Urteil des BVerfG vom 14.05.2002

rechtliches gehör, beschlagnahme, verfassungsbeschwerde, überprüfung

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peter-D. Schulte und Koll.,
Niederwall 53, 33602 Bielefeld -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 614/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau L...
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 19. März 2002 - Qs 169/02 VIII -
,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Westfalen) vom 30. Januar 2002 - 6 Gs
23/02 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 14. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Entscheidungen zur Beschlagnahme eines
Einziehungsgegenstands (Pkw) im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein
Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie
hat keine Aussicht auf Erfolg.
Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts liegt
eine tragfähige Begründung für die Beschlagnahme des Pkw zu Grunde. Eine ins Einzelne
gehende Nachprüfung ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts. Es kann nur
eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über
die prozessualen Voraussetzungen einer Beschlagnahme von Einziehungsgegenständen
(§ 111b StPO) objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen
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(vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.> und stRspr). Beides ist nicht der Fall. Die Annahme, dass die
Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 StGB i.V.m. § 21 Abs. 3 StVG für die
Einziehung des Kraftfahrzeugs vorliegen, hat das Landgericht damit begründet, dass die
Mutter der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit das Fahrzeug mehrfach zu Fahrten
benutzt habe, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Auch nach dem von der
Beschwerdeführerin behaupteten Eigentumserwerb des Pkw sei dies der Fall gewesen. Die
Schlussfolgerung des Landgerichts, es bestehe deshalb - ungeachtet des Umstandes, dass
möglicherweise das Eigentum an dem Fahrzeug innerhalb der Familie vom Vater der
Beschwerdeführerin auf die Beschwerdeführerin übertragen worden sei - die Gefahr, dass
der Pkw auch weiterhin zu Straftaten nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG benutzt werde, ist,
gemessen an den oben dargelegten Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>), verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Das Ergebnis der Beurteilung der tatsächlichen Anhaltspunkte entzieht sich
einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, denn es hat nicht seine eigene
Wertung nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen
Richters zu setzen. Ob in jeder Hinsicht eine zutreffende Gewichtung vorgenommen wurde
oder ob eine andere Beurteilung näher gelegen hätte, unterfällt nicht seiner Entscheidung (vgl.
BVerfGE 95, 96 <141>).
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt gleichfalls nicht vor. Das Amtsgericht hatte
seinen Beschluss auch damit begründet, ohne eine Beschlagnahme des Fahrzeugs bestehe
die Gefahr, dass die Mutter der Beschwerdeführerin weiterhin mit dem Pkw Straftaten des
Fahrens ohne Fahrerlaubnis begehen werde. Dass das Landgericht den damit benannten
Einziehungsgrund des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB i.V.m. § 21 Abs. 3 StVG als allein
maßgeblichen erachtet hat, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Darüber hinaus hat das
Landgericht der Beschwerdeführerin inzwischen im Hinblick auf ihr Vorbringen auch
nachträglich rechtliches Gehör gewährt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff