Urteil des BVerfG vom 15.10.2015
Erledigung einer Verfassungsbeschwerde durch den Tod der Beschwerdeführerin
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- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Bernward Kullmann,
Kaiserstraße 38, 55116 Mainz -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 624/12 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau S…,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Januar 2012 - III-5 Ws
14/12 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Essen vom 9. Dezember 2011 - 21 KLs-307
Js 341/08-35/09 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
am 15. Oktober 2015 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod der Beschwerdeführerin
erledigt.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung des Antrags einer 74-jährigen Frau
auf Strafaufschub wegen Suizidgefahr.
Das Gesundheitsamt Essen hatte im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung der zu
einer Freiheitsstrafe verurteilten Beschwerdeführerin neben diversen körperlichen
Beschwerden eine psychische Erkrankung festgestellt und deshalb die Vollstreckung in
einem Justizvollzugskrankenhaus empfohlen. Bei einer Vollstreckung in einer normalen
Vollzugsanstalt könne eine Lebensgefahr für die Beschwerdeführerin drohen. Da in
Nordrhein-Westfalen ein psychiatrisches Vollzugskrankenhaus ausschließlich für männliche
Delinquenten existierte, wurde die Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft
schließlich in eine Justizvollzugsanstalt eingewiesen, deren medizinischer Dienst zuvor
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bekundet hatte, es bestünden aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken gegen die
Aufnahme. Eine psychologische Behandlung sei ebenso gewährleistet wie eine etwaig
erforderliche Verlegung in eine Psychiatrie zwecks Durchführung einer stationären
psychiatrischen Behandlung. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Strafaufschub, den die
Beschwerdeführerin mit ihrer Vollzugsuntauglichkeit und einem Verstoß gegen das
Gleichbehandlungsgebot begründet hatte, wurde vom Landgericht Essen wie auch vom
Oberlandesgericht Hamm durch die angegriffenen Entscheidungen zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile an den Folgen einer Krebserkrankung verstorben.
Darüber, welche Folgen der Tod des Beschwerdeführers auf ein anhängiges
Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, ist gesetzlich nichts bestimmt. Die Frage lässt sich
nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und
des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. BVerfGE 6, 389
<442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; 124, 300 <318>; BVerfGK 9, 62 <69>).
1. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht
in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher
Rechte dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der
Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>;
BVerfGK 9, 62 <70>, jeweils m.w.N.). Ein solches zur Fortführung der
Verfassungsbeschwerde berechtigendes Interesse liegt bei dem Sohn der verstorbenen
Beschwerdeführerin nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde verfolgt allein die Durchsetzung
höchstpersönlicher Rechte der Verstorbenen.
2. Die Fortführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens kann ferner ausnahmsweise
zulässig sein, wenn die Sache allgemeine beziehungsweise grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung hat, da die Verfassungsbeschwerde auch dazu dient, das
objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden (BVerfGE 124, 300
<318>). Eine solche grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung ist hier jedoch nicht
ersichtlich.
Verfassungsrechtlich zu entscheiden war vorliegend, ob durch die Einweisung der
Beschwerdeführerin in die Justizvollzugsanstalt im Vergleich zur Einweisung in ein
Justizvollzugskrankenhaus gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen worden ist. Diese
Frage hängt vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, den damit verbundenen
Risiken und dem Umfang der medizinischen Betreuung in der Justizvollzugsanstalt im
Vergleich zu einer Betreuung in einem Justizvollzugskrankenhaus ab. Lediglich wenn die
medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin in der Justizvollzugsanstalt nicht in
gleichem Umfang wie in einem Justizvollzugskrankenhaus gewährleistet gewesen wäre,
wäre eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes in Betracht gekommen.
Dies ist nach den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalles zu beurteilen. Hierzu
führt das Landgericht aus, in der Justizvollzugsanstalt habe die Möglichkeit engmaschiger
Betreuung und Überwachung der Beschwerdeführerin bestanden. Eine psychiatrische
Behandlung der Beschwerdeführerin sei gewährleistet und eine Erhöhung der Lebensgefahr
für die Beschwerdeführerin durch den Vollzug nicht zu besorgen gewesen. Im Rahmen der
Verfassungsbeschwerde wäre diese Einschätzung zu überprüfen gewesen. Eine
Sachentscheidung der Kammer wäre aber lediglich auf den Einzelfall der Klägerin bezogen
und würde nicht über diesen hinaus Klarheit für eine Vielzahl von Fällen schaffen. Dass das
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Verbot einer Diskriminierung wegen des Geschlechts auch im Strafvollzug gilt, ist evident
und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Zu klären war lediglich, ob durch die Einweisung
der Klägerin in eine Justizvollzugsanstalt gegen dieses Verbot verstoßen wurde.
Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den
Tod der Beschwerdeführerin erledigt hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber
Müller
Maidowski