
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 11. April 2005 - 21 Qs
2/05 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 10. März 2005 - 21 Qs
1/05 -,
c) den Arrest- und Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Rinteln vom
2. März 2005 - 20 Gs 39/05 -,
d) dem Arrest- und Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Rinteln vom 24.
Februar 2005 - 5413 Js 100910/04 -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die
Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Gegen die auf konkreten Tatsachen und kriminalistischer Erfahrung beruhende
Annahme eines auf einen Anlagebetrug bezogenen Anfangsverdachts ist unter
Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 95, 96 <128>) von Verfassungs wegen
nichts zu erinnern. Die Gerichte durften hierbei unter anderem darauf abstellen, dass
die eingeworbenen Gelder auf ein Privatkonto des Beschwerdeführers überwiesen
und auch für private Zwecke verwendet wurden.
2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass zwischen der
Vermögensmasse einer juristischen Person und dem Privatvermögen des Organs,
Vertreters oder Beauftragten zu unterscheiden ist, hat er sich nicht hinreichend mit
dem in den angegriffenen Entscheidungen festgestellten Sachverhalt auseinander
gesetzt. Die Gerichte haben festgestellt, dass das aus der Tat Erlangte nicht einem
Dritten, sondern dem Beschwerdeführer selbst und unmittelbar durch Überweisung
auf sein Privatkonto zugute gekommen ist. Nach den verfassungsrechtlich
beanstandungsfreien
Gründen
der angegriffenen Entscheidungen hat der
Beschwerdeführer damit die unmittelbare Verfügungsgewalt über die eingeworbenen
Gelder erhalten. Weitere Feststellungen hierzu waren von Verfassungs wegen nicht
geboten.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff