Urteil des BVerfG vom 14.05.1999

verfassungsbeschwerde, rechtliches gehör, winter, zusage

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Volker Cramer und Kollegen,
Jakobistraße 4 - 6, Soest -
1
2
3
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 592/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...
gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Februar 1999 - 1 Ss
83/99 -,
b) das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. Juni 1998 - 1 Ns/Ls 20 Js 455/95
(49/97) -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Winter,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473)
am 14. Mai 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Folgen einer fehlgeschlagenen Verständigung im
Strafverfahren.
1. Nachdem das erweiterte Schöffengericht den Beschwerdeführer wegen schwerer
Brandstiftung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt hatte, erstrebte er mit der
Berufung eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren mit Strafaussetzung zur
Bewährung. Dafür war er bereit, ein Geständnis abzulegen. Sein Verteidiger wandte sich
außerhalb der Hauptverhandlung an die Berufsrichter der zuständigen Strafkammer; die
erstrebte Strafmaßzusage erfolgte dabei jedoch nicht. In der Hauptverhandlung stand eine
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten im Raum. Über das weitere Geschehen
herrscht Unklarheit.
Nach Darstellung des Beschwerdeführers erklärte er durch seinen Verteidiger, er sei zu
einem Geständnis nur bereit, wenn eine Bewährungsstrafe zugesichert werde. Das Gericht
habe dies stillschweigend hingenommen. Der Vorsitzende habe ihn zur Sache befragt; er
habe dabei nur auf Vorhalte genickt.
4
5
6
7
8
9
10
Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden war nie eine Bewährungsstrafe, vielmehr
eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, mindestens aber von zwei Jahren
und zwei Monaten in den Raum gestellt worden. Aus der dienstlichen Erklärung des
Beisitzers ergibt sich, daß der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei
Monaten als Untergrenze des Vertretbaren bezeichnet habe. Die Verteidigung habe hiernach
die Ablegung eines Geständnisses nicht von der Zusage einer Bewährungsstrafe abhängig
gemacht. Dies entspricht auch der Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft.
2. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe, daß er
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt werde. Das
Berufungsgericht stützte sich auf das Geständnis des Beschwerdeführers und würdigte auch
seine Aussagemotive und sein Aussageverhalten.
3. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision des Beschwerdeführers auf Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines
Anspruchs auf ein rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) sowie auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er meint, das Berufungsgericht sei zu einem
klarstellenden Hinweis verpflichtet gewesen.
III.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Sie ist bereits im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, daß ein
Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus alle
prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es nicht zu einem Verfassungsverstoß kommen
z u lassen oder um eine geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. etwa
BVerfGE 81, 97 <102>). Dies hat der Beschwerdeführer nicht beachtet. Wollte er eine
Bindung der Strafkammer an die Zusage einer Strafobergrenze, die vom Bundesgerichtshof
(BGHSt 43, 195 ff.) nicht grundsätzlich für unzulässig gehalten wird, herbeiführen, so hätte er
sich nicht allein auf das Verhalten des Vorsitzenden verlassen dürfen. Er hätte durch
Anrufung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO dessen Entscheidung und deren
Protokollierung herbeiführen können, bevor er sein Geständnis ablegte (vgl.
Landau/Eschelbach, NJW 1999, S. 321 <326>). Diese Möglichkeit hat er nicht genutzt. Nur
eine protokollierte Zusicherung einer Strafobergrenze durch das Gericht hätte er aber im
Revisionsverfahren erfolgreich geltend machen können (vgl. BGH, Urt. vom 12. März 1998 -
4 StR 633/97 - und vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98 -); wegen der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde kann er im Verfassungsbeschwerde-Verfahren nicht mehr
erreichen.
2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde auch unzulässig, weil sie den
Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht genügt. Danach muß
der Antrag, der das Verfassungsbeschwerde-Verfahren einleitet, das Grundrecht oder
grundrechtsgleiche Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung des Organs, durch die der
Beschwerdeführer sich verletzt sieht, bezeichnen. Werden gerichtliche Entscheidungen
angegriffen, muß sich der Beschwerdeführer auch mit deren Inhalt und Grundlagen
auseinandersetzen, soweit diese für seine Beschwerde erheblich sein können (vgl. Beschluß
11
12
13
der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1998 - 1
BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949 f.; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1999 - 2 BvR 501/99 -). Auch daran fehlt es hier.
Das Landgericht hat seinem Urteil eine Würdigung des Aussageverhaltens des
Beschwerdeführers zugrundegelegt. Diese Beweisgründe stimmen mit seinem Vortrag nicht
überein. Damit befaßt er sich in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde nicht.
Der Beschwerdeführer hat es zudem versäumt, die Antragsbegründung der
Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO mitzuteilen. Deshalb kann nicht
nachvollzogen werden, auf welcher Grundlage seine Revision verworfen wurde. Die
Mitteilung der Antragsbegründung wäre hier auch deshalb geboten gewesen, weil das mit der
Rüge der Verletzung von § 261 StPO angefochtene Urteil den allgemeinen Anforderungen
der Rechtsprechung (BGH, NJW 1999, S. 370 ff.) an die Überprüfung eines
absprachebedingten Geständnisses genügte und der weiterhin geltend gemachte Verstoß
gegen § 136a Abs. 1 StPO in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als fernliegend erscheint.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Winter
Hassemer