Urteil des BVerfG vom 23.05.2005

aufschiebende wirkung, verfassungsbeschwerde, erlass, zumutbarkeit

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 583/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn P.,
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.
März 2005 - 2 B 12264/04.OVG -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter
Jentsch,
Broß,
Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 23. Mai 2005
einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März
2005 - 2 B 12264/04.OVG - verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird
aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
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Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sich aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des
Dienstherrn ergebenden Anforderungen an eine Abordnungsverfügung.
1. Der Beschwerdeführer ist Regierungsdirektor im Justizdienst des Landes
Rheinland-Pfalz; ihm war zuletzt die stellvertretende Leitung der Justizvollzugsanstalt
in D. übertragen. Durch Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 7. Juli 2004
wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 2005 bis auf weiteres an die
Justizvollzugsanstalt in W. abgeordnet. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb
ohne Erfolg; über die in der Hauptsache erhobene Klage ist noch nicht entschieden.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ordnete das Verwaltungsgericht
Koblenz mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs an. Zwar sei das Ministerium angesichts der bestehenden
Spannungslage an der bisherigen Dienststelle voraussichtlich zu Recht von einem
dienstlichen Bedürfnis für die ausgesprochene Abordnung ausgegangen. Die
Entscheidung erweise sich jedoch angesichts der geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen - jedenfalls derzeit - als fehlerhaft. Denn der
Beschwerdeführer
habe nicht nur eine fachärztliche Bescheinigung über
gesundheitliche Einschränkungen psychischer Art vorgelegt, vielmehr ergebe sich
aus dem Attest auch, dass bereits die Ankündigung der Abordnung nach W. zu einer
starken Zuspitzung der Symptomatik geführt habe und dass beim Vollzug der
Abordnung prognostisch mit einer nachhaltigen gesundheitlichen Verschlechterung
zu rechnen sei. Diesen substantiiert vorgetragenen Einwänden, die einer Abordnung
des Beschwerdeführers möglicherweise entgegenstehen könnten, sei der Dienstherr
jedoch nicht nachgegangen. Anlass hierzu habe jedoch bereits deshalb bestanden,
weil der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2003 wiederholt dienstunfähig erkrankt
gewesen und derzeit nur zu 50 % dienstfähig sei. Vor dem Hintergrund der
beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht habe die Abordnung deshalb jedenfalls solange
zu unterbleiben, bis die geltend gemachten Gesundheitsgründe - etwa durch
amtsärztliche Untersuchung der gesundheitlichen Risiken - hinreichend aufgeklärt
seien.
Auf die Beschwerde des Landes hin hob das Oberverwaltungsgericht Rheinland-
Pfalz
mit
dem
angegriffenen Beschluss vom 15. März 2005 die
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verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf und lehnte den Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes ab. Auch eine etwaige psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers vermöge nicht den gesetzlichen Wertungsvorrang zu Gunsten
des Sofortvollzugs der Abordnung umzukehren. Angesichts der besonderen
Sicherheitsrisiken sei im Bereich des Strafvollzugs eine reibungslose und
vertrauensvolle Zusammenarbeit auf der Ebene der Anstaltsleitung vielmehr
zwingend erforderlich.
2. Mit der am 18. April 2005 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 und
Art. 103 Abs. 1 GG. Zugleich beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Oberverwaltungsgericht habe die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende
Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn verkannt. Danach habe der Dienstherr bei
seiner Entscheidung auch die wohlverstandenen Interessen des Beamten in
gebührender Weise zu berücksichtigen, wozu vor allem auch Leben und Gesundheit
zu rechnen seien. Diesem Maßstab werde die angegriffene Entscheidung schon im
Grundsatz nicht gerecht. Darüber hinaus sei im konkreten Fall eine - ärztlich
bescheinigte - nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers zu besorgen, woraus sich zugleich eine Verletzung des Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG ergebe. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht auch das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Denn obwohl das Gericht bereits
am 15. März 2005 entschieden habe, sei bei der Übermittlung des gegnerischen
Schriftsatzes am 14. März 2005 keinerlei Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende
Entscheidung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe so keine Möglichkeit mehr gehabt,
sich zum Vortrag des Ministeriums zu äußern. Diese Ausführungen seien aber an
zahlreichen Stellen in die angegriffene Entscheidung eingeflossen.
3. Dem Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz ist Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden. Es hat ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei
schon deshalb unbegründet, weil der Beschwerdeführer künftig auf einem
Dienstposten eingesetzt werden solle, der im Blick auf die gesundheitlichen
Anforderungen dem gegenwärtigen entspreche. Es sei deshalb nicht ersichtlich, wie
sich aus der bloßen Veränderung des Dienstorts eine Beeinträchtigung von
Grundrechten ergeben könne.
II.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil
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dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 5 GG
angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c BVerfGG liegen vor. Die für die
Beurteilung
maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen
hat
das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
1. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG.
a) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gehört zu den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu
beachten sind (vgl. BVerfGE 8, 332 <356 f.>; 43, 154 <165 f.>; 46, 97 <117>; 83, 89
<100>; 106, 225 <232> ). Sie verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen
die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 43, 154 <165> sowie Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR
1574/89 -, NVwZ 1990, S. 853). Substantiierte Anhaltspunkte für eine
Gesundheitsschädigung des Beamten sind daher auch im Rahmen der
Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der Abordnung angemessen zu
berücksichtigen (vgl. für den Fall der Versetzung auch bereits BVerwG, Urteil vom 13.
Februar 1969 - II C 114.65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11).
b) Diesen, aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben folgenden Maßstab hat das
Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung verkannt. Mit seiner
Auffassung, selbst eine etwaige psychische Erkrankung vermöge den gesetzlichen
Wertungsvorrang zu Gunsten eines Sofortvollzugs der Abordnung nicht umzukehren,
missachtet das Oberverwaltungsgericht die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende
Berücksichtigungspflicht. Die vom Grundgesetz geforderte Abwägung zwischen den
Belangen des Beamten einerseits und den dienstlichen Bedürfnissen andererseits ist
daher unterblieben. Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme oder zu
möglichen Alternativen finden sich demgemäß nicht.
c) Hieran vermag auch der vom Oberverwaltungsgericht gegebene Hinweis auf die
besonderen Anforderungen an die vom Beschwerdeführer derzeit ausgeübten
Aufgaben nichts zu ändern. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass der
Dienstherr selbst eine besondere Dringlichkeit offenbar nicht gesehen hat, als er die
Abordnung am 7. Juli 2004 mit Wirkung erst zum 1. Januar 2005 angeordnet hat:
Denn damit hat er es offenkundig als mit den dienstlichen Interessen vereinbar
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angesehen, dass der Beschwerdeführer zunächst für weitere fünfeinhalb Monate die
ihm übertragene Aufgabe versieht. In rechtlicher Hinsicht übersieht das
Oberverwaltungsgericht aber vor allem, dass mit diesen Gründen zwar
möglicherweise eine sofortige Entfernung des Beschwerdeführers aus seinem
konkret funktionalen Amt gerechtfertigt werden könnte, damit aber nicht zugleich auch
die Zumutbarkeit der Zuweisung an die Justizvollzugsanstalt W. entschieden ist.
Auch diese ist aber vom Regelungsgehalt der Abordnungsverfügung vom 7. Juli 2004
erfasst und gerade hiergegen hat sich der Beschwerdeführer wiederholt und mit
fachärztlichen Bescheinigungen gewandt. Erwägungen zur Zumutbarkeit oder
Verhältnismäßigkeit der Abordnung gerade an diese Dienststelle finden sich in der
angegriffenen Entscheidung jedoch nicht. Angesichts der ausführlichen und
differenzierten Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses bestand
hierzu aber bereits nach dem prozessualen Geschehensablauf hinreichend Anlass.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung vom generellen
Wertungsvorrang des Sofortvollzugs wird daher nicht nur der grundrechtliche
Maßstab für die Obersatzbildung verkannt, der Beschluss verfehlt vielmehr auch eine
angemessene Würdigung der im konkreten Fall widerstreitenden Interessen.
2. Da der angegriffene Beschluss bereits wegen dieses Grundrechtsverstoßes
keinen Bestand haben kann, können die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen
Rügen auf sich beruhen.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit dieser
Entscheidung.
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Jentsch
Broß
Gerhardt