Urteil des BVerfG vom 31.05.2012

verfassungsbeschwerde, kostenfreiheit, gegenleistung, einwendung

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 611/12 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...
gegen die Bundesregierung
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier:
Erinnerung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
und die Richter Gerhardt
und Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 31. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
Die Erinnerung wird verworfen.
Gründe:
1. Mit Beschluss vom 27. März 2012 wurde eine Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer
eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € auferlegt. Hiergegen und gegen die
Kostenrechnung vom 29. März 2012 - 1062 8001 5102 BEW 03027774 - wendet sich
der Beschwerdeführer. Die Verhängung der Missbrauchsgebühr gegen einen Bürger,
der nur versuche, dem Grundgesetz, wie er es verstehe, Geltung zu verschaffen, sei
verfehlt. Die Unanfechtbarkeit des Nichtannahmebeschlusses ändere daran nichts.
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2. Die Erinnerung ist unzulässig.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JBeitrO in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
sind Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für
den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom
Schuldner bei Ansprüchen auf „Gerichtskosten“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO
gerichtlich nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz
geltend zu machen.
Zwar gehört die Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG zu den
„Gerichtskosten“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO. Dies ergibt sich schon daraus,
dass das Bundesverfassungsgericht, das andere Gerichtskosten nicht erhebt (§ 34
Abs. 1 BVerfGG), in § 2 Abs. 2 JBeitrO als möglicher Anspruchsinhaber genannt wird,
für den das Bundesamt für Justiz als Vollstreckungsbehörde tätig werden soll. Die
Missbrauchsgebühr entsteht als gerichtliche Gebühr mit ihrer Auferlegung durch die
Entscheidung des Senats oder der Kammer. Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr
steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 <230> ).
§ 34 Abs. 1 und 2 BVerfGG stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander.
Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz der Kostenfreiheit
verfassungsgerichtlicher Verfahren durchbrochen werden kann. Die auf dieser
Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche
Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im
Rechtssinne (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR
1356/03 -, unveröffentlicht; vgl. auch Aderhold, in: Umbach/Clemens/Dollinger,
BVerfGG,
2. Aufl. 2005, § 34 Rn. 29; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-
Bleibtreu/Klein/Bethge,
BVerfGG,
§
34
Rn. 77 ). Das
Bundesverfassungsgericht
hat demgemäß eine auf den Gesichtspunkt der
Verjährung der Gebührenforderung gestützte Erinnerung gegen den Kostenansatz
einer Missbrauchsgebühr für zulässig gehalten; die Einrede der Verjährung zähle zu
den Einwendungen, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JBeitrO in Verbindung mit
§ 66 GKG mit der Erinnerung geltend gemacht werden können (BVerfG, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine solche Einwendung. Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung der Missbrauchsgebühr als
solche. Diese ist - wie der Beschluss vom 27. März 2012 insgesamt - unanfechtbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Huber