Urteil des BVerfG vom 02.03.2011

verfassungsbeschwerde, wiederholungsgefahr, rechtsschutzinteresse, sicherheit

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dirk Thenhausen, in Sozietät
Rechtsanwälte Schneider, Lindrath, Thenhausen
Herforder Straße 74, 33602 Bielefeld -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 579/09 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Januar 2009 - 1
Vollz (Ws) 1120/08 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 11. November 2008 - Vollz
N 763/08 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 2. März 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Mit der Verlegung des - mittlerweile in Freiheit befindlichen - Beschwerdeführers in
d i e Justizvollzugsanstalt M. ist hinsichtlich des im fachgerichtlichen Verfahren
verfolgten Rechtsschutzziels Erledigung eingetreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2007 -
2 BvR 1538/06, 2 BvR 1828/06 -, juris). Umstände, aus denen sich ein dennoch
fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ergeben könnte, sind weder dargelegt noch
sonst ersichtlich.
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Gründe für ein Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses unter dem
Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>; 117, 71
< 1 2 2 > , stRspr) legt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht nahe. Der
Beschwerdeführer
beruft sich darauf, dass eine Rückverlegung in die
Justizvollzugsanstalt S. „nicht auszuschließen“ sei. Der Verweis auf eine solche rein
theoretische Möglichkeit, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte benannt werden
oder ins Auge fallen, die für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Realisierung dieser
Möglichkeit sprechen, erlaubt nicht die Annahme einer das Fortbestehen des
Rechtsschutzinteresses begründenden Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGK 12, 378
<379>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, vom 1. Oktober 2008 - 1
BvR 2733/04 u.a. -, juris).
Unter
welchem
rechtlichen
Gesichtspunkt
ein fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse sich daraus ergeben soll, dass der Beschwerdeführer der
beanstandeten Postkontrolle während der gesamten Dauer seiner Unterbringung in
der Justizvollzugsanstalt S. ausgesetzt war, oder daraus, dass das
Oberlandesgericht, dessen Beschluss er angreift, auch für Rechtsbeschwerden
gegen Beschlüsse der für Strafvollzugssachen aus der Justizvollzugsanstalt M.
zuständigen Strafvollstreckungskammer zuständig ist, erschließt sich nicht.
Auch Umstände der Erledigung, die die Anerkennung eines fortbestehenden
Rechtsschutzinteresses erforderlich machen könnten (vgl. BVerfGE 116, 69 <80> ),
sind nicht erkennbar. Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder
sonst ersichtlich, die Veranlassung geben müssten, der Frage nachzugehen, ob die
Erledigung - die die Justizvollzugsanstalt herbeigeführt hat, ohne das Anliegen des
Beschwerdeführers als berechtigt anzuerkennen - gezielt im Hinblick auf den
anhängigen Rechtsstreit erfolgte.
Daher kann nicht entschieden werden, ob das Landgericht Grundrechte des
Beschwerdeführers verletzt hat, indem es unbeanstandet ließ, dass die
Justizvollzugsanstalt S. gemäß einer insoweit für alle Insassen einheitlichen Praxis
die für den Beschwerdeführer eingehende Behörden- und Gerichtspost mit der
Begründung inhaltlich kontrollierte, es sei aus Behandlungsgründen sowie zur
Wahrung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt notwendig, sicherzustellen, dass
den Gefangenen etwaige negative Entscheidungen in angemessener Form eröffnet
und gegebenenfalls mit den Fachdiensten besprochen werden könnten.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber