Urteil des BVerfG vom 25.07.2012

befangenheit, verfassungsbeschwerde, strafanzeige, bezahlung

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck,
Prof. Dr. Holger Zuck, Dr. Frank Winkeler,
Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 615/11 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 15. Februar 2011 - 6 T
184/11 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Laufen vom 20. Dezember 2010 - 3 C
641/10 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 25. Juli 2012 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Laufen vom 20. Dezember 2010 - 3 C 641/10 -
und des Landgerichts Traunstein vom 15. Februar 2011 - 6 T 184/11 - verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des
Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Laufen
zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Befangenheitsantrags im
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Zusammenhang mit der Ankündigung eines Zivilrichters, eine Strafanzeige gegen
den Beschwerdeführer zu prüfen.
I.
1. Der Beschwerdeführer wurde im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht auf
Bezahlung eines Anwaltshonorars in Anspruch genommen. Er verteidigte sich damit,
der Kläger habe nicht ordnungsgemäß abgerechnet, sich weisungswidrig verhalten,
einen zu hohen Gegenstandswert sowie einen zu hohen Gebührensatz angesetzt. In
einem anderen Verfahren vor demselben Amtsgericht wurde der Beschwerdeführer
auf Bezahlung eines Arzthonorars in Anspruch genommen, wogegen er einwandte,
ein Behandlungsvertrag sei nicht zustande gekommen, die konkret abgerechnete
Behandlung beruhe auf einer anderen als der bisherigen Behandlungsmethode und
sei von ihm nicht gewünscht und auch nicht bestellt worden.
In der mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens am 25. November 2010
lehnte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten den
zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Richter habe sich
einleitend sinngemäß wie folgt geäußert: „So Herr K., ich habe zwei Verfahren bei
mir. Da ist ein Verfahren wegen einer Arztrechnung, in dem sie ähnlich argumentieren
wie hier. Da fragt man sich schon, ob sie bei der Beauftragung ordnungsgemäß
vorgehen.“ Auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten, die Erörterung auf den heutigen
Fall zu beschränken, habe der Richter einschüchternd geäußert, dass er ernsthaft
erwäge, die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft vorzulegen, weil der
Beschwerdeführer von vornherein vorgehabt haben könnte, nicht zu bezahlen.
Tatsächlich seien die beiden Fälle, auf die der Richter Bezug genommen habe, nicht
vergleichbar; der Beschwerdeführer argumentiere in den beiden Rechtsstreitigkeiten
unterschiedlich.
In seiner dienstlichen Stellungnahme gab der abgelehnte Richter an, den
Beschwerdeführer darauf hingewiesen zu haben, dass sich im Hinblick auf die
bei den Verfahren der Eindruck ergeben könnte, der Beschwerdeführer gehe
vertragliche Verpflichtungen ein, ohne die sich hieraus ergebenden finanziellen
Verbindlichkeiten erfüllen zu wollen, und dass sich das Gericht ausdrücklich die
Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft vorbehalte. Dies begründe jedoch
nicht die Besorgnis der Befangenheit, sondern stelle lediglich die Ankündigung
dessen dar, wozu das Gericht nicht nur berechtigt, sondern nach Ausübung
pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet wäre.
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2. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 wies das Amtsgericht - in anderer
Besetzung - den Ablehnungsantrag zurück. Der Auffassung des abgelehnten Richters
sei beizupflichten. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Verdacht des Richters
völlig aus der Luft gegriffen wäre. Eine Durchsicht der Akten ergebe hierfür jedoch
k e i n e Anhaltspunkte. In beiden Fällen verweigere der Beschwerdeführer als
Beklagter die Bezahlung von Honorarrechnungen. In beiden Fällen behaupte er, dass
d e r jeweilige Kläger nicht das getan habe, was vereinbart gewesen sei. Als
Beweismittel
würden
jeweils
die
Parteivernehmung sowie
ein
Sachverständigengutachten angeboten. Bei dieser Sachlage liege es nicht fern, von
einem Zahlungsunwillen des Beschwerdeführers auszugehen, welcher den
Anfangsverdacht eines Vergehens des Betruges beinhalten könnte. Wenn der auch
mit Strafsachen befasste abgelehnte Richter diese Auffassung äußere, so rede er
nicht „ins Blaue hinein“. Daraus den Vorwurf der Voreingenommenheit herzuleiten,
verkenne die Verpflichtung des Richters, klar und deutlich auf vorhandene Rechts-
und Sachprobleme hinzuweisen.
3. Hiergegen legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein. Der abgelehnte
Richter habe in der mündlichen Verhandlung ohne die gebotene Einführung in den
Sach- und Streitstand der Terminssache nur das nicht streitgegenständliche
Verfahren erwähnt und dabei allein die Nichtzahlung des Beschwerdeführers ohne
weitere Begründung als strafrechtlich relevant beurteilt. Selbst auf die Aufforderung
des Bevollmächtigten hin, die streitgegenständliche Sache zu berichten, sei der
abgelehnte Richter ohne jede weitere Begründung mit dem Hinweis fortgefahren,
dass er hierin einen strafrechtlich relevanten Vorgang sehe. Ohne nachvollziehbare
Begründung könne so ein pauschaler Hinweis nur einschüchternde Wirkung haben.
D as Amtsgericht übersehe, dass ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers
offenkundig nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei zahlungsfähig. Ein nicht
zahlender Schuldner sei noch kein Betrüger, erst recht nicht, wenn beweiserhebliche
Tatsachen für die Nichtschuld unter Beweisantritt vorgetragen seien. Die
Beweisangebote des Beschwerdeführers seien keineswegs mutwillig. Der Vorwurf
eines strafbaren Verhaltens sei unter den gegebenen Umständen als grob unsachlich
zu würdigen.
4. Das Landegericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 15. Februar
2011 zurück. Der Vortrag des Beschwerdeführers rechtfertige keine Ablehnung
wegen Besorgnis der Befangenheit. Wenn ein Richter im Rahmen seiner dienstlichen
Tätigkeit Kenntnis von einem strafbaren Sachverhalt erhalte, sei er verpflichtet, die
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Partei, deren Verhalten strafbares Tun und Unterlassen nahe lege, hierauf
hinzuweisen und, sofern der Tatverdacht nicht ausgeräumt werde, die
Ermittlungsbehörden hiervon zu verständigen. Die Lektüre beider Akten lege den
Verdacht nahe, der Beschwerdeführer nehme entgeltliche Dienste Dritter in
Anspruch, ohne diese bezahlen zu wollen. Rechtsmeinungen wie die vorliegende zu
äußern, könne einem Richter grundsätzlich nicht verwehrt sein, weil sich schon aus
dem Grundsatz der materiellen Prozessleitung gemäß § 139 ZPO ergebe, dass das
Gericht die Sach- und Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und möglichst
frühzeitig rechtliche Hinweise zu geben habe.
5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sein Ablehnungsgesuch sei in
nicht nur fehlerhafter, sondern offensichtlich unhaltbarer Weise behandelt und der
Beschwerdeführer dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen worden.
H i nrei chende Anhaltspunkte dafür, dass mit einem Tätigwerden der
Ermittlungsbehörden gerechnet werden könne, hätten nicht vorgelegen; der
Beschwerdeführer habe für seine Nichtzahlung nachvollziehbare Gründe
vorgetragen.
6. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte
Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil
dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen Grundsätzen ist die
Verfassungsbeschwerde in einem die Zuständigkeit der Kammer begründenden Sinn
offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzten den
Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG.
1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine
Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen
vorgesehenen Richter (vgl. BVerfGE 22, 254 <258> ). Damit soll die Unabhängigkeit
d e r Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der
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Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden
(v g l . BVerfGE 95, 322 <327> ). Die Verfassungsnorm garantiert, dass der
Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und
unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den
Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149
<153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36> ).
Eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die
Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder
fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte
Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl.
BVerfGE 82, 286 <299> ; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143>; 13, 72 <77>). Die
Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die
Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder
offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und
Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend
verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299> m.w.N.; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139
<143 f.>). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf grober Missachtung oder grober
Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 <49>; 82, 159 <197> ;
BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.>; 13, 72 <77>) beruht oder ob sie darauf
hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der jeweiligen
Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139
<144>; 13, 72 <78>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24.
Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 <582>).
Eine Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren
Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der
Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 82, 30 <38> ).
Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt
schon der „böse Schein“, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl.
BVerfGE 46, 34 <41>). Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für
einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen
Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGK 5, 269 <281>; 13, 72
<79>; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Naumburg, Beschluss
vom 9. August 2001 - 10 W 31/01 -, NJW-RR 2002, S. 502 f.; OLG München,
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Beschluss vom 22. November 2005 - 19 W 2668/05 -, juris, Rn. 6).
2. Nach diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Entscheidungen das
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Amtsgericht und Landgericht haben angenommen, dass eine Strafanzeige gegen
den Beschwerdeführer in Betracht komme, und insoweit auf das Recht und die Pflicht
des Richters zur Erteilung von Hinweisen nach § 139 ZPO abgestellt. Beide Gerichte
haben es dabei in Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen (s.o. II. 1.)
unterlassen, die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Insbesondere haben sie weder
die Form der Äußerung des abgelehnten Richters in Erwägung gezogen, noch haben
sie die vom abgelehnten Richter gegenüber dem Beschwerdeführer gegebene
Begründung für den behaupteten Verdacht einer näheren Prüfung unterzogen.
Der bloße Verweis auf die Lektüre der Akten, die den Verdacht nahelege, der
Beschwerdeführer nehme entgeltliche Dienste Dritter in Anspruch, ohne diese
bezahlen zu wollen, war jedenfalls unter den gegebenen Umständen offensichtlich
unzureichend. Weshalb allein der Umstand, dass ein Verfahrensbeteiligter in mehr
als einem Fall einer von Dritten wegen erbrachter Leistungen gegen ihn erhobenen
Forderung entgegentritt, einen Straftatverdacht begründen soll, der eine richterliche
Pflicht zu entsprechendem Hinweis auslösen und es damit zugleich rechtfertigen
könnte, Strafanzeige gegen den Verfahrensbeteiligten zu erstatten oder ihm dies in
Aussicht zu stellen, erschließt sich nicht einmal ansatzweise.
Inwiefern es die verfassungsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles
beeinflussen könnte, wenn die Vorgehensweise von Amts- und Landgericht Rückhalt
in der Rechtsprechung anderer Fachgerichte fände, muss nicht erörtert werden, denn
an solchem Rückhalt fehlt es. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zwar
anerkannt, dass die Erstattung einer Strafanzeige gegen eine Partei oder deren
Ankündigung durch einen Richter nicht ohne weiteres die Besorgnis der
Befangenheit rechtfertigt, weil das Gesetz selbst die Erstattung einer Anzeige durch
das Gericht ermöglicht (§ 149 ZPO) und in einigen Fällen auch verlangt (§ 183 GVG).
Anerkannt ist aber auch, dass sich aus den konkreten Umständen der
Anzeigeerstattung oder deren Ankündigung die Besorgnis der Befangenheit ergeben
kann. Nach herrschender Auffassung stellt das Erstatten einer Strafanzeige nur dann
keinen Befangenheitsgrund dar, wenn der Richter zuvor die vorhandenen Verdachts-
u n d Entlastungsumstände sorgfältig abgewogen und der Partei Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben hat (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 21. September 2011 - L
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11 SF 294/11 AB - juris, Rn. 4; OLG Naumburg, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 10 W
26/05 -, juris, Rn. 12 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 10 W 82/04
-, juris, Rn. 59; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Januar 1984 - 12 W 257/93 -, MDR
1984, S. 499; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Juli 1986 - 22 W 23/86 -, NJW-RR
1986, S. 1319 f.; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 28. Juli 1989 - 12 W 72/89 -,
MDR 1989, S. 1000; Nierwetberg, NJW 1996, S. 432 <435>; ähnlich Gehrlein, in:
Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 42 ZPO Rn. 37; Vollkommer, in: Zöller,
ZPO, 27. Aufl. 2009, § 42 Rn. 22b; Knoche, MDR 2000, S. 371 <372 f.>), und
Entsprechendes gilt für die Ankündigung einer solchen Anzeige (vgl. LSG NRW,
Beschluss vom 21. September 2011 - L 11 SF 294/11 AB - juris, Rn. 4; HansOLG
Hamburg, Beschluss vom 28. Juli 1989 - 12 W 72/89 -, MDR 1989, S. 1000;
Nierwetberg, NJW 1996, S. 432 <435>; Gehrlein, in: Münchener Kommentar, ZPO, 3.
Aufl. 2008, § 42 ZPO Rn. 37; noch weitergehend Knoche, MDR 2000, S. 371 <374>).
3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sind daher aufzuheben und die Sache ist - im
vorliegenden Fall aus Gründen der Prozessökonomie an das Amtsgericht -
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
III.
Die Erstattung der Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG anzuordnen.
Lübbe-Wolff
Huber
Kessal-Wulf