Urteil des BVerfG vom 05.06.2013

schutz der familie, verfassungsbeschwerde, rechtliches gehör, getrennt leben

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Csilla Iványi,
Littenstraße 108, 10179 Berlin -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 586/13 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn A … ,
2. der Frau H … ,
3. der Minderjährigen H … ,
gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
24. Januar 2013 - OVG 3 N 5.13 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. November 2012 - VG
5 K 23/11.A -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 5. Juni 2013 einstimmig beschlossen:
Den Beschwerdeführern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und
Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. November 2012 - VG 5 K 23/11.A
1
2
3
4
- verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Verwaltungsgericht Cottbus zurückverwiesen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar
2013 - OVG 3 N 5.13 - wird damit gegenstandslos.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für
das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000,- € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus
Art. 6 GG zugunsten einer afghanischen Familie.
1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Der 1981 geborene
Beschwerdeführer zu 1. und die 1987 geborene Beschwerdeführerin zu 2. reisten im
Jahr 2009 in das Bundesgebiet ein, die im März 2011 geborene Beschwerdeführerin
zu 3. ist ihr gemeinsames Kind. Die Asylanträge der miteinander verheirateten
Beschwerdeführer zu 1. und 2. wurden als unbegründet abgelehnt.
2. Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen machten die Beschwerdeführer zu 1. und
2. geltend, in Kandahar von den Taliban mit dem Tode bedroht worden zu sein.
Weder in ihrer Heimatregion Kandahar noch in einer sonstigen Provinz Afghanistans
könne derzeit eine Familie mit Kleinkind ihre Existenz sichern, wenn sie nicht durch
e i n e n Familienverband abgesichert und aufgefangen werde. Auch litten die
Beschwerdeführer zu 1. und 2. an Erkrankungen, die in Deutschland behandelt
werden müssten.
3. Das Verwaltungsgericht Cottbus wies die Klagen durch Urteil vom 6. November
2012 zurück. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hätten keinen Anspruch auf die
Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Der
Beschwerdeführer zu 1. könne hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch
die Taliban auf Kabul als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Von ihm
5
6
könne vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Kabul aufhalte, da davon
auszugehen sei, dass er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde und
insbesondere das Existenzminimum gesichert sei. Für alleinstehende, arbeitsfähige,
männliche afghanische Staatsangehörige bestehe auch ohne familiären Rückhalt die
Möglichkeit, als Tagelöhner mit Aushilfsjobs ein Existenzminimum zu erwirtschaften.
Der Beschwerdeführer zu 1. gehöre zu dieser Personengruppe, da er sich um den
Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. nicht kümmern müsse.
Diese könnten in die Heimatregion Kandahar zurückkehren, da ihnen dort keine
Verfolgung
oder
sonst
zu berücksichtigende Gefahr drohe. Denn die
Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. verfügten in Kandahar über familiären Rückhalt,
der insoweit an die Stelle des Beschwerdeführers zu 1. treten könne. Es sei auch
nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich die vorgetragenen Erkrankungen der
Beschwerdeführer zu 1. und 2. im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund
zielstaatsbezogener Umstände wesentlich verschlimmern würden.
4. Im Berufungszulassungsverfahren rügten die Beschwerdeführer zu 1. und 2., das
Verwaltungsgericht
habe gegen den in Art. 23 der so genannten
Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) niedergelegten Grundsatz der Wahrung des
Familienverbandes verstoßen, indem es den Beschwerdeführern zumute, dauerhaft
voneinander getrennt in Kabul und Kandahar leben zu müssen. Auch habe das
Verwaltungsgericht seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts
verletzt, indem es unterstellt habe, die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. könnten
ohne Probleme nach Kandahar zurückkehren und würden dort von den Eltern der
Beschwerdeführerin zu 2. aufgenommen. Weder habe das Verwaltungsgericht
entsprechende Fragen an die Beschwerdeführer gerichtet, noch hätten diese von sich
a u s darauf eingehen müssen, da die vom Verwaltungsgericht im Urteil
zugrundegelegte Trennung der Beschwerdeführer überraschend gewesen sei. Auch
die Ablehnung der Beweisanträge hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankungen
verstoße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.
5. Mit Beschluss vom 24. Januar 2013 lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg
den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Dass das
Verwaltungsgericht Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie nicht berücksichtigt habe, weise
höchstens auf eine materiell unrichtige Entscheidung hin, lasse jedoch nicht
erkennen, warum die Vorschrift bei der Entscheidung über ein Abschiebungsverbot
für eine Familie mit Kleinkind über den Einzelfall hinaus bedeutsam sei und ihre
Reichweite im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in
7
8
9
10
einem Berufungsverfahren bedürfe. Der von den Beschwerdeführern erhobene
Vorwurf
der
ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht werde vom Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht
erfasst. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführer könnten sich
trennen, sei keine unzulässige Überraschungsentscheidung. Es gebe auch keine
Anhaltspunkte, dass die Ablehnung der erstinstanzlich gestellten Beweisanträge
nicht vom Prozessrecht gedeckt sei.
6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 19 Abs. 4 GG geltend, weil das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen
an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung überspannt habe. Es
stelle sowohl im Hinblick auf Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie als auch hinsichtlich
Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine abstrakte Frage dar, ob eine aufenthaltsbeendende
Entscheidung in Kauf nehmen dürfe, dass eine Familie dauerhaft getrennt leben
müsse. Das Verwaltungsgericht habe gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es in
seinem Urteil von der Zumutbarkeit einer Trennung der Beschwerdeführer
ausgegangen sei, ohne vorab auf diese Rechtsansicht hinzuweisen. Dadurch hätten
d i e Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, eingehender zu ihrer familiären
Situation vorzutragen und gegebenenfalls Beweisanträge zu einzelnen Fragen des
Überlebens alleinstehender Frauen in Kandahar zu stellen. Mit ihren Entscheidungen
verstießen die Gerichte schließlich gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Bei einer
Abschiebung, die eine dauerhafte Trennung der Beschwerdeführer zur Folge habe,
hätte eine Abwägung mit ihren familiären Belangen stattfinden müssen. Daran fehle
es.
7. Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg hatte Gelegenheit zur
Stellungnahme.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr
statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der
Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist
zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, obwohl sie nicht innerhalb der in § 93
Abs. 1 BVerfGG geregelten Monatsfrist eingelegt und begründet worden ist. Den
11
12
13
Beschwerdeführern war insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu gewähren. Sie haben innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2
Satz 2 BVerfGG glaubhaft gemacht, dass sie das zu befördernde Schriftstück so
rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben haben, dass es bei normalem
Verlauf der Dinge das Bundesverfassungsgericht fristgerecht hätte erreichen können.
Die Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG darf den
Beschwerdeführern nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 -,
NJW 2003, S. 1516).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung des
Verwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 6
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6
GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>; 76,
1 <47>; 80, 81 <93> ). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die
Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung
ü b e r aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den
(weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich
berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend
dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser
verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein
Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen
Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine
familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Dabei ist grundsätzlich
eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären
Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 <173>;
BVerfGK 2, 190 <194>), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände
des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 <68>; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006,
S. 682 <683>).
Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in
14
15
der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher
Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen
der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates,
die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Es
kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied
tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden
könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische
Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder
dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die
Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 <56>; BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ
2006, S. 682 <683>).
Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind
berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall
z u untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren
Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange
des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist
im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird
und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte
Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist
davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und
der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater
u n d Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl.
BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.> ). Eine auch nur vorübergehende Trennung
kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung
davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes,
gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer
vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen
ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung
möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt
(vgl. BVerfGK 14, 458 <465>).
b) Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird den dargelegten
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei der nach § 60 Abs. 1
AufenthG zu erstellenden Gefahrenprognose ist das Verwaltungsgericht von
getrennten Aufenthaltsorten der Beschwerdeführer in Afghanistan ausgegangen. Es
16
17
18
hat den Beschwerdeführer zu 1. der Personengruppe der alleinstehenden,
arbeitsfähigen Männer zugeordnet, denen Kabul als inländische Fluchtalternative
offensteht, während es für die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. eine Rückkehr in
die
Heimatprovinz
Kandahar
als zumutbar erachtet hat. Obwohl das
Verwaltungsgericht
damit seiner Entscheidung zugrunde legt, dass die
Beschwerdeführer in Afghanistan ihr künftiges Leben getrennt voneinander führen
müssen, fehlt in dem Urteil jede Auseinandersetzung mit den aus Art. 6 GG folgenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen
an
staatliche
Maßnahmen
der
Aufenthaltsbeendigung. Dies zeigt, dass sich das Verwaltungsgericht des Einflusses
des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie auf die Auslegung und
Anwendung von § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwGE 90, 364 <369 f.> , zur
vergleichbaren früheren Rechtslage) nicht bewusst gewesen ist.
c) Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist
n i c h t auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender
Berücksichtigung der sich aus Art. 6 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, den
Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt
deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG das angegriffene
Urteil auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Damit wird der
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos. Seiner Aufhebung bedarf
es nicht, weil von ihm insoweit keine selbstständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfGE
14, 320 <324>; 76, 143 <170>). Auf das Vorliegen der weiteren gerügten
Verfassungsverstöße kommt es nicht an.
III.
Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
IV.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die
Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2
Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.> ).
Gerhardt
Hermanns
Müller