Urteil des BVerfG vom 02.05.2001

prüfung der sache, sicherungsverwahrung, verfassungsbeschwerde, erlass

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 571/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Februar 2001 - Ws
200/01 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 22. Januar 2001 - StVK
40/89 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 2. Mai 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft den nachträglichen Wegfall der zeitlichen
Begrenzung der Sicherungsverwahrung in § 67d Abs. 1 StGB auf Grund des Gesetzes zur
Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (
BGBl I S. 160) in so genannten Altfällen.
Das Landgericht lehnte es in Anwendung des § 67d Abs. 3 StGB n.F. (vgl. § 2 Abs. 6 StGB)
nach Ablauf von zehn Jahren der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab, die
Maßregel für erledigt zu erklären. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des
§ 67d StGB n.F. habe es keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehe die
Wahrscheinlichkeit, dass der u.a. wegen versuchten Totschlags und mehrerer
Körperverletzungsdelikte verurteilte Beschwerdeführer im Fall der Entlassung aus der
Sicherungsverwahrung weitere schwer wiegende Straftaten, die gegen Leib oder Leben
anderer gerichtet sind, begehen werde.
Das Oberlandesgericht teilte die Auffassung, dass der rückwirkende Wegfall der zeitlichen
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Begrenzung der Sicherungsverwahrung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Es
sah aber einen Aufklärungsmangel darin, dass das Landgericht seine Entscheidung zu § 67d
Abs. 3 StGB n.F. nur auf Grund eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, nicht nach
mündlicher Anhörung des Sachverständigen getroffen habe. Es hob daher die Entscheidung
des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an
dieses Gericht zurück.
2. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 20
Abs. 3, 103 Abs. 1 und 2, 104 GG verletzt. Er bemängelt insbesondere einen Verstoß gegen
das Rückwirkungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG und die Nichtbeachtung seines
rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes darauf, dass die im Verurteilungszeitpunkt
bestehende zeitliche Begrenzung der Sicherungsverwahrung im Maßregelvollzug Bestand
habe.
3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein
Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde
hat - derzeit - keine Aussicht auf Erfolg.
Der Rechtsweg ist nach der Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts durch die
Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG).
Es besteht kein Anlass für eine sofortige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Dem Beschwerdeführer ist die Erschöpfung des
Rechtswegs vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zuzumuten. Die Beurteilung der
verfassungsrechtlichen Frage des Verstoßes der rückwirkenden Neuregelung des § 67d
Abs. 1 StGB (i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB) gegen Art. 103 Abs. 2 GG oder gegen Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ist offen (vgl. Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1998 - 2
B v R 2033/98 -, NStZ 1999, S. 156 f.). Sie ist im Ausgangsverfahren aber nur dann
entscheidungserheblich, wenn die Fachgerichte bei erneuter Prüfung der Sache nicht zu dem
Ergebnis gelangen, dass die Sicherungsverwahrung zu beenden sei. In dieser Lage ist auch
bei Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zuerst die fachgerichtliche
Entscheidung abzuwarten.
Den Fachgerichten ist es dabei nicht verwehrt, die Frage der Verfassungswidrigkeit der
rückwirkenden Aufhebung der zeitlichen Begrenzung der Sicherungsverwahrung neu zu
bewerten (vgl. Ullenbruch, NStZ 1998, S. 326 <329 f.>). Dies gilt auch für das Landgericht;
denn die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts entfaltet insoweit keine
Bindungswirkung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 309 Rn. 10 m.w.N.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Mellinghoff