Urteil des BVerfG vom 14.06.2006

serbien und montenegro, aufschiebende wirkung, bundesamt, überprüfung

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Pünter,
Münsterstraße 6, 48565 Steinfurt –
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Pünter,
Münsterstraße 6, 48565 Steinfurt -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 626/06 -
- 2 BvR 656/06 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1.
des minderjährigen K...,
gesetzlich vertreten durch die Eltern K...,
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 24. Februar 2006
- 5 A 43/06 -
- 2 BvR 626/06 -,
2.
des minderjährigen K...,
gesetzlich vertreten durch die Eltern K...,
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 2. März 2006 - 5 A
615/05 -
- 2 BvR 656/06 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
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den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Juni 2006
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 24. Februar 2006 - 5 A
43/06 - und vom 2. März 2006 - 5 A 615/05 - verletzen den jeweiligen
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Verwaltungsgericht
zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für
das jeweilige Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die verfassungsrechtlichen Anforderungen
an Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
1. In den zugrundeliegenden Klageverfahren gegen asylverfahrensrechtliche
Abschiebungsandrohungen
wird um den zeitlichen Anwendungsbereich der
Asylantragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG gestritten. Die für den vorliegenden
Fall maßgeblichen Sätze 1 und 3 der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen
Vorschrift, die verhindern soll, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange
Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die
Betroffenen entstehen (vgl. BTDrucks 15/420, S. 108), lauten wie folgt: "Reist ein
lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung
ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt
unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder
sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im
Bundesgebiet aufhält. (...) Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein
Asylantrag für das Kind als gestellt."
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2. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro.
Beide wurden im Jahr 2002 in Deutschland geboren. Die von ihren jeweiligen Eltern
durchgeführten Asylverfahren sind bestandskräftig negativ abgeschlossen. Mit
Bescheiden vom 12. Januar 2006 beziehungsweise 16. Dezember 2005 lehnte das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jeweils einen am 1. November 2005 gemäß
§ 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG als gestellt erachteten Asylantrag als offensichtlich
unbegründet ab, forderte zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte für den Fall
der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Serbien und Montenegro
an. In den Bescheiden wird ausführlich begründet, weshalb die Antragsfiktion auch
auf vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder von Asylbewerbern Anwendung finde.
3. a) Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Klage und beantragten die
Gewährung von Eilrechtsschutz. Es bestünden ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. § 14 a Abs. 2 AsylVfG könne auf die
vorliegenden Fallgestaltungen keine Anwendung finden, weil darin eine unzulässige
Rückbewirkung belastender Rechtsfolgen liege. Eine rechtsstaatlich gebotene
Übergangsregelung fehle.
b) Mit Beschlüssen vom 19. Januar 2006 bzw. vom 28. Dezember 2005 ordnete das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klagen an. Die Ablehnung des
Asylantrags
als
offensichtlich
unbegründet
-
und
damit
auch die
Abschiebungsandrohung - sei nicht rechtmäßig. Die Prüfung, ob die Antragsfiktion
des § 14 a AsylVfG auch für solche Kinder gelte, die vor dem In-Kraft-Treten des § 14
a AsylVfG am 1. Januar 2005 geboren worden seien, müsse einer Überprüfung im
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
4. a) Für das jeweilige Hauptsacheverfahren beantragten die Beschwerdeführer die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und vertieften ihre Ausführungen zur fehlenden
Anwendbarkeit der Antragsfiktion auf vor dem 1. Januar 2005 geborene bzw.
eingereiste Kinder. Diese folge bereits aus dem Wortlaut der Norm, jedenfalls aber
a u s rechtsstaatlichen Erwägungen. Zahlreiche Verwaltungsgerichte hätten sich
dieser Auffassung angeschlossen.
b) Mit den angegriffenen Beschlüssen vom 24. Februar 2006 beziehungsweise 2.
März 2006 lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ab. Zwar habe die Kammer den Eilanträgen stattgegeben, weil
die Prüfung der Frage, ob § 14 a AsylVfG auch auf vor dem 1. Januar 2005 geborene
Kinder Anwendung finde, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden müsse, da
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hierzu bisher keine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vorliege. Die Klagen hätten aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kammer
schließe sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe an, das mit
Beschluss vom 27. Juni 2005 - A 4 K 10611/05 - entschieden habe, dass die
Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch für Kinder von Asylbewerbern gelte,
die vor dem 1. Januar 2005 eingereist oder hier geboren seien. Die Begründung
dieses Beschlusses wird im Folgenden näher wiedergegeben.
II.
Mit den Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Verwaltungsgericht habe die
Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Klagen überspannt. Der Hinweis des
Gerichts darauf, dass eine Entscheidung des zuständigen Obergerichts zu der
streitigen Rechtsfrage nicht vorliege, bedeute nichts anderes, als dass der Ausgang
eines Rechtsmittelverfahrens ungewiss sei. Dann dürfe aber Prozesskostenhilfe nicht
verweigert werden. Das Verwaltungsgericht unterlasse es, darauf hinzuweisen, dass
die aufgeworfene Rechtsfrage - zum Zeitpunkt seiner Entscheidung - obergerichtlich
noch nicht entschieden und die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte
uneinheitlich sei. Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nunmehr mit
Beschluss vom 15. März 2006 entschieden habe, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch
auf sogenannte Altfälle anwendbar sei, sei dies zum einen nicht überzeugend und
z u m anderen für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen
Beschlüsse ohne Bedeutung.
Das Niedersächsische Justizministerium und das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge haben von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch
gemacht.
III.
Die nach Erschöpfung des Rechtswegs (§ 80 AsylVfG) eingelegten und auch im
Übrigen
zulässigen Verfassungsbeschwerden werden zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer
aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Sie sind offensichtlich begründet. Die Voraussetzungen für die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer (§ 93c BVerfGG) liegen vor; die für den
vorliegenden Fall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an
Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind in der
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Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 51, 295
<302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357>).
1. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356> m.w.N., stRspr).
Dies schließt es nicht aus, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig
z u machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch
nicht
dazu
dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische
Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, a.a.O., S. 357).
Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die
Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage
angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender
Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet
werden kann (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Ist dies dagegen nicht der Fall und steht
eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so läuft es dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht
seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, a.a.O.). Denn
dadurch würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die
Möglichkeit
genommen,
ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren
darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. Beschlüsse der 3.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2004 – 1
BvR 596/03 -, NJW 2004, S. 1789 f. m.w.N., und vom 7. Mai 2002 - 1 BvR 1699/01 -,
VIZ 2002, S. 594 -; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, S.
1748 ff.).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die angegriffenen, Prozesskostenhilfe
versagenden
Entscheidungen einer
verfassungsrechtlichen
Überprüfung
offensichtlich nicht stand. Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten der Klagen überspannt. Die entscheidungserhebliche Frage, ob
§ 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf vor dem 1. Januar 2005 geborene oder eingereiste
Kinder Anwendung findet, war zum damaligen Zeitpunkt weder in der
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Rechtsprechung des zuständigen Obergerichts noch gar in der des
Bundesverwaltungsgerichts geklärt und konnte, wie sich in der ausgeprägten
Uneinheitlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zeigt (vgl. einerseits
Hess. VGH, Beschluss vom 3. August 2005 - 4 UZ 1961/05.A -, VG Gießen,
Beschluss vom 17. August 2005 - 8 G 1802/05.A -, VG Gera, Beschluss vom 15. Juni
2005 - 1 E 20074/05 Ge -, VG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 B 24/05 -,
VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L 359/05.A -, VG Karlsruhe, Beschluss
vom 27. Juni 2005 - A 4 K 10611/05 -, VG Stuttgart, Urteil vom 15. September 2005 -
A 8 K 12592/05 -, VG Augsburg, Urteil vom 14. Februar 2006 - Au 6 K 05.30432 -;
andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Februar 2006 - 3 B 35.05 -, VG
Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 11 B 2465/05 -, VG Braunschweig, Urteil
vom 8. Juli 2005 - 6 A 151/05 -, VG Hannover, Beschluss vom 16. September 2005 - 6
B 5284/05 -, VG Göttingen, Beschlüsse vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 - und vom 24.
November 2005 - 2 B 507/05 -, sowie Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 A 506/05 -, VG
Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2006 - 1 K 5590/05.A -, VG des Saarlandes,
Beschluss vom 11. November 2005 - 10 F 30/05.A -, VG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juni
2005 - A 11 K 10380/05 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 17. November 2005 - A 2 K
10331/05 -, alle zitiert nach JURIS) nicht als einfach und eindeutig beantwortbar
erachtet werden. Den Eilanträgen der Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht
denn auch mit der Begründung stattgegeben, der zeitliche Anwendungsbereich des
§ 14 a Abs. 2 AsylVfG müsse einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten
bleiben. Die fast gleichzeitige Verweigerung von Prozesskostenhilfe für eben dieses
Hauptsacheverfahren ist nicht nachvollziehbar. Sie verletzt die Beschwerdeführer in
ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
3.
Die
angegriffenen
Beschlüsse
beruhen
auf dem
festgestellten
Verfassungsverstoß und sind daher aufzuheben. Von ihrer Aufhebung ist auch nicht
deshalb abzusehen, weil das zuständige Obergericht die Frage zwischenzeitlich in
einem den Beschwerdeführern nachteiligen Sinne geklärt hat (vgl. OVG Lüneburg,
Urteil vom 15. März 2006 - 10 LB 7/06 -, www.dbovg.niedersachsen.de). Aus diesem
Umstand folgt nicht, dass das Verwaltungsgericht im Falle einer Aufhebung und
Zurückverweisung die begehrte Prozesskostenhilfe nunmehr verweigern müsste oder
auch nur könnte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist
nach
überwiegender
Ansicht
der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des
Prozesskostenhilfeantrags (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 166 Rn.
14a m.w.N.). Auch wenn man der Gegenmeinung (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz,
NVwZ-RR 1994, S. 123) folgt, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Denn
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entscheidend ist angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte,
dass jedenfalls eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht weiter aussteht.
Damit liegt - wie sich auch daran zeigt, dass das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht in seinem oben genannten Urteil wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat -
eine die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigende gerichtliche Klärung noch
nicht vor.
Die Sachen sind an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m.
§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Lübbe-Wolff
Gerhardt