Urteil des BVerfG vom 02.05.2002

kontradiktorisches verfahren, verfassungsbeschwerde, strafverfahren, verteidigerbeistand

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 613/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn E...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. März 2002 - 2 Ws
267, 268/02 -,
b) die Beschlüsse des Landgerichts Koblenz vom 27. Februar 2002 - 7 StVK
2027/01 -,
c) mittelbar § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 2. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein
Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Entscheidungen über die Ablehnung der Strafrestaussetzung zur Bewährung sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist es von Verfassungs wegen nicht
geboten,
dass
Beschlüsse im
Strafvollstreckungsverfahren
gleichen
Begründungsanforderungen wie ein Strafurteil (§ 267 StPO) unterliegen. Insbesondere ist
dies nicht erforderlich, um eine Rechtskontrolle wie in einem Rechtsbeschwerde- oder
Revisionsverfahren zu ermöglichen; denn das Rechtsmittelgericht im Verfahren über die
sofortige Beschwerde gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO hat eine eigene Sachentscheidung
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zu treffen (vgl. § 309 Abs. 2 StPO).
Bezugnahmen in einem Beschluss auf frühere Entscheidungen zur gleichen Frage sind
deshalb in den Gründen des Beschlusses nicht ausgeschlossen. Die vom Landgericht in
Bezug genommene frühere Entscheidung hat der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt; der sich
daraus ergebende Substantiierungsmangel der Verfassungsbeschwerde wird nicht dadurch
geheilt, dass früher bereits Verfassungsbeschwerden (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2001 - 2 BvR 250/01 - und
vom 9. November 2001 - 2 BvR 1700/01 -) zu den nunmehr in Bezug genommenen
Entscheidungen erhoben worden waren (vgl. für Bezugnahmen auf Schriftsätze in anderen
Verfahren BVerfGE 78, 320 <327> ).
Die Annahme des Beschwerdeführers, die Strafrestaussetzung zur Bewährung sei nur
deshalb abgelehnt worden, weil er inzwischen die Tatbegehung bestreite, geht fehl; dies
belegt bereits die Bezugnahme des Landgerichts auf weitere Ablehnungsgründe in anderen
Entscheidungen. Lagen aber auch andere entscheidungserhebliche Gründe für die
Versagung der Strafrestaussetzung als die Leugnung der Begehung der abgeurteilten Taten
vor, dann war das Gericht von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, ausdrücklich darauf
einzugehen, dass sich der Beschwerdeführer einer zur Beweissicherung für künftige
Strafverfahren durchgeführten molekulargenetischen Untersuchung nach § 2 DNA-IFG in
Verbindung mit § 81g StPO unterzogen hatte.
b) Ein Verstoß der Fachgerichte gegen die Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung (vgl.
BVerfGE 70, 297 <308 ff.> ) ist nicht substantiiert dargelegt worden. Der zuständige Richter
hat autonom zu entscheiden. Auf die Unterstützung eines Sachverständigen ist er nach
Aufklärungsgesichtspunkten nur angewiesen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass eine ergänzende Befunderhebung oder sachverständige wissenschaftliche Bewertung
erforderlich sein könnte, für die ihm die Sachkunde fehlt. Dies ist mit Blick auf psychiatrische
oder psychologische Sachverständigengutachten nur dann der Fall, wenn Anhaltspunkte für
eine entscheidungserhebliche psychische Fehlhaltung oder gar Erkrankung vorliegen (vgl.
BVerfGE 70, 297 <309> ). Anknüpfungspunkte dafür, dass dies bei dem Beschwerdeführer
der Fall sein könnte, hat dieser nicht dargelegt. Insbesondere sind die Feststellungen im Urteil
des Landgerichts Koblenz vom 12. August 1998 - 110 Js 14010/98 KLs -, welches die
Grundlage der Strafvollstreckung bildet, nicht mitgeteilt worden.
2. Die gesetzliche Regelung des § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten
durch diese Bestimmung trägt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar vor.
Die Vorschrift geht über die genannten Maßstäbe für die gerichtliche Aufklärungspflicht
hinaus. Ein allgemeiner Anspruch eines Verurteilten, dass bei der Entscheidung über die
Strafrestaussetzung zur Bewährung stets ein Sachverständiger eingeschaltet wird, besteht
v o n Verfassungs wegen nicht. Das Grundgesetz kennt keinen Anspruch eines
Verfahrensbeteiligten auf Benutzung eines bestimmten Beweismittels durch ein Gericht
(stRspr, vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; 57, 250 <274>; 63, 45 <60> ). Warum vor diesem
Hintergrund die Vorschrift des § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO den Beschwerdeführer in
Grundrechten
oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt haben soll, ist der
Verfassungsbeschwerde-Begründung nicht substantiiert zu entnehmen.
Die mittelbare Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist im Übrigen
deshalb unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht beachtet wurde (vgl. § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat seine diesbezügliche Beanstandung im
Ausgangsverfahren nicht geltend gemacht. Dies war ihm zumutbar (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2
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BVerfGG), zumal er zumindest bei der Beschwerdebegründung anwaltlich beraten war.
3. Eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die
Ablehnung der Verteidigerbestellung ist nicht substantiiert dargelegt worden.
Prozessuale "Waffengleichheit" der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>; 63,
45 <61> ) wird im Strafprozess vor allem für die als kontradiktorisches Verfahren
ausgestaltete Hauptverhandlung verlangt. Auch dort besteht indes kein unbedingter Anspruch
auf Mitwirkung eines Verteidigers zu Gunsten des Angeklagten in allen Strafverfahren,
sondern nur in solchen Verfahren, in denen das Gesetz die Verteidigung wegen der
Bedeutung der Sache oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für
erforderlich erachtet (vgl. § 140 StPO, Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK). Dadurch soll der
Angeklagte in der Hauptverhandlung unter anderem in Bezug auf die für eine sachgerechte
Verteidigung gegen den Anklagevorwurf erforderliche Akten- und Rechtskenntnis der
Anklagebehörde
gleichgestellt
werden. Das Vollstreckungsverfahren sieht für
Entscheidungen
über
die Frage der Strafrestaussetzung zur Bewährung ein
Beschlussverfahren vor (§ 454 Abs. 1 StPO), das nicht in gleicher Weise kontradiktorisch
ausgestaltet ist. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dort ohne mündliche Verhandlung im
Freibeweisverfahren. Die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde wird zwar
angehört; sie hat aber keine ebenso weit reichenden prozessualen Befugnisse wie in der
Hauptverhandlung des Erkenntnisverfahrens. Geht es bei dem Beschluss über die
Strafrestaussetzung zur Bewährung um eine Tatsachenentscheidung in Form einer
Prognose gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, die namentlich auf die dem Verurteilten
bekannten
Urteile,
auf sein Verhalten im Strafvollzug und auf seine dortige
Persönlichkeitsentwicklung gestützt ist, dann ist ein Verteidigerbeistand zur Erlangung von
Akteneinsicht und zur Beratung über Sach- und Rechtsfragen sowie zur schriftsätzlichen
Stellungnahme gegenüber dem Gericht nicht in gleichem Maße erforderlich wie ein
Verteidigerbeistand in der Hauptverhandlung des Erkenntnisverfahrens (§ 140 StPO). Dass
nicht jedem Verurteilten im Verfahren über die Strafrestaussetzung einer Freiheitsstrafe zur
Bewährung ein Verteidiger zu bestellen ist, kann deshalb verfassungsrechtlich nicht
beanstandet werden. Vielmehr ist von Fall zu Fall zu entscheiden (vgl. BVerfGE 103, 21
<41> ). Warum die angegriffenen Entscheidungen im konkreten Fall bei der Auslegung und
entsprechenden Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO spezifisches Verfassungsrecht verletzt
haben sollen, trägt der Beschwerdeführer nicht unter Berücksichtigung der Gründe der
angegriffenen Entscheidungen vor.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff