Urteil des BVerfG vom 19.09.2016

Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts

Bundesverfassungsgericht
Sie sind hier:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 614/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau B …,
gegen a) das Schreiben des Kammergerichts vom 19. Februar 2016 - 25 W 43/15 -,
b) den Beschluss des Kammergerichts vom 11. Februar 2016 - 25 W 43/15 -,
c) den Beschluss des Kammergerichts vom 9. Februar 2016 - 25 W 43/15 -
u n d Antrag auf Richterablehnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. September 2016 einstimmig beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
1
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig. Es enthält
lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher
Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung
über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht
ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle
Kessal-Wulf
Maidowski