Urteil des BVerfG vom 07.10.2008

einwilligung des opfers, restriktive auslegung, verfassungsbeschwerde, straftat

- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch,
Universität Potsdam, Juristische Fakultät
Professur für Strafrecht mit Jugendstrafrecht und Kriminologie,
August-Bebel-Straße 89, 14482 Potsdam -
1
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 578/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2007 - 2 StR
518/06 -,
b) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2006 - 5/21 Ks
3550 Js 220983/05(04/2005) -,
c) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04 -,
d) das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Januar 2004 - 2650 Js
36980/02 - 6 Ks -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 7. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an
2
3
die Auslegung und Anwendung des Mordtatbestands (§ 211 StGB).
A.
I.
1. Mit Urteil vom 30. Januar 2004 verurteilte das Landgericht Kassel den
Beschwerdeführer zunächst wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht
Jahren und sechs Monaten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der infolge seiner Tat in den
Medien als „Kannibale von Rotenburg“ bekannt gewordene Beschwerdeführer seit
seiner Pubertät an einer Störung der Sexualpräferenz, die sich auf das Fleisch von
Männern bezieht und mit der ein hochpathologisches Bindungserleben einhergeht;
seine sexuellen Phantasien beziehen sich auf das Schlachten und Verspeisen junger
Männer. Über einschlägige Internetforen kam der Beschwerdeführer in Kontakt mit
seinem späteren Tatopfer, einem Mann, bei dem eine progrediente Form des
sexuellen Masochismus in Extremform vorlag und der sich seit langem von der
Abtrennung seines Glieds höchste Lust versprach. Mit diesem kam der
Beschwerdeführer überein, die gewünschte Penisamputation vorzunehmen, wofür
sich das Tatopfer anschließend dem Beschwerdeführer zum Schlachten und
Ausweiden zur Verfügung stellte. Daraufhin schnitt der Beschwerdeführer seinem
Tatopfer am 9. März 2001 zunächst den Penis ab, später tötete er den
zwischenzeitlich infolge hohen Blutverlusts ohnmächtig gewordenen Mann mit zwei
Messerstichen und zerlegte den Leichnam, wobei er die gesamte Tat mit einer
Videokamera filmte. Tage später verzehrte der Beschwerdeführer einen Teil des
Fleisches seines Opfers und sah sich anschließend die Videoaufzeichnung von der
Tat an, wobei er sich selbst befriedigte. Das Landgericht stellte auf der Basis von
Sachverständigengutachten
fest,
dass
weder
die
Einsichts- noch die
Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Tat erheblich eingeschränkt
gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht nahm das Landgericht einen Totschlag an. Eine
Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB scheide aus, weil zwar ein Tötungsverlangen
des Opfers vorgelegen habe, dies jedoch jedenfalls – die krankheitsbedingt
mangelnde Ernsthaftigkeit des Verlangens habe der Beschwerdeführer nicht erkannt,
sodass zu seinen Gunsten § 16 Abs. 2 StGB zur Anwendung komme – aufgrund des
dominanten Verlangens des Beschwerdeführers nach der Schlachtung nicht
handlungsleitend gewesen sei. Auch der Mordtatbestand sei nicht erfüllt: Der
Beschwerdeführer habe nicht zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet, weil er
4
5
durch die Tötung selbst keinen Lustgewinn erzielt habe. Dieses Tatbestandsmerkmal
habe er auch nicht dadurch erfüllt, dass er bei der Betrachtung der von der Tat
erstellten Videoaufzeichnung onaniert habe, weil es hier an dem notwendigen
unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Tötungshandlung und der erstrebten
sexuellen Befriedigung fehle. Auch das Mordmerkmal der Ermöglichung einer
anderen Straftat liege nicht vor. Die allein in Betracht kommende ermöglichte Straftat,
eine Störung der Totenruhe nach § 168 StGB, liege nicht vor, weil der dort genannte
beschimpfende Unfug eine besondere Verachtung des Toten voraussetze, an der es
fehle. Denn das Vorgehen des Beschwerdeführers nach der Tötung sei mit dem Opfer
abgesprochen gewesen, und dessen Einwilligung sei auch nicht deshalb
unbeachtlich, weil § 168 StGB auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit schütze.
Nach der gebotenen Gesamtwürdigung der Tat habe der Beschwerdeführer
schließlich auch nicht aus niedrigen Beweggründen getötet.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom
22. April 2005 unter Zurückweisung der Revision des Beschwerdeführers das Urteil
des Landgerichts Kassel mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main.
Das Urteil verletze in mehrfacher Hinsicht materielles Recht. So habe die Kammer
Inhalt und Reichweite des Mordmerkmals zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
nicht zutreffend erfasst. Wenn der Beschwerdeführer die Videoaufzeichnung von der
Tötung und der Zerlegung des Leichnams erstellt habe, um sich bei der späteren
Betrachtung sexuell zu befriedigen, sei die Tötung zur Befriedigung des
Geschlechtstriebs im Sinne von § 211 StGB erfolgt; denn dann sei die Tat Mittel zur
Erlangung der sexuellen Befriedigung. Eines darüber hinausgehenden unmittelbaren
zeitlich-räumlichen Zusammenhangs zwischen Tötungsakt und Befriedigung bedürfe
es nicht. Dass die Kammer auf der Basis ihrer Beweiswürdigung gemeint habe, den
subjektiven Zusammenhang zwischen der Tötung und der späteren sexuellen
Befriedigung bei der Betrachtung der Videoaufzeichnung nicht feststellen zu können,
verstoße gegen Denkgesetze. Auch die Ablehnung des Mordmerkmals der
Ermöglichungsabsicht unter dem Gesichtspunkt der Ermöglichung einer Störung der
Totenruhe nach § 168 StGB begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das
Schlachten eines Menschen vor laufender Kamera missachte die Würde des
Menschen als Gattungswesen, sodass es nicht darauf ankomme, ob der
Beschwerdeführer gerade dem Tatopfer seine Verachtung habe zeigen wollen. Ein
mögliches Einverständnis des Opfers könne die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung
6
7
8
9
nicht entfallen lassen, weil § 168 StGB auch das Pietätsempfinden der Allgemeinheit
schütze, über das der Einzelne nicht verfügen könne. Demgegenüber habe die
Kammer rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer Tötung auf Verlangen verneint, die
diesbezügliche Sachrüge des Beschwerdeführers sei daher unbegründet. Das
Bestimmen im Sinne von § 216 StGB setze mehr voraus als die bloße Einwilligung
des Opfers; angesichts der außerordentlichen Strafmilderung müsse das Bestimmen
vielmehr handlungsleitend sein. Hier sei es aber der Beschwerdeführer gewesen, der
ein zur Tötung bereites Opfer gesucht habe, und dieses sei hierauf lediglich
eingegangen, um das eigene Ziel der Penisamputation zu verwirklichen.
Die
Revisionsentscheidung
des Bundesgerichtshofs
führte
in
der
Strafrechtswissenschaft zu einer intensiven Diskussion über die strafrechtliche
Einordnung der Tat im System der Tötungsdelikte (vgl. etwa Kudlich, JR 2005,
S. 342 ff.; Otto, JZ 2005, S. 799 f.; Schiemann, NJW 2005, S. 2350 ff.).
3. Die gegen das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs gerichtete
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der dieser sich insbesondere
gegen die Verneinung einer Tötung auf Verlangen gewendet hatte, nahm die
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom
8. September 2005 nicht zur Entscheidung an, weil die Verwerfung der auf die
Ablehnung einer Tötung auf Verlangen gestützten Sachrüge des Beschwerdeführers
durch den Bundesgerichtshof einen Verfassungsverstoß nicht erkennen lasse.
4. Mit Urteil vom 9. Mai 2006 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den
Beschwerdeführer wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe; die
besondere Schwere der Schuld, die nach § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB einer Aussetzung
des Strafrestes entgegenstehen würde, stellte es nicht fest.
Die Kammer nahm an, der Beschwerdeführer habe schon bei der Tötungshandlung
die Absicht gehabt, sich den Schlachtvorgang später über den Verzehr des Fleisches
und insbesondere die Videoaufzeichnung zur sexuellen Stimulation und Befriedigung
ins Gedächtnis zu rufen. Damit habe der Beschwerdeführer im Sinne des § 211 StGB
z u r Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet. Darin liege keine unzulässige
Ausweitung dieses Mordmerkmals, insbesondere weil der Normwortlaut keinen
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Tötungsakt und sexueller
Befriedigung
verlange.
Die Tat erfülle ferner das Mordmerkmal der
Ermöglichungsabsicht. Das Aufessen eines anderen Menschen verwirkliche ferner,
d a der Mensch dadurch einem Nutztier gleichgestellt werde, den Tatbestand der
10
11
12
Störung der Totenruhe. Dies verletze, ja provoziere das Pietätsempfinden der
Allgemeinheit in erheblicher Weise, weshalb es auf eine Einwilligung des Tatopfers
nicht ankomme. Aus niedrigen Beweggründen habe der Beschwerdeführer dagegen
nicht getötet. Die Tat stehe nach der erforderlichen Gesamtschau nicht sittlich auf
tiefster Stufe, weil der Beschwerdeführer nach der Einwilligung des Tatopfers
gehandelt habe und die Tat daher wertungsmäßig von Fällen abzugrenzen sei, in
denen das Opfer gegen seinen Willen getötet werde. Die Privilegierung nach § 216
StGB komme dem Beschwerdeführer dagegen nicht zugute, weil die Einwilligung des
Opfers für ihn zwar Voraussetzung, nicht aber Motivationsgrund gewesen sei. Zur
Strafzumessung führte die Kammer aus, dass besondere Milderungsgründe, welche
ausnahmsweise der Verhängung der vom Gesetz als zwingend vorgesehenen
lebenslangen
Freiheitsstrafe
entgegenstehen könnten, nicht vorlägen. Die
Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 21, § 49 StGB oder nach § 17 Satz 2
StGB seien nicht gegeben, und eine Milderung nach der außergesetzlichen
Rechtsfolgenlösung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 30, 105 ff.) komme auch
nicht in Betracht, weil die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe insgesamt
tat- und schuldangemessen sei. Zwar liege insoweit ein Sonderfall vor, als das Opfer
mit seiner Tötung grundsätzlich einverstanden gewesen sei. Dennoch könne die
lebenslange Freiheitsstrafe nicht ausnahmsweise als unangemessen angesehen
werden. Denn der Beschwerdeführer habe aus eigensüchtigen Motiven gehandelt
und bereue seine Tat nicht. Vielmehr rühme er sich der Tat und würde eine
vergleichbare Tat auch heute wieder begehen, wie die Sachverständigen
überzeugend ausgeführt hätten. Insofern führe die Einwilligung des Opfers hier nicht
zu einer ausnahmsweisen Strafmilderung, sondern nur dazu, dass von einer
besonderen Schwere der Schuld nicht auszugehen sei.
5. Die erneute Revision des Beschwerdeführers verwarf der Bundesgerichtshof
gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom
7. Februar 2007 als unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten nicht ergeben habe.
II.
Mit
seiner
gegen
beide
Urteile
der Landgerichte
und
beide
Revisionsentscheidungen
gerichteten Verfassungsbeschwerde
rügt
der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Er macht geltend, der Mordtatbestand sei für sich genommen ebenso wie seine
13
14
Auslegung
und
Anwendung durch die Fachgerichte im konkreten Fall
verfassungswidrig.
a) Die absolute Strafdrohung in § 211 Abs. 1 StGB verstoße gegen den Grundsatz
d e r Verhältnismäßigkeit, weil sie den Strafgerichten eine Strafzumessung unter
Berücksichtigung der Schwere der Schuld im Einzelfall und damit die von
Verfassungs wegen gebotene schuldangemessene Bestrafung nicht erlaube. Das
Bundesverfassungsgericht habe mit Senatsurteil vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187
) eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte restriktive Auslegung des
Mordtatbestands gefordert. Diese sei Vorbedingung für die Verfassungskonformität
des § 211 StGB, sie werde aber, worüber in der Strafrechtswissenschaft weitgehend
Einigkeit herrsche, von den Strafgerichten regelmäßig nicht praktiziert. Das
Mordmerkmal der Tötung „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ sei zudem schon
im Ansatz ungeeignet, besonders verwerfliche Tötungshandlungen zu kennzeichnen,
für die nach dem genannten Senatsurteil die absolute Androhung der lebenslangen
Freiheitsstrafe allein in Frage komme; denn das Streben nach Befriedigung des
Geschlechtstriebs liege in der Natur des Menschen und sei daher nicht besonders
verwerflich, sondern vielmehr wertneutral. Die angegriffenen Entscheidungen
beruhten daher auf einer verfassungswidrigen Strafrechtsnorm und seien bereits
deshalb verfassungswidrig.
b) Überdies könne auch im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer restriktiven
Auslegung der Mordmerkmale die Rede sein. Vielmehr hätten das Landgericht
Frankfurt am Main und der Bundesgerichtshof die Mordmerkmale der Befriedigung
des Geschlechtstriebs und der Ermöglichungsabsicht in verfassungswidriger Weise
extensiv ausgelegt. Die Höchststrafwürdigkeit der Tötung zur Befriedigung des
Geschlechtstriebs könne allenfalls aus der maßlosen Rücksichtslosigkeit des Täters
bei der Verwirklichung seiner sexuellen Interessen folgen, an der es angesichts der
Einwilligung des Tatopfers in die Tötung hier fehle. Zudem werde dieses
Mordmerkmal unverhältnismäßig ausgeweitet, wenn jeder auch nur mittelbare
Zusammenhang zwischen der Tötung und der Befriedigung des Geschlechtstriebs
ausreiche. Die Ermöglichung einer Tat nach § 168 StGB könne aus einem Totschlag
keinen Mord werden lassen, weil hier die spezifische Gefährlichkeit des zur
Ermöglichung einer Straftat tötenden Täters nicht vorliege, zumal die Störung der
Totenruhe eher den Charakter einer Ordnungswidrigkeit habe. Ferner hätten die
Strafgerichte
auch den letztgenannten Tatbestand überdehnt, weil der
Beschwerdeführer, wie die Einzelheiten seines Vorgehens und die Übereinkunft
17
15
16
zwischen Täter und Opfer zeigten, ersichtlich keinen beschimpfenden Unfug an dem
Leichnam des Opfers verübt habe. Jedenfalls aber hätte es der Grundsatz
schuldangemessenen Strafens erfordert, selbst bei Annahme eines Mordes von der
Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe – unter Rückgriff auf § 213 StGB oder
die Rechtsfolgenlösung des Bundesgerichtshofs – ausnahmsweise abzusehen, weil
sich zahlreiche üblicherweise strafzumessungsrelevante Tatsachen zugunsten des
Beschwerdeführers auswirkten und die Tat vom Unrechtsgehalt insgesamt erheblich
vom Durchschnittsbild des Mordes abweiche.
2. In der fehlenden Berücksichtigung dieser Umstände liege auch eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie bei einer Tat nach § 212 StGB zu
berücksichtigen gewesen wären, der Beschwerdeführer also ohne rechtfertigenden
Grund schlechter gestellt worden sei, als wenn er wegen Totschlags schuldig
gesprochen worden wäre.
3. Schließlich hätten die Strafgerichte zur Verurteilung wegen Mordes schon
deshalb nicht kommen dürfen, weil sie den Privilegierungstatbestand der Tötung auf
Verlangen unter Verweis auf das Eigeninteresse des Beschwerdeführers an der Tat
in verfassungswidriger Weise verneint hätten. Zudem verstoße die Auslegung des
§ 216 StGB gegen den Verfassungsgrundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, weil sie
den Beschuldigten zwinge, ein Geständnis abzulegen, um den Vorteil der
Privilegierung zu erhalten. Denn ob ein Tötungsverlangen für den Täter
handlungsleitend gewesen sei, lasse sich nur auf der Basis seiner eigenen –
geständigen – Einlassung beurteilen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil der
verfassungsrechtliche Rahmen der Auslegung und Anwendung des Mordtatbestands
in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso im Wesentlichen
geklärt ist (vgl. BVerfGE 45, 187 ) wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich
für das Strafrecht aus dem Übermaßverbot und insbesondere dem Gebot
schuldangemessenen Strafens ergeben (vgl. etwa BVerfGE 50, 205 <214 ff.>; 73, 206
<252 ff.>; 95, 96 <140 ff.>). Die Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt, weil die
Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig (unten I.) und im Übrigen jedenfalls
18
19
20
21
unbegründet (unten II.) ist.
I.
1. a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 20. Januar 2004 richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil
der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung nicht mehr beschwert ist, eine
Grundrechtsverletzung also von vornherein ausscheidet. Der Bundesgerichtshof hat
das Urteil des Landgerichts Kassel mit Revisionsurteil vom 22. April 2005 mit den
Feststellungen aufgehoben, so dass eine vollständig neue Hauptverhandlung
stattfinden musste und insoweit prozessuale Überholung eingetreten ist.
b) Ob dies trotz der in § 358 Abs 1 StPO geregelten Bindungswirkung der
rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts auch für das erste Revisionsurteil vom
22. April 2005 gilt, kann hier offen bleiben; denn jedenfalls hat der Beschwerdeführer
entgegen § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht dargelegt, inwieweit er trotz der
Verurteilung wegen Mordes durch das Landgericht Frankfurt am Main mit
anschließender
zweiter
– Revisionsentscheidung durch die erste
Revisionsentscheidung gegenwärtig noch beschwert sein könnte.
2. Ob der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte durch das Urteil
des Landgerichts Frankfurt am Main und den darauf ergangenen Revisionsbeschluss
des Bundesgerichtshofs mit seiner Verfassungsbeschwerde in hinreichend
substantiierter Weise gerügt hat, erscheint zumindest fraglich.
a) Soweit der Beschwerdeführer die angegriffenen Entscheidungen deshalb für
verfassungswidrig hält, weil sie eine bereits für sich genommen verfassungswidrige
Strafrechtsnorm anwendeten, geht er zutreffend davon aus, dass das
Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 1977 ( BVerfGE 45, 187 ) die
Verfassungsmäßigkeit des Mordtatbestands jedenfalls hinsichtlich der Mordmerkmale
Heimtücke und Verdeckung einer Straftat festgestellt, zu den auf seinen Fall
angewendeten Mordmerkmalen der Befriedigung des Geschlechtstriebs und der
Ermöglichung einer Straftat jedoch keine abschließende verfassungsrechtliche
B e w e r t u n g vorgenommen
hat.
Seine
ausführliche
Argumentation
zur
Verfassungswidrigkeit des Mordtatbestands erschöpft sich dann allerdings zum
überwiegenden Teil in einer Stellungnahme zu der als problematisch angesehenen
R e c h ts p re c h u n g s e n tw i c k l u n g im
Bereich
der
seinerzeit
entscheidungsgegenständlichen Mordmerkmale Heimtücke und Verdeckungsabsicht,
wobei anzumerken ist, dass weder nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers
22
23
24
25
26
noch sonst ersichtlich ist, dass es in dem 30 Jahre umfassenden Zeitraum seit
Ergehen des Urteils des Ersten Senats zur Aufhebung einer strafgerichtlichen
Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht wegen einer den Anforderungen
des Schuldprinzips nicht ausreichend Rechnung tragenden Anwendung des § 211
StGB gekommen wäre. Insbesondere auf die Frage, inwieweit die Strafbewehrung
der Tötung zur Ermöglichung einer Straftat mit der lebenslangen Freiheitsstrafe
verfassungswidrig sein könnte, geht der Beschwerdeführer nicht spezifisch ein.
b) Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsanwendung im konkreten Fall
insbesondere Verletzungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie des Gebots
schuldangemessenen Strafens erkennt, argumentiert er weitestgehend auf der Ebene
des einfachen Rechts und zeigt aus seiner Sicht bestehende Defizite in der
Auslegung und Anwendung des Mordtatbestands durch die Strafgerichte auf. Er setzt
dies auch in Beziehung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni
1977 ( BVerfGE 45, 187 ). Es fehlt indes an einer nachvollziehbaren Bezugnahme auf
konkrete Grundrechtstatbestände, welche die verfassungsrechtlichen Einwände des
Beschwerdeführers
einzelnen
Grundrechten - etwa dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht und dem Freiheitsgrundrecht - zuordnete und insoweit gerade
die mit der Verfassungsbeschwerde allein rügefähige Verletzung von Grundrechten
erkennen ließe.
c) Ob dies den gesetzlichen Anforderungen nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG
an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde noch genügt, ist zweifelhaft.
II.
Diese Frage kann hier indes letztlich offen bleiben, weil die gegen das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main und den anschließenden Revisionsbeschluss des
Bundesgerichtshofs gerichtete Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist.
Weder die unterbliebene Anwendung des § 216 StGB durch das Landgericht (1.)
noch die Strafvorschrift des § 211 StGB als solche (2.) oder deren Auslegung und
Anwendung im vorliegenden Einzelfall (3.) verletzen die verfassungsmäßigen Rechte
des Beschwerdeführers, auf die er sich der Sache nach beruft.
1. Die Auslegung des § 216 StGB in den angegriffenen Entscheidungen verstößt
nicht gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 2
Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
Zwar
genießt
danach
der
Grundsatz
der Selbstbelastungsfreiheit
verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. nur BVerfGE 56, 37 <41 ff.>), der auch nicht
27
28
dadurch entwertet werden darf, dass der Beschuldigte befürchten muss, sein
Schweigen werde später bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil verwendet
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 – 2 BvR
326/92 –, Rn. 32 ). Indem die beanstandete Normauslegung die
Voraussetzung aufstellt, das Tötungsverlangen müsse das handlungsleitende Motiv
des Täters sein, wird der Beschuldigte aber nicht in verfassungswidriger Weise
gezwungen, sich selbst zu belasten, um die in § 216 StGB angelegte Privilegierung
zu erlangen. Es ist nicht erkennbar, warum die Feststellung der Motivationslage des
Täters allein durch dessen geständige Einlassung möglich sein sollte. Die
Feststellung innerer Tatsachen mag schwieriger sein als die äußerer
Geschehensabläufe; sie ist dennoch in der strafrechtlichen Praxis ein alltäglicher
Vorgang, bei dem auf äußere Indizien zurückgegriffen werden kann. Es ist auch nicht
erkennbar, inwieweit die vom Beschwerdeführer bevorzugte Auslegung, nach der es
ausreicht, dass das Verlangen des Opfers eines von mehreren Motiven des Täters
darstellt, das Problem vermeiden könnte; denn auch hierfür müsste die Motivlage des
Täters vom Strafgericht festgestellt werden. Darüber hinaus ist die Auslegung des
§ 216 StGB, nach der nur derjenige zur Tötung bestimmt wird, bei dem das Verlangen
des Opfers handlungsleitend geworden ist, von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, weil in dieser – wortlautkonformen – Auslegung keine
unverhältnismäßige Einschränkung des Privilegierungstatbestands liegt.
2. Die Strafvorschrift des § 211 StGB ist als solche mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in
Verbindung
mit dem
Grundsatz
der
Verhältnismäßigkeit
und
dem
verfassungsrechtlichen Schuldprinzip auch insofern vereinbar, als danach mit
lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird, wer zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
oder um eine andere Straftat zu ermöglichen einen Menschen tötet.
a)
Nach
dem
verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz,
den
das
Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip entnimmt (BVerfGE 9,
167 <169>; 86, 288 <313>; 95, 96 <140>), kann der Einzelne nur bei Vorliegen
individueller Schuld strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Darüber
hinaus erfordert er, dass Tatbestand und Rechtsfolge gemessen an der Idee der
Gerechtigkeit sachgerecht aufeinander abgestimmt sein müssen (vgl. bereits
BVerfGE 25, 269 <286>; 50, 205 <214 f.> ). Letzteres bedeutet, dass die einen Täter
treffenden Folgen einer strafbaren Handlung zur Schwere der Rechtsgutsverletzung
und des individuellen Verschuldens in einem angemessenen Verhältnis stehen
29
30
31
müssen, dass also die im Einzelfall verhängte Sanktion schuldangemessen sein
muss. In dieser Ausprägung deckt sich das Schuldprinzip mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 50, 205 <215>; 73, 206 <253> ) beziehungsweise
stellt
eine Konkretisierung
des
Übermaßverbots,
insbesondere
der
Angemessenheitskontrolle, für den Bereich strafrechtlicher Sanktionen dar (vgl. auch
Appel, Verfassung und Strafe, 1998, S. 192 ff.).
Die absolute Androhung einer bestimmten Strafe ist nur dann verfassungsrechtlich
unbedenklich, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleibt,
b e i der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer
schuldangemessenen Strafe zu kommen ( BVerfGE 45, 187 <261> ). Die Verhängung
der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nur dann verhältnismäßig, wenn der zu Grunde
liegenden Tat das Merkmal einer besonderen Verwerflichkeit anhaftet (BVerfGE 45,
187 <266>). Die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass eine nicht in diesem
Sinne besonders verwerfliche Tat auch nicht zu einer Verurteilung zu lebenslanger
Freiheitsstrafe auf der Grundlage des § 211 StGB führt, ist eine Frage der Auslegung
der Strafgesetze und obliegt daher den zuständigen Strafgerichten (vgl. BVerfGE 45,
187 <267> ). Das Bundesverfassungsgericht prüft jedoch, ob den Strafgerichten nach
dem Gesetz hierfür ein hinreichender Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 45, 187
<261 ff.> ).
b) Nach diesen Maßstäben ist § 211 StGB hinsichtlich der im vorliegenden Fall
angesprochenen Mordmerkmale verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Das Mordmerkmal der Tötung „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ ist dem
Grundsatz
nach durchaus
zur
Abgrenzung
besonders
verwerflicher
Tötungshandlungen geeignet. Die besondere Verwerflichkeit kann hier zwar nicht in
dem vom Täter verfolgten Zweck an sich gesehen werden, wohl aber in der Relation
von Zweck und Mittel, also darin, dass der Täter - in den Worten des
Bundesgerichtshofs - „das Leben eines Menschen der Befriedigung seiner
Geschlechtslust unterordnet“ (Urteil vom 17.09.1963 - 1 StR 301/63 -, NJW 1963,
S.
2236 <2237>; ebenso das gegen den Beschwerdeführer ergangene
Revisionsurteil vom 22. April 2005, S. 11). Ferner spricht eine Tötung aus sexuellen
Motiven regelmäßig für eine besondere Gefährlichkeit des Täters. Zweck-Mittel-
Relation und Gefährlichkeit sind Gesichtspunkte, die der Gesetzgeber von
Verfassungs wegen bei der Abgrenzung von Mord und Totschlag heranziehen darf,
sofern nur sichergestellt ist, dass Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen
werden kann (vgl. BVerfGE 45, 187 <265>).
32
33
34
bb) Den Strafgerichten stehen auch im Hinblick auf die Mordmerkmale der Tötung
zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und der Tötung zur Ermöglichung einer
Straftat ausreichende Mittel zur Verfügung, um eine Verurteilung nach § 211 StGB auf
die Fälle zu beschränken, in denen die besondere Verwerflichkeit der Tat dies
rechtfertigt. Möglich ist zunächst eine restriktive Auslegung dieser Merkmale. Diese ist
nach verbreiteter Meinung im Falle der Mordmerkmale der ersten Gruppe des § 211
Abs. 2 StGB, zu denen das Merkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebs gehört,
ebenso wie im Falle des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht bislang
hinreichend gewährleistet (vgl. zu den Mordmerkmalen der ersten Gruppe
Krey/Heinrich, Strafrecht BT I, 13. Aufl., 2005, § 1 Rn. 56 m.w.N., zum Merkmal der
Habgier BGH, Urteil vom 15. November 1996 - 3 StR 79/96 -, NStZ 1997, S. 182
<184> - und zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe BVerfGE 54, 100 <112>;
zum Merkmal der Ermöglichungsabsicht vgl. Jähnke, in: Leipziger Kommentar zum
StGB, 11. Aufl., 5. Bd., § 211 Rn. 9, 12 m.w.N. ). In Betracht
kommen ferner Strafmilderungen wegen Vorliegens der Voraussetzungen von
Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (§ 21, § 23 Abs. 2, § 27
Abs. 2 Satz 2) oder des Jugendgerichtsgesetzes (§ 106 Abs. 1; vgl. BVerfGE 45, 187
<261 ff.> ). Es ist jedenfalls nicht im Voraus ersichtlich, dass auch bei vollständiger
Ausschöpfung
dieser Mittel Fallkonstellationen verblieben, in denen eine
verfassungsgemäße Bestrafung nur unter Heranziehung der vom Großen Senat des
Bundesgerichtshofs
für
das
Merkmal
der Heimtücke
entwickelten
„Rechtsfolgenlösung“ (BGHSt 30, 105) zu erreichen wäre. Eines näheren Eingehens
auf diesen Ansatz unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedarf es mithin
nicht.
3. Die Verurteilung wegen Mordes unter Verhängung einer lebenslangen
Freiheitsstrafe verletzt auch hinsichtlich der Rechtsanwendung im Einzelfall den
Beschwerdeführer weder in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG;
dazu a)) noch in seinem Anspruch auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG;
dazu b)).
a) aa) Bei der Frage, ob und inwieweit im vorliegenden Fall die
Tatbestandsmerkmale der Befriedigung des Geschlechtstriebs und der Ermöglichung
einer
anderen Straftat erfüllt sind, handelt es sich um eine Frage der
Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts,
deren Beantwortung in erster Linie Sache der dafür zuständigen Strafgerichte ist (vgl.
BVerfGE 18, 85 <92 f.> ). Das Bundesverfassungsgericht prüft auf die vorliegende
35
36
Verfassungsbeschwerde - neben der Frage, ob die Rechtsanwendung gegen das
Willkürverbot verstößt - nur, ob die gegen den Beschwerdeführer verhängte
lebenslange Freiheitsstrafe von Verfassungs wegen schuldangemessen und
verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 54, 100 <111> ). Die auf die Einzelheiten und
besonderen Umstände des Einzelfalls bezogenen Erkenntnismöglichkeiten, die dem
Tatrichter zur Verfügung stehen, hat das Bundesverfassungsgericht nicht, weil es sich
von Tat und Täterpersönlichkeit keinen unmittelbaren Eindruck verschaffen kann.
Dies gehört freilich ebenso wenig zu seinen Aufgaben wie die vor allem dem
Revisionsgericht obliegende Prüfung, ob die sich aus den Strafgesetzen ergebenden
rechtlichen Grenzen der Strafzumessung im Einzelnen beachtet worden sind. Das
Bundesverfassungsgericht ersetzt die strafrichterliche Wertung, welche Sanktion im
Einzelfall
tat- und schuldangemessen ist, auf der Grundlage des
verfassungsrechtlichen Gebots schuldangemessenen Strafens nicht durch eine
eigene Bewertung. Es prüft nur nach, ob dem Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung
getragen und seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des Strafrechts
grundlegend verkannt worden ist, nicht dagegen, ob die entscheidungserheblichen
Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend und den einfach-rechtlichen Vorgaben
entsprechend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher
gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>).
bb) Nach diesem Prüfungsmaßstab liegt ein Verstoß gegen das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hier weder in der Annahme von
Mordmerkmalen durch die Strafgerichte auf der Tatbestandsseite noch in der
unterbliebenen Strafmilderung auf der Rechtsfolgenseite.
(1) Die mit dem Normwortlaut zu vereinbarende und auch im Übrigen einfach-
rechtlich vertretbare Auslegung des Merkmals der Tötung „zur Befriedigung des
Geschlechtstriebs“ durch das Landgericht Frankfurt am Main führt nicht zu einer
Bestrafung, die in Relation zur Schuld des Täters nicht mehr angemessen wäre.
Dabei ist hier nicht zu entscheiden, welcher Zusammenhang zwischen Tötungsakt
und sexueller Befriedigung bei der Auslegung des Mordmerkmals von Verfassungs
wegen gefordert werden muss, damit die Verhängung einer lebenslangen
Freiheitsstrafe noch angemessen erscheint. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist
die nach der Tat beabsichtigte sexuelle Befriedigung des Beschwerdeführers in einer
so spezifischen Weise auf den Tötungsakt selbst bezogen, dass die Annahme eines
Mordes nicht zu einer Rechtsfolge führt, die mit dem Grundsatz schuldangemessenen
Bestrafens nicht mehr zu vereinbaren wäre. Nach den Feststellungen des
37
38
Landgerichts Frankfurt am Main wollte der Beschwerdeführer sich gerade die Tötung
und Schlachtung seines Opfers durch die Videoaufnahme wieder vor Augen führen
können und sich dadurch sexuell stimulieren. Danach fehlt es ungeachtet der
zeitlichen Zäsur gerade nicht an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der
Tötung und der – deshalb auch durch sie beabsichtigten – Befriedigung des
Geschlechtstriebs. Wenn der Beschwerdeführer einen Vergleich anstellt zwischen
seinem Fall und einer Konstellation, in der der Täter einen anderen töte, um sich - zur
Befriedigung seines Geschlechtstriebs - dessen pornographische Videofilme zu
verschaffen, was nach der von ihm beanstandeten Rechtsprechung auch als Mord zur
Befriedigung des Geschlechtstriebs angesehen werden müsse, verkennt er, dass der
wesentliche Unterschied zwischen beiden Fällen darin besteht, dass im letzteren Fall
zwischen dem Tötungsakt selbst und der später erstrebten sexuellen Befriedigung
keinerlei spezifischer Zusammenhang besteht, während der Beschwerdeführer seine
spätere sexuelle Befriedigung plangemäß aus der Betrachtung der auf Video
aufgezeichneten Tötung und anschließenden Schlachtung seines Opfers bezog.
(2) Eine unverhältnismäßige Überdehnung des Mordtatbestands ist auch insoweit
nicht zu erkennen, als die Strafgerichte davon ausgegangen sind, der
Beschwerdeführer habe sich durch das Ausweiden und Zerlegen des von ihm
getöteten Opfers einer Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) schuldig gemacht und
insoweit auch zur Ermöglichung einer Straftat getötet. Soweit der Beschwerdeführer
beanstandet, es sei zu Unrecht angenommen worden, er habe beschimpfenden
Unfug an der Leiche seines Opfers verübt, betrifft dies zunächst nur die Auslegung
und Anwendung des Straftatbestands Störung der Totenruhe. Das – nach den
Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main auch von abfälligen
Kommentaren begleitete – Ausweiden und Zerlegen eines menschlichen Leichnams
in einzelne Fleischportionen zum Verzehr kann ohne Überdehnung des Wortlauts
und in vertretbarer Weise als beschimpfender Unfug angesehen werden; ob eine
andere Normauslegung näher liegt, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu
entscheiden.
Die
Frage,
ob das
Einverständnis
des
Opfers
tatbestandsausschließenden oder rechtfertigenden Charakter haben kann, haben die
Strafgerichte zutreffend als eine Frage des Schutzguts der Strafnorm angesehen, und
auch hier ist die Annahme, geschützt sei auch das Pietätsinteresse der Allgemeinheit,
so dass der Einzelne nicht dispositionsbefugt sei, verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich der Auffassung ist, von Verfassungs
39
wegen habe eine beabsichtigte Störung der Totenruhe von vornherein nicht die
Qualität, aus einem Totschlag einen Mord zu machen, ist ihm ebenfalls nicht zu
folgen. Der Gesetzgeber selbst hat darauf verzichtet, der Ermöglichungs- oder
Verdeckungsabsicht einen bestimmten Katalog besonderer Straftaten zuzuordnen. Es
kann auch jedenfalls im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass das Töten
eines Menschen zur Ermöglichung einer Straftat sich in seiner Gefährlichkeit und der
darin zu Tage tretenden kriminellen Energie so von anderen Totschlagsdelikten
unterscheidet, dass es regelmäßig kein Verfassungsproblem unter dem
Gesichtspunkt des schuldangemessenen Strafens aufwerfen wird, eine solche
Handlung als Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden. Warum dies gerade
für den Tatbestand des § 168 StGB anders zu sehen sein sollte, ist nicht ersichtlich.
(3) Auch das Unterbleiben einer ausnahmsweisen Strafmilderung trotz der Erfüllung
des Mordtatbestands verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Durch die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe hat
das
Landgericht Frankfurt am Main keine unverhältnismäßige Sanktion
ausgesprochen. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass es von Verfassungs wegen
gehalten war, trotz der Erfüllung zweier Mordmerkmale zu prüfen, ob es sich bei der
lebenslangen Freiheitsstrafe um die aus seiner Sicht schuldangemessene Strafe
handelte; es hat die Schuldangemessenheit unter Auseinandersetzung mit der
Möglichkeit
einer
Strafmilderung
nach
der
Rechtsfolgenlösung des
Bundesgerichtshofs geprüft und ausdrücklich bejaht. Dass in den entsprechenden
Urteilspassagen nicht sämtliche den Beschwerdeführer entlastenden Momente
erwähnt sind, sondern nur - als hervorstechende Besonderheit des Falles - das
Einverständnis des Opfers, ist nicht zu beanstanden. Denn das verfassungsrechtliche
Schuldprinzip
verlangt
nicht,
dass
der Tatrichter in einem Fall der
verfassungsrechtlich
zulässigen absoluten Androhung der lebenslangen
Freiheitsstrafe alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in einer
Weise erörtert und darstellt, die den von der Rechtsprechung für den Normalfall der
Ausfüllung eines weiten Strafrahmens entwickelten Anforderungen an die Darstellung
der wesentlichen Strafzumessungserwägungen nach § 46 StGB in Verbindung mit
§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO entspräche (vgl. BVerfGE 86, 288 <315> ). Auch die
Erwägung, die lebenslange Freiheitsstrafe sei im Fall des Beschwerdeführers trotz
des Einverständnisses tat- und schuldangemessen, weil der Beschwerdeführer aus
eigensüchtigen Motiven heraus gehandelt und keine Reue für seine Tat gezeigt,
vielmehr nach der Tat sofort nach weiteren Opfern gesucht habe, zeugt nicht von
einer Verkennung verfassungsrechtlicher Grundsätze, zumal das Landgericht der
40
41
42
Mitwirkung des Opfers durchaus Rechnung getragen hat, indem es gerade im
Hinblick hierauf von der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld
abgesehen und unter anderem aus diesem Grund das Vorliegen des weiteren
Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe verneint hat.
b) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ungleichbehandlung soll darin
liegen, dass mit dem besonders schweren Fall des Totschlags nach § 212 Abs. 2
StGB und dem Mord nach § 211 StGB zwei vom Gesetzgeber als höchststrafwürdige
Fälle der Tötung eines Menschen existierten, die sich sachwidrig darin
unterschieden, dass ein Totschlag im besonders schweren Fall nur aufgrund einer
Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung für den Täter sprechender Umstände
festgestellt werden könne, während für einen Mord nur ein bestimmtes konkret
tatbestandlich fixiertes Mordmerkmal erfüllt sein müsse und für die Berücksichtigung
von Umständen, die für den Täter sprächen und sich üblicherweise strafmildernd
auswirkten, kein Raum bleibe. Die Frage, ob eine verfassungsrechtlich relevante
Ungleichbehandlung hier angesichts dessen, dass § 212 Abs. 2 StGB ebenso wie
§ 211 StGB die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorsieht, überhaupt
vorliegt, kann dahinstehen. Denn ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
liegt nur vor, wenn keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht
bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa
BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 99, 129 <139>). Solche Unterschiede sind hier
gegeben; denn die Tötung eines Menschen unter Verwirklichung eines
Mordmerkmals hebt sich unter dem Gesichtspunkt der Tatschwere und der
Täterschuld wesentlich von anderen Fällen der vorsätzlichen Tötung ab (vgl. bereits
BVerfGE 45, 187 <268> ), zumal von denjenigen, bei denen eine Gesamtwürdigung
einschließlich der für den Täter sprechenden Umstände gerade nicht zur Annahme
eines besonders schweren Falls führt und sich diese Umstände – hierauf zielt die
Argumentation des Beschwerdeführers offenbar ab – insoweit gerade auswirken.
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Di Fabio
Landau