Urteil des BVerfG vom 16.10.2000

verfassungsbeschwerde, verfassungsrecht, bekanntmachung

- Bevollmächtigter:
1
2
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 577/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau S...
gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 19. Januar 2000 - 7 S 5412/99 -,
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts
Klaus Steidle
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 16. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Klaus
Steidle wird abgelehnt.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, selbst wenn die
beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Verfassungsbeschwerdefrist zu gewähren
wäre, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde, die sich nach entsprechender Klarstellung durch den
Prozessbevollmächtigten
der Beschwerdeführerin nur gegen den Beschluss des
Landgerichts Augsburg über die Verwerfung der Berufung richten soll, besitzt keine
hinreichenden Erfolgsaussichten (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Inwieweit auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch einen rechtzeitigen Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gewahrt werden kann
oder bei fristgemäßem Prozesskostenhilfeantrag nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde zu
gewähren ist, kann hier offen bleiben (vgl. dazu Lechner/Zuck, BVerfGG <4. Aufl.>, § 93 Rn.
52, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2.
3
4
5
März 2000 - 1 BvR 275/00 -).
In der Sache selbst ist die dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts Augsburg
zugrunde liegende Auslegung des Antrags vom 20. Dezember 1999, es handle sich um eine
bedingt eingelegte Berufung, möglicherweise fragwürdig, aber jedenfalls nicht willkürlich im
Sinne der strengen, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten
Anforderungen. Es ist nämlich weder erkennbar noch geltend gemacht, dass die Auslegung
durch das Landgericht Augsburg unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar
wäre und sich daher der Schluss aufdrängen müsste, die Entscheidung beruhe auf
sachfremden und daher willkürlichen Erwägungen (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 62, 189 <192>;
8 0 , 48 <51>). Die Beschwerdeführerin rügt denn auch nur "die Verletzung materieller
Rechtsvorschriften sowie die Verletzung insbesondere prozessualer Vorschriften der ZPO",
also Verstöße gegen einfaches, nicht aber Verfassungsrecht.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt
demgemäß nicht in Betracht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Osterloh