Urteil des BVerfG vom 28.05.2003

verfassungsbeschwerde, bekanntmachung

- Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwalt Dr. Ulrich Koops,
Haferweg 24, 22769 Hamburg,
2. Rechtsanwalt Johann Schwenn,
Schlüterstraße 6, 20146 Hamburg -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 584/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R. ...,
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2003 - 5 StR 512/02 -,
b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juni 2002 - 618 Kls 3/01 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 28. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine
Aussicht auf Erfolg hat.
Der Einwand des Beschwerdeführers, der Bundesgerichtshof habe gegen das Willkürverbot
des Art. 3 Abs. 1 GG, gegen Art. 103 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG verstoßen, weil er gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO ohne mündliche Verhandlung über die Revision entschieden und den
Verwerfungsbeschluss nicht näher begründet habe, verkennt, dass die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung von Verfassungs wegen nicht geboten ist (vgl. BVerfGE 5, 9 <11>;
60, 175 <210 f.>; stRspr). Der Bundesgerichtshof war auch nicht von Verfassungs wegen
gehalten,
seinen
Verwerfungsbeschluss
näher
zu
begründen.
Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. Januar 1982 (2 BvR 1506/81,
NJW 1982, S. 925) entschieden, dass die dem Rechtsmittelgericht in § 349 Abs. 2 StPO
eingeräumte Möglichkeit, die Revision durch nicht begründeten Beschluss zu verwerfen,
nicht zu beanstanden ist. Dem Grundgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jede
gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu versehen sei. Anhaltspunkte dafür, dass
der Bundesgerichtshof auf Grund besonderer Umstände des Ausgangsverfahrens gleichwohl
in den Gründen seines Beschlusses ausdrücklich auf die Rügen des Beschwerdeführers
hätte eingehen müssen, sind nicht ersichtlich, zumal sich der Generalbundesanwalt in
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seinem Verwerfungsantrag mit diesen auseinander gesetzt und dabei insbesondere eine
fehlerhafte Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften und eine unzutreffende Beurteilung der
subjektiven Tatseite durch das Landgericht verneint hatte.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff