Urteil des BVerfG vom 11.06.2001

faires verfahren, subjektives recht, verfassungsbeschwerde, beteiligungsrecht

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Erich Joester und Koll.,
Langenstraße 11, 28195 Bremen -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 598/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2001 - 4 Ws
15/01 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 22. November 2000 - 1
StVK 528/2000 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 11. Juni 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht der
Verfassungsbeschwerde abgelehnt (§ 114 ZPO).
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein
Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beschwerdeführer hat keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zulassung seines
anwaltlichen Vertreters zur Vollzugsplankonferenz.
Nach § 159 StVollzG werden Vollzugsplankonferenzen mit den "an der Behandlung
maßgeblich Beteiligten" durchgeführt. Die Beteiligung eines Gefangenen an der Konferenz ist
vom Gesetz nicht vorgesehen (Schwind/Böhm, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl., § 159 Rn. 7).
Sein gesetzliches Beteiligungsrecht beschränkt sich gemäß § 6 Abs. 3 StVollzG darauf, dass
die Planung mit ihm erörtert wird. Wenn aber schon nach der Struktur des
Strafvollzugsgesetzes ein Gefangener kein subjektives Recht auf Teilnahme an der
Vollzugsplankonferenz hat, so scheidet auch ein Anspruch auf Beteiligung seines
anwaltlichen Vertreters an der Konferenz aus. Dies gilt auch dann, wenn dem Gefangenen
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über das gesetzlich gebotene Maß hinaus im Einzelfall die Teilnahme an der ihn betreffenden
Vollzugsplankonferenz gestattet wird. Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet dem
Verurteilten nicht schlechthin ein allgemeines Recht auf Rechtsbeistand (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1993 - 2
BvR 710/91 -, NStZ 1993 S. 355 <357>).
Ein über die gesetzliche Regelung hinausgehendes verfassungsrechtlich gebotenes
Beteiligungsrecht
des
anwaltlichen
Vertreters
eines Gefangenen
an
der
Vollzugsplankonferenz käme nur in Betracht, wenn der Vollzugsplan die Weichen für viele
Jahre unüberprüfbar festlegen würde. Dem ist jedoch nicht so. Im Verfahren nach § 109
StVollzG hat der Gefangene nicht nur die Möglichkeit, einzelne Planungsmaßnahmen
geric htlic h überprüfen zu lassen, sondern auch die Rechtsfehlerfreiheit des
Aufstellungsverfahrens sowie das inhaltliche Gestaltungsermessen in seiner Gesamtheit
einer Kontrolle zu unterziehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, NStZ 1993, S. 301 f.).
Hierbei bleibt es ihm unbenommen, sich zur Durchsetzung seiner Rechte eines anwaltlichen
Vertreters zu bedienen. Damit ist nicht nur der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG,
sondern auch dem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gebot des fairen
Verfahrens Genüge getan.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Mellinghoff