Urteil des BVerfG vom 30.07.2002

verordnung, befreiung, aufenthaltserlaubnis, hausangestellte

- Bevollmächtigte der Beschwerdeführer zu 1. und 2.:
Rechtsanwälte Dr. Andreas von Bülow und Koll.,
Eschelbachstraße 14, 53129 Bonn -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 60/02 -
- 2 BvR 83/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. des Herrn F...
gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtsfür das Land Nordrhein-Westfalen
vom 3. Dezember 2001 - 17 B 229/01 -,
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Januar 2001 - 12 L
2792/00 -,
c) die Ordnungsverfügung der Bundesstadt Bonn - Die Oberbürgermeisterin - vom
12. September 2000 - 32-4/ha -
- 2 BvR 60/02 -,
2. der Frau M...
gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 3. Dezember 2001 - 17 B 230/01 -,
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Januar 2001 - 12 L
2791/00 -,
c) die Ordnungsverfügung der Bundesstadt Bonn - Die Oberbürgermeisterin - vom
12. September 2000 - 32-4/ha -
- 2 BvR 83/02 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 30. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
1
2
3
4
Die Verfahren werden verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG dadurch
verletzt, dass ihnen in Folge der Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für
so genannte Ortskräfte bei diplomatischen Vertretungen und deren Ehegatten gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) vom 18.
Dezember 1990 ( BGBl I S. 2983), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember
2000 ( BGBl I S. 1682), die Erlangung eines verfestigten Aufenthaltsstatus in Deutschland
unmöglich gemacht werde.
2. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den
Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten der Beschwerdeführer angezeigt. Sie besitzen keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
a) Soweit die Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der nach
ihrer Ansicht gleich zu behandelnden ständig ansässigen Bediensteten zu erkennen glauben,
ist
die Verfassungsbeschwerde bereits unschlüssig. Für eine unterschiedliche
aufenthaltsrechtliche Behandlung innerhalb der Gruppe der so genannten Ortskräfte ist nichts
ersichtlich, wenn, wie die Beschwerdeführer darlegen, jede Ortskraft mit Zustimmung des
Auswärtigen Amtes eingestellt wird und daher unter den Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1
Nr. 3 DVAuslG fällt. Sollten die auswärtigen Vertretungen daneben ausländische
Arbeitskräfte ohne Zustimmung des Auswärtigen Amtes rekrutieren, so bedürften diese einer
Aufenthaltsgenehmigung nach § 10 AuslG in Verbindung mit den Vorschriften der
Verordnung
über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV) vom 18. Dezember 1990 ( BGBl I S.
2994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 ( BGBl I S. 594). Die Anwendung
der Arbeitsaufenthalteverordnung ist aber gegenüber der Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3
DVAuslG rechtlich nachteilig. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass für die bei auswärtigen
Vertretungen beschäftigten Arbeitnehmer, die nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 DVAuslG vom
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach der Arbeitsaufenthalteverordnung überhaupt möglich ist. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAV kommt
als Rechtsgrundlage hierfür nur in Bezug auf die Personen in Betracht, die gemäß § 9 Nr. 10
der
Verordnung
über
die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer
(Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV) vom 17. September 1998 ( BGBl I S. 2899),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2001 ( BGBl I S. 266) für Tätigkeiten bei
auswärtigen Vertretungen vom Erfordernis der Arbeitsgenehmigung befreit sind. Die
Befreiung gemäß § 9 Nr. 10 ArGV wiederum erfasst nur die vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreiten Personen. Ein rechtlicher Vorteil läge in der Erteilung einer
solchen Aufenthaltsgenehmigung im Übrigen nicht, weil diese nur bei Fortbestehen des
Beschäftigungsverhältnisses verlängert werden dürfte und nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAV die
Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist.
Den Beschwerdeführern ist daher - entgegen ihrem Vorbringen - durch die Befreiung vom
Erfordernis
der Aufenthaltsgenehmigung keineswegs die Rechtswohltat des sich
verfestigenden Status der Aufenthaltserlaubnis genommen worden. Bereits das
5
6
7
Verwaltungsgericht hat hierzu - zutreffend - ausgeführt, dass die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr.
3 DVAuslG keinen Eingriff in eine zuvor innegehabte aufenthaltsrechtliche Position darstelle,
da gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAV eine Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen gewesen sei.
b) Auch die im Ausschluss der Aufenthaltsverfestigung für beide Gruppen liegende
aufenthaltsrechtliche Gleichbehandlung der Ortskräfte mit den privaten Hausangestellten
verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Aus der Verpflichtung zur
Entrichtung von Abgaben lässt sich kein Anspruch auf Aufenthaltsverfestigung herleiten. Es
erscheint grundsätzlich sachgerecht, jedenfalls verfassungsrechtlich bedenkenfrei, wenn der
Verordnungsgeber jeden Arbeitnehmer zur Absicherung auch während eines zeitlich
befristeten Aufenthalts zur Entrichtung von Sozialabgaben heranzieht. Dem entsprechend
müssen auch die von § 4 AAV erfassten Arbeitnehmer - etwa Lehrkräfte und
Spezialitätenköche - während ihres zeitlich begrenzten Arbeitsaufenthaltes Steuern und
Sozialabgaben leisten. Bei ihnen ist nach § 4 Abs. 6 AAV ebenso wie bei den
Botschaftsbediensteten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAV die Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen. Auch private Hausangestellte unterliegen im
Übrigen nur dann nicht der deutschen Sozialversicherungspflicht, wenn für sie im
Herkunftsstaat oder in einem dritten Staat eine Versicherung nach den dort geltenden
Vorschriften nachgewiesen wird (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über
diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 < BGBl 1964 II S. 959>).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Di Fabio
Lübbe-Wolff