Urteil des BVerfG vom 27.03.2002

ablauf der frist, verfassungsbeschwerde, akte, verschulden

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut A. Grams und Koll.,
Eisenzahnstraße 4, 10709 Berlin -
1
2
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 636/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...
gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2001 - BVerwG
8 B 9.01 -,
b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom
20. September 2000 - 1 A 197/98 -,
c) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom
16. März 2000 - 1 A 197/98 -,
d) den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bernau vom
28. August 1997 über die Abberufung des Beschwerdeführers (Beschluss-Nr.
556-2.40/97) und den Beschluss über den Widerspruch des Beschwerdeführers
(Beschluss-Nr. 603-2.43/97) vom 27. November 1997 -
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 27. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und ihre Annahme daher mangels hinreichender
Aussicht auf Erfolg nicht im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22
<25 f.> ).
1. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG in einer den Darlegungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG
3
4
5
6
entsprechenden Weise substantiiert begründet (vgl. BVerfGE 18, 85 <89>; 81, 208 <214 f.>;
88, 40 <45>). Die fristgemäße Begründung erfordert insbesondere, dass die angegriffenen
Entscheidungen entweder selbst vorgelegt oder doch wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt
nach in einer Weise wiedergegeben werden, die eine Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem
Grundgesetz erlaubt (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288> ).
Vorliegend
gingen
die
angegriffenen Entscheidungen erst verspätet beim
Bundesverfassungsgericht ein. Die einmonatige Beschwerdefrist lief am 21. März 2001 ab.
Mit der vor Fristablauf am 20. März 2001 per Telefax erhobenen Verfassungsbeschwerde
wurden keinerlei Anlagen übersandt. Vielmehr folgten die angegriffenen Entscheidungen auf
dem Postwege erst am 26. März 2001 nach.
Die fristgerecht vorgelegte Begründung der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht
ausreichend, um die behauptete Grundrechtsverletzung aus sich heraus verständlich
substantiiert und nachvollziehbar darzutun (vgl. BVerfGE 81, 208 <214> ).
2. Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93
Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer hinreichenden Glaubhaftmachung von
Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen ließen. Der
Bevollmächtigte hat offenbar nicht durch allgemeine Weisung im Rahmen der ihm
obliegenden Organisation dafür Sorge getragen, dass der Ablauf von Rechtsmittelfristen
einschließlich der Rechtsmittelbegründungsfrist zuverlässig rechtzeitig bemerkt wurde (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli
2001 - 2 BvR 128/00 -, nicht veröffentlicht, und vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -,
NJW 2001, S. 1567 <1568>; s. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
22. Dezember 2000, NVwZ 2001, S. 430, und Beschluss vom 24. August 1995, Buchholz
310, § 60 VwGO Nr. 202).
Die insoweit bestehende Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass der Bevollmächtigte die
Wahrung der prozessualen Fristen eigenverantwortlich überwacht (vgl. BVerwGE 74, 289
<293>). Eine gesteigerte Aufmerksamkeit (vgl. BVerwGE 74, 289 <293 f.> für die
Revisionsbegründungsfrist) erfordert die Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG.
Dies
ergibt sich vor allem daraus, dass das fristgebundene
Begründungserfordernis gemäß § 92 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG maßgeblich durch
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert ist (vgl. BVerfGE 5, 1 <1>;
18, 85 <89>; 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288> ). Mit ihr muss sich der
Bevollmächtigte befassen, um die Einhaltung der Frist sicherstellen zu können (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar
2001, a.a.O.). Dies schließt freilich nicht aus, dass sich der Rechtsanwalt im Allgemeinen
darauf verlassen darf, dass eine damit beauftragte erfahrene Hilfsperson den Fristenkalender
ordentlich führt und entsprechend den erteilten allgemeinen Anweisungen im Einzelfall die
maßgeblichen Fristen beachtet (vgl. BVerwGE 74, 289 <294>; s. auch Bundesgerichtshof,
Beschluss vom 27. März 2001, NJW-RR 2001, S. 1072). Dem Anwalt ist es bei einer
normalen und regelmäßigen Überwachung der Hilfspersonen dann nicht als Verschulden
anzulasten, wenn diese entgegen seiner Weisung die Fristen unrichtig eintragen (vgl.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. November 2000, NJW 2001, S. 1578; Beschluss
vom 12. November 1969, VersR 1970, S. 87; Beschluss vom 27. November 1964, VersR
1965, S. 188). Die gesteigerte Sorgfaltspflicht bei der Fristenkontrolle durch den
Rechtsanwalt setzt dann aber wieder ein, wenn ihm in der Fristsache die betreffende Akte
zur Bearbeitung vorgelegt wird (vgl. BVerwGE 74, 289 <294>; Bundesgerichtshof, Beschluss
vom 23. November 2000, a.a.O.). In diesem Fall obliegt es ihm, sich dieser Akte mit
besonderer Sorgfalt anzunehmen und sich erforderlichenfalls durch Einsicht in die Akte
7
8
selbst Gewissheit über den Ablauf der Frist zu verschaffen.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist - ausgehend von den tatsächlichen Angaben
d e s Bevollmächtigten
des
Beschwerdeführers
zur
Begründung
des
Wiedereinsetzungsantrags - nicht glaubhaft gemacht, dass es ohne ein nach Maßgabe von
§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG dem Verschulden des Beschwerdeführers gleichstehendes
Verschulden des Bevollmächtigten zu der Fristversäumung gekommen ist. Hiernach lag die
Akte dem Bevollmächtigten jedenfalls spätestens am 20. März 2001 vor, weil er an diesem
Tag die Beschwerdeschrift nach deren Abfassung vorsorglich selbst per Fax absandte.
Spätestens
zu diesem Zeitpunkt hätte ihm auffallen müssen, dass die
Verfassungsbeschwerde-Frist am Folgetag ablaufen würde, so dass Eile geboten war und
insbesondere ein postalischer Eingang der zur substantiierten Begründung erforderlichen
Anlagen am 26. März 2001 nicht mehr fristgerecht sein würde.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Mellinghoff