Urteil des BVerfG vom 23.02.2016

Auferlegung einer Missbrauchsgebühr aufgrund der Einlegung offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 63/16 -
- 2 BvR 60/16 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
des Herrn K…,
1. gegen
a) den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg
vom 18. Dezember 2015 - 0155 UR II 801/14 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg
vom 16. November 2015 - 0155 UR II 801/14 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg
vom 21. September 2015 - 0155 UR II 801/14 -,
d) den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg
vom 31. August 2015 - 0155 UR II 801/14 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
- 2 BvR 63/16 -,
2. gegen
a) den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg
vom 18. Dezember 2015 - 0153 UR II 980/14 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg
vom 16. November 2015 - 0153 UR II 980/14 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg
vom 4. November 2015 - 0153 UR II 980/14 -,
d) den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg
vom 5. Oktober 2015 - 0153 UR II 980/14 -,
e) den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg
vom 24. September 2015 - 0153 UR II 980/14 -
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und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
- 2 BvR 60/16 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. Februar 2016 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr von 100 € (in Worten:
einhundert Euro) auferlegt.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2
BVerfGG), weil sie unzulässig sind. Die Verfassungsbeschwerden genügen offensichtlich
nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung
lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich
nachvollziehbar nicht erkennen. Der Beschwerdeführer erhebt pauschale Vorwürfe gegen die
Justiz und begnügt sich in seinen Begründungen mit der Darstellung einer Prozesshistorie,
die weder den zugrundeliegenden Sachverhalt, dessentwegen der Beschwerdeführer in den
Ausgangsverfahren
um
Beratungshilfe
ersucht
hat,
noch
eine
mögliche
Grundrechtsverletzung im Ansatz erkennen lässt. Der bloße Verweis auf die angegriffenen
Entscheidungen und die allgemeine Behauptung ihrer Rechtswidrigkeit genügt den
verfassungsprozessualen Substantiierungspflichten nicht. Der Beschwerdeführer verkennt
insoweit, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich
Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE
80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Insbesondere geht weder aus dem Vortrag des
Beschwerdeführers noch aus den beigefügten gerichtlichen Entscheidungen und den beim
Amtsgericht Bamberg eingereichten Schriftsätzen des Beschwerdeführers hervor, dass die
angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen willkürlich wären oder sein Anspruch auf
rechtliches Gehör in irgendeiner Weise verletzt worden wäre.
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Da die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen sind, sind die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde
sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der
entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>) zu
verneinen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 100 € auferlegt, weil die
Einlegung der Verfassungsbeschwerden einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG).
Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos
angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Das ist hier der Fall. Die
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden war aus den oben dargelegten Gründen ohne
weiteres ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit Stand 10. Februar
2016 bereits 263 Verfassungsbeschwerden eingelegt hat und in der Vergangenheit vielfach
über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde belehrt wurde. Von
den vom Beschwerdeführer eingelegten Verfassungsbeschwerden datieren allein 117 aus
dem Jahr 2015. Soweit über die Verfassungsbeschwerden bereits entschieden wurde, sind
sie erfolglos geblieben. Daher war es dem Beschwerdeführer zumutbar, sorgfältig zu
erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht erneut ungerechtfertigt in Anspruch nimmt.
Eine sorgfältige Abwägung hätte den Beschwerdeführer zu dem Ergebnis führen müssen,
dass seine Verfassungsbeschwerden offensichtlich aussichtslos waren (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvR 239/09 -;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2009 - 2 BvR 532/09 -;
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2010 - 2 BvR 1783/09 -). Das
Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart
sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben
behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden
Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 -).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber
Müller
Maidowski