Urteil des BVerfG vom 02.06.2001

verfassungsbeschwerde, anpassung, versorgung, besoldung

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 571/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
gegen Art. 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -
versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99) vom 19. November 1999 (
BGBl I S. 2198)
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 2. Juni 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer erhält Versorgungsbezüge auf der Grundlage seines letzten
Grundgehalts nach der Besoldungsgruppe B 7. Er wendet sich mit der Rüge einer Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar gegen Art. 1 Abs. 5 des Gesetzes über
d i e Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99) vom 19.
November 1999 ( BGBl I S. 2198). Dieser sieht vor, dass die grundsätzlich ab 1. Juni 1999
wirksame Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge um 2,9 vom Hundert für Empfänger
von Bezügen der Besoldungsordnungen B, der Besoldungsgruppen C 4 und R 3 bis R 10
sowie entsprechender fortgeltender landesrechtlicher Besoldungsgruppen erst ab 1. Januar
2000 gilt.
II.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde hat - unbeschadet der Frage
eines besonders schweren Nachteils für den Beschwerdeführer - jedenfalls keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg und wirft auch keine grundsätzlicher Klärung bedürftigen
verfassungsrechtlichen Fragen auf (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
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Es kann hier offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde bereits gemäß § 90 Abs. 2 Satz
1 BVerfGG unzulässig ist, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen steht. Dieser
Grundsatz
verpflichtet den
Beschwerdeführer,
vor
einer
Anrufung
des
Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich einen ihm gegebenen Rechtsweg zu beschreiten.
Das gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann,
wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offen lässt, sondern
auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 ff.>). Es
entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet
zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbei führen, ob und in
welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten
betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 71, 25 <35>).
Vorliegend könnte der Beschwerdeführer daher darauf zu verweisen sein, sein Begehren
nach Durchführung eines Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) zunächst im Wege der
Feststellungs- oder allgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen
(vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 C 7.95 -, NVwZ 1998, S. 76
<77>).
Doch
selbst
wenn
man
die
unmittelbar
gegen
das Gesetz gerichtete
Verfassungsbeschwerde vorliegend für statthaft hielte, hat sie jedenfalls keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer ist weder in seinem aus Art. 33 Abs. 5 GG
abzuleitenden grundrechtsgleichen Recht auf eine amtsangemessene Alimentierung noch in
seinen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Rechten
verletzt.
Das Alimentationsprinzip erfordert, dass den Beamten und Ruhegehaltsempfängern ein
ihrem Dienstrang, der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung entsprechender und nach
Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessener
Lebensunterhalt entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und
finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards zu gewähren ist (vgl.
BVerfGE 8, 1 <14 ff.>; 44, 249 <265 f.>; 76, 256 <298>; stRspr). Es umfasst aber nicht ein
Recht auf eine allgemeine, stets prozentual vollkommen gleiche und gleichzeitig wirksam
w e r d e n d e Besoldungs- und Versorgungsanpassung für alle Besoldungs- und
Versorgungsempfänger. Das je nach Bedeutung und Eigenart des Amtes differenzierende
Besoldungsgefüge (vgl. dazu BVerfGE 4, 115 <135>; 44, 249 <265>) wird in seiner Struktur
durch einen vorübergehenden Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten
Besoldungsgruppen nicht gestört. Diese vorübergehende Ungleichbehandlung verschiedener
Besoldungsgruppen kann sich auf sachlich gerechtfertigte Gründe stützen und hält sich
deshalb innerhalb der dem Gesetzgeber bei Regelungen der Besoldung und Versorgung
zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 <22>; 56, 353 <361 f.>; 81, 363
<375 f.>). Es ist nicht sachwidrig, von Empfängern höherer Bezüge bei einer allgemeinen
Anpassung einen begrenzten "Sparbeitrag" mit der Erwägung zu fordern, dass sie von einer
allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung der Besoldung und
Versorgung beitragen soll, jedenfalls teilweise weniger stark betroffen sind.
Auch die Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit Empfängern höherer Bezüge
anderer Art (hier: Minister, Parlamentarische Staatssekretäre) verstößt angesichts der im
vorliegenden Regelungszusammenhang ausschlaggebenden vergleichsweise hohen Bezüge
in beiden Vergleichsgruppen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Mellinghoff