Urteil des BVerfG vom 29.07.2002

verfassungsbeschwerde, unterbringung, gefahr, erlass

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christoph Prasse,
Friedrich-Ebert-Straße 120, 48153 Münster -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 610/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. März 2002 - 4 Ws 15/02 -
u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 29. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein
Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie
hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die unter Würdigung vielfältiger Umstände zu treffende Entscheidung, ob die Maßregel der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 2 StGB zur
Bewährung ausgesetzt werden kann, obliegt in erster Linie den Fachgerichten. Das
Bundesverfassungsgericht
wacht nur darüber, dass der zuständige Richter der
verfassungsrechtlichen
Freiheitsgarantie
des
Untergebrachten bei
seiner
Entscheidungsfindung hinreichendes Gewicht beilegt; es hat nur dann einzuschreiten, wenn
s ic h feststellen lässt, dass dies nicht der Fall war. Da es sich um eine wertende
Entscheidung
handelt,
die
nach ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter
Prognosegesichtspunkten fällt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen
Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden
hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen,
insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen
(vgl. BVerfGE 27, 211 <219>; 70, 297 <314 f.>).
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Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt das Spannungsverhältnis
zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis
der Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutsverletzungen nach gerechtem und
vertretbarem Ausgleich. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzuges sein ( BVerfGE 70, 297 <315>). Daher haben sich die Gerichte eine
ausreichende Tatsachengrundlage zu verschaffen, darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen
die Gefahr von Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit besteht und aus welchen Gründen
einer möglichen Gefahr von Straftaten nicht durch Hilfen außerhalb des Maßregelvollzugs in
ausreichendem Maße begegnet werden kann (vgl. BVerfGE 70, 297 <311 ff.>).
Diesen Maßstäben genügt die angegriffene Beschwerdeentscheidung. Die Gerichte haben
sich
eine ausreichende Tatsachengrundlage dadurch verschafft, dass sie einen
anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzogen.
Die vom Oberlandesgericht getroffene Abwägung hält sich im Rahmen des
verfassungsrechtlich Zulässigen und Gebotenen. Deren Ergebnis, die Unterbringung auch
nach zwölfjähriger Vollzugsdauer noch nicht zur Bewährung auszusetzen, bewegt sich nicht
außerhalb des Wertungsrahmens, der dem Beschwerdegericht - das im Verfahren über die
sofortige Beschwerde eine eigene Sachentscheidung zu treffen hat (vgl. § 309 StPO) - im
Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitgrundsatz zukommt. Eine ins Einzelne gehende
Überprüfung ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, denn es hat nicht seine
eigene Wertung nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen
Richters zu setzen. Ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht
zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre,
unterfällt deshalb nicht seiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff