Urteil des BVerfG vom 21.04.2004

verfassungsbeschwerde, verbotsirrtum, strafverfahren, freispruch

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Claus Peters,
Münsterstraße 12, 46397 Bocholt -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 581/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H ...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. Februar 2004
- 1 Ws 134/04 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 9. Januar 2004 - 7 Ns
230 Js 37715/02 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23. September 2003 - 5 Cs
230 Js 37715/02 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. April 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein
Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
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D a s Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Freispruch in
Ausnahmefällen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann (vgl.
BVerfGE 28, 151 <159>). Legt man die in dieser Entscheidung dargelegten Maßstäbe
an, so kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die
Urteilsgründe in einer verfassungsrechtlich relevanten Weise beschwert wird.
Die Urteilsgründe enthalten kein Unwerturteil über den Beschwerdeführer; es wird
nur festgestellt, dass er - auf Grund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums - nicht
vorsätzlich gehandelt habe. Es fehlt daher ein Rehabilitierungsinteresse.
Soweit die Beschwer aus einer möglichen Zukunftswirkung abgeleitet wird, weil sich
d e r Beschwerdeführer in einem zukünftigen Strafverfahren nicht mehr auf einen
unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könnte und deshalb mit einer Verurteilung
rechnen müsste, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Er trägt selbst
v o r , dass die im Urteil niedergelegte Rechtsansicht des Amtsgerichts eine
Mindermeinung darstelle. Aus seinem weiteren Vortrag folgt, dass zudem das
Bayerische Oberste Landesgericht als zuständiges Revisionsgericht in einem
Beschluss vom 20. Juni 2002 (- 4 StRR 64/2002 -) eine abweichende
Rechtsauffassung vertreten habe, nach der der objektive Tatbestand des illegalen
Aufenthalts nicht erfüllt sei. Damit kann ausgeschlossen werden, dass die
Rechtsansicht des Amtsgerichts in einem Wiederholungsfall zu einer rechtskräftigen
Verurteilung des Beschwerdeführers führen würde. Schon deshalb scheidet eine
Beschwer aus.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff