Urteil des BVerfG vom 22.03.2016

Verfassungsbeschwerde gegen die Unterbringung in einem Haftraum mit einer Fläche von ggf. 4,5 m² erfolgreich aufgrund unzureichender Sachverhaltsaufklärung

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Claudius F. Wagner,
Gartenstraße 17, 55494 Rheinböllen -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 566/15 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G... ,
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar
2015 - 3 Ws 1038/14 (StVollz) -,
b) den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 22. Oktober 2014 - 2 StVK-
Vollz.-133/14 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 22. März 2016 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 22. Oktober 2014 - 2 StVK-Vollz.-
133/14 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10.
Februar 2015 - 3 Ws 1038/14 (StVollz) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes.
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Gießen
zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu
erstatten.
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G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsgemäßheit der
vorübergehenden Unterbringung eines Strafgefangenen in einem Einzelhaftraum mit einer
Fläche von mindestens 4,49 m und höchstens 6,16 m .
I.
1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der
Justizvollzugsanstalt Butzbach. Aus organisatorischen Gründen wurde er entweder am 14.
März 2014 oder am 21. März 2014 in eine sogenannte „Schlauchzelle“ verlegt, deren
Grundfläche nach dem Vortrag des Beschwerdeführers 4,49 m
und nach den
fachgerichtlichen Feststellungen etwa 6 m betrug. Am 14. April 2014 bezog der
Beschwerdeführer einen Haftraum mit einer Fläche von ca. 9 m .
2. Bereits am 23. März 2014 hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt und die Verlegung in einen größeren Haftraum beantragt. Die
Unterbringung in der „Schlauchzelle“, die 2,48 m lang und 1,81 m breit sei und somit eine
Fläche von 4,49 m² aufweise, verletze ihn in seiner Menschenwürde. Nachdem er am 14.
April 2014 in einen größeren Haftraum verlegt worden war, beantragte die
Justizvollzugsanstalt, den Antrag für erledigt zu erklären und dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der verfahrensgegenständliche Haftraum habe eine Fläche
von etwa 6 m² und genüge noch den gesetzlichen Anforderungen. Außerdem sei zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur vorübergehend dort untergebracht worden
sei. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Unterbringung in
der „Schlauchzelle“ rechtswidrig gewesen sei. Ein Feststellungsinteresse sei gegeben, da
eine gewichtige Grundrechtsverletzung vorliege. Zudem bestehe Wiederholungsgefahr, da
die „Schlauchzellen“ in der Justizvollzugsanstalt Butzbach weiterhin genutzt würden. Die
Angaben der Anstalt zu der Haftraumgröße seien falsch. Darüber hinaus treffe es nicht zu,
dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der „Schlauchzelle“ von vornherein als
vorübergehend geplant gewesen sei. Vielmehr sei er nur in einen größeren Haftraum verlegt
worden, weil er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe. Andere Gefangene,
die den Rechtsweg nicht beschritten hätten, seien noch immer in „Schlauchzellen“
untergebracht. An Werktagen sei der Beschwerdeführer in der Anstalt einer Beschäftigung
nachgegangen; an den Wochenenden habe er jedoch täglich 23 Stunden in seinem Haftraum
verbringen müssen. Nach Aufforderung durch das Landgericht legte die Justizvollzugsanstalt
Lichtbilder vor, die den verfahrensgegenständlichen Haftraum zeigen sollen, und erklärte,
dass dieser etwa 1,94 m breit und 3,18 m lang sei und somit eine Grundfläche von etwa 6,16
m aufweise.
3. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 verwarf das Landgericht den Feststellungsantrag
als unzulässig. Der verfahrensgegenständliche Haftraum habe eine Größe von etwa 6 m .
Es sei kein Feststellungsinteresse gegeben, da weder Wiederholungsgefahr noch ein
tiefgreifender Grundrechtseingriff vorlägen. Eine vorübergehende Unterbringung in
Hafträumen wie dem verfahrensgegenständlichen genüge noch den gesetzlichen
Anforderungen. Insoweit verwies das Landgericht auf eine Entscheidung des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 3 Ws 957/03 -,
juris), in der eine Grundfläche von 6,11 m als mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 EMRK noch
vereinbar angesehen worden war. Zwar sei dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass der
Haftraum ausgesprochen klein sei, „ungeachtet ob er nun eine Breite von 1,94 m oder 1,81
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m“ habe. Dies sei auch auf den vorgelegten Lichtbildern erkennbar. Darüber hinaus habe sich
der erkennende Richter „eine Schlauchzelle“ angesehen und könne bestätigen, dass diese
Hafträume klein seien. Gleichwohl fänden darin ein Bett, ein Tisch und ein Stuhl Platz, so
dass
bei
einer
nur
vorübergehenden
Unterbringung
keine
tiefgreifende
Grundrechtsbeeinträchtigung festzustellen sei.
4. In seiner Rechtsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer, dass die Unterbringung in der
„Schlauchzelle“ gegen die Menschenwürde und das Verbot der unmenschlichen und
erniedrigenden Behandlung aus Art. 3 EMRK verstoßen habe. Da ein schwerwiegender
Grundrechtseingriff vorliege, verletze die Verneinung des Feststellungsinteresses den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Darüber hinaus habe das
Landgericht seine Amtsaufklärungspflicht verletzt. Es habe den Vortrag der
Justizvollzugsanstalt, wonach die Größe des Haftraums etwa 6 m betrage, als zutreffend
unterstellt, obwohl der Beschwerdeführer vorgetragen habe, dass der Haftraum 1,81 m mal
2,48 m messe und seine Grundfläche somit etwa 4,49 m betrage. Der erkennende Richter
habe sich zwar eine „Schlauchzelle“ angesehen; dabei habe es sich jedoch nicht um den
verfahrensgegenständlichen Haftraum gehandelt. Um seiner Amtsaufklärungspflicht
nachzukommen, hätte das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen oder die
Baupläne der Anstalt beiziehen müssen. Der angegriffene Beschluss beruhe auch auf der
Aufklärungspflichtverletzung, da das Landgericht anderenfalls die Rechtswidrigkeit der
Unterbringung festgestellt hätte.
5. Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 verwarf das Oberlandesgericht die
Rechtsbeschwerde als unzulässig. Die Verfahrensrüge sei nicht in einer Weise ausgeführt
worden, die den Anforderungen des „§ 118 Abs. 3 S. 2 StVollzG“ genüge. Das Landgericht
habe seine Amtsaufklärungspflicht nicht verletzt. Die Entscheidung beruhe auf einer
ausreichenden Beurteilungsgrundlage, da die eingeholten Lichtbilder einen hinreichenden
Eindruck von dem verfahrensgegenständlichen Haftraum vermittelten und sich die Kammer
zudem einen persönlichen Eindruck von einem baugleichen Haftraum verschafft habe. Ob
die Grundfläche des Haftraums 4,49 m oder ca. 6 m betrage, sei vor diesem Hintergrund
unerheblich. Selbst wenn der Haftraum lediglich 4,49 m groß gewesen sei, habe die
Unterbringung den Beschwerdeführer nicht in seiner Menschenwürde verletzt. Bei der
Beurteilung der Frage, ob eine Unterbringung menschenunwürdig sei, sei eine Gesamtschau
der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei seien neben der Größe des Haftraums
die Anzahl der darin untergebrachten Gefangenen, die Ausgestaltung der sanitären
Einrichtungen, die Gesamtdauer der Unterbringung und die täglichen Einschlusszeiten zu
berücksichtigen. Eine Orientierung biete die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte, die im Hinblick auf die Haftraumgröße von einem Regelwert von 4 m
pro Inhaftiertem ausgehe. Hierzu verwies der Senat auf ein Urteil des Gerichtshofs vom 12.
Juli 2007 (EGMR, Testa v. Kroatien, Nr. 20877/04, EuGRZ 2008, S. 21). Dieser Regelwert
sei eingehalten worden. Außerdem sei in den Blick zu nehmen, dass der Haftraum in
akzeptabler Weise mit Mobiliar ausgestattet, der Beschwerdeführer nur vorübergehend für
einen Zeitraum von vier Wochen darin untergebracht gewesen und die mangelhafte
Bewegungsmöglichkeit durch die Arbeit in der Schreinerei und die Aufschlusszeiten
kompensiert worden sei. Auch die fehlende Abtrennung des Toilettenbereichs verletze bei
einer Einzelunterbringung nicht die Menschenwürde. Mit der Sachrüge sei ebenfalls keine
Rechtsverletzung zu Lasten des Beschwerdeführers aufgezeigt worden. Im Übrigen sah das
Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung ab.
Eine gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge hatte keinen Erfolg.
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II.
1. Der Verfassungsbeschwerde lässt sich bei wohlverstandener Auslegung entnehmen,
dass der Beschwerdeführer sowohl den Beschluss des Landgerichts als auch den
Beschluss des Oberlandesgerichts angreifen will. Er rügt insbesondere eine Verletzung von
Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.
Eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls ergebe, dass die Unterbringung in der
„Schlauchzelle“ mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar gewesen sei. Zwar habe er montags bis
freitags täglich zwölf Stunden außerhalb des Haftraums verbringen können, an Samstagen
und Sonntagen sei er jedoch nahezu 20 Stunden eingeschlossen gewesen. Unter diesen
Bedingungen stelle es auch eine erhebliche Zumutung dar, dass sich die Toilette im Haftraum
befunden habe. Zudem sei verkannt worden, dass für den Beschwerdeführer nicht absehbar
gewesen sei, wie lange die Unterbringung in der „Schlauchzelle“ andauern würde, weshalb er
in Hoffnungslosigkeit verfallen sei. Indem das Landgericht den Antrag des
Beschwerdeführers als unzulässig verworfen habe, habe es ihn in seinem Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
Das Landgericht habe seine Amtsaufklärungspflicht verletzt, da es von einer
Haftraumgröße von 6 m
ausgegangen sei, obwohl der Beschwerdeführer den
diesbezüglichen Vortrag der Justizvollzugsanstalt bestritten und die Haftraumgröße mit 4,49
m angegeben habe. Der erkennende Richter habe sich zwar eine „Schlauchzelle“
angesehen, hierbei habe es sich aber nicht um diejenige des Beschwerdeführers gehandelt.
Auch die von der Anstalt vorgelegten Lichtbilder seien nicht eindeutig dem Haftraum des
Beschwerdeführers zuzuordnen. Hinsichtlich der Größe hätte das Landgericht weitere
Ermittlungen anstellen und den Haftraum vermessen, ein Sachverständigengutachten
einholen oder die Baupläne beiziehen müssen. Wäre dies geschehen, wäre die Kammer
nicht zu der Feststellung gelangt, wonach die Größe des Haftraums etwa 6 m betrage.
Indem das Oberlandesgericht die Verfahrensrüge als unzulässig verworfen habe, habe es
ebenfalls Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, da dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung
seiner Menschenwürde nicht genügt worden sei.
2. Die Hessische Staatskanzlei hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.
Sie hält sie für zulässig und begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletze den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Ausführungen des Oberlandesgerichts seien nicht geeignet, die Einschätzung zu
tragen, dass das Landgericht seiner Aufklärungspflicht genügt habe. So habe der Senat
außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer in Frage gestellt habe, ob die vorgelegten
Lichtbilder tatsächlich den verfahrensgegenständlichen Haftraum zeigten. Außerdem sei er
ohne weiteres davon ausgegangen, dass der von der Kammer besichtigte Haftraum
baugleich sei. Überdies habe der Senat ausgeführt, dass im Rahmen der vorzunehmenden
Gesamtschau auch die Einschlusszeiten zu berücksichtigen seien, und gleichwohl nicht
beanstandet, dass das Landgericht die konkreten Einschlusszeiten nicht festgestellt habe.
Im Übrigen halte die rechtliche Einschätzung des Oberlandesgerichts, wonach eine
Haftraumfläche von 4,49 m grundsätzlich unbedenklich und eine Vermessung der
„Schlauchzelle“ daher nicht erforderlich gewesen sei, einer verfassungsrechtlichen Prüfung
nicht stand. Der in der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte genannte Regelwert von 4 m beziehe sich auf die Unterbringung in
Gemeinschaftshafträumen. Demgegenüber habe das Europäische Komitee zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) bei
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Einzelhafträumen eine Mindestgrundfläche von 7 m für wünschenswert erklärt. Zudem seien
die vom Gerichtshof aufgestellten Mindeststandards nicht notwendig identisch mit den
Anforderungen des Grundgesetzes. Dies zeige auch die jüngere Rechtsprechung deutscher
Obergerichte zur Größe von Einzelhafträumen, mit der sich das Oberlandesgericht nicht
auseinandergesetzt habe. So hätten der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
(Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris) und das Kammergericht (Urteile vom
14. August 2012 - 9 U 121/11 - und 27. Januar 2015 - 9 U 232/12 -, juris)
Menschenwürdeverstöße bei Haftraumgrößen von etwa 5,3 m
festgestellt. Diese
Entscheidungen legten nahe, dass es auf die genaue Größe des Haftraums ankomme.
Es sei anzunehmen, dass sich die Fehlannahmen des Oberlandesgerichts auch auf seine
Einschätzung ausgewirkt hätten, die Verfahrensrüge sei nicht hinreichend ausgeführt. Der
Senat habe nur deshalb zu dieser Einschätzung kommen können, weil er davon
ausgegangen sei, dass genauere Sachverhaltsfeststellungen aus materiell-rechtlichen
Gründen nicht erforderlich seien.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden; danach ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (vgl. § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
a) Der Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten,
da er auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung beruht.
aa) Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die
rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der
berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des
jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 9, 390 <395>; 9,
460 <463>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493>; 17, 429 <430 f.>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR
2784/12 -, juris, Rn. 27; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai
2014 - 2 BvR 2512/13 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris, Rn. 39). Dies gilt auch für die gerichtliche
Überprüfung von Maßnahmen im Strafvollzug. Die materiell berührten Grundrechte, das
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip sind verletzt, wenn
grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende
Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 460
<464>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493 f.>; 17, 429 <431>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR
2784/12 -, juris, Rn. 27). Wird die Sachverhaltsdarstellung der Vollzugsanstalt vom
Gefangenen bestritten, so darf das Gericht seiner Entscheidung nicht ohne weiteres die
Ausführungen der Anstalt zugrunde legen. Zwar können auch in einem solchen Fall weitere
tatsächliche Ermittlungen entbehrlich sein; die Annahme, es könne ohne weitere
Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen
werden, bedarf aber konkreter, auf die Umstände des Falles bezogener Gründe (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2009 - 2 BvR 1533/08 -, juris,
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Rn. 10; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2015 - 2 BvR
1111/13 -, juris, Rn. 42).
bb) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird der Beschluss des Landgerichts nicht
gerecht. Nach den Feststellungen der Kammer beträgt die Grundfläche des
verfahrensgegenständlichen Haftraums etwa 6 m , obgleich der Beschwerdeführer dies
nachdrücklich bestritten und die Größe des Haftraums mit 4,49 m beziffert hatte. Das
Landgericht hat zwar Lichtbilder eingeholt und „eine Schlauchzelle“ in Augenschein
genommen (wobei unklar bleibt, ob es sich um einen vollständig baugleichen Haftraum
handelte). Aufklärungsmaßnahmen zur Feststellung der genauen Größe des Haftraums hat
die Kammer indes nicht veranlasst. Vielmehr hat sie die Angaben der Anstalt ungeprüft
übernommen. Der Beschluss des Landgerichts beruht auf der Aufklärungspflichtverletzung,
da es nahe liegt, dass bei einer Größe von 4,49 m ein Feststellungsinteresse bejaht und die
Rechtswidrigkeit der Unterbringung festgestellt worden wäre.
Die Formulierung „Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass der Haftraum […] ausgesprochen
klein ist, ungeachtet ob er nun eine Breite von 1,94 m oder 1,81 m hat“ lässt nicht den
Schluss zu, dass die Frage, ob der Haftraum 4,49 m oder 6 m aufwies, aus Sicht des
Landgerichts nicht entscheidungserheblich war. Zum einen ist der genannte Satz in
Ausführungen eingebunden, die die Auffassung des Beschwerdeführers stützen („Dem
Antragsteller ist zuzugeben […]“). Zum anderen wurde nicht nur um die Breite, sondern auch
um die Länge des Haftraums gestritten. Insbesondere aber hat das Landgericht zur
Begründung der Rechtmäßigkeit der Unterbringung auf einen Beschluss des
Oberlandesgerichts Frankfurt verwiesen, wonach ein Einzelhaftraum mit einer Bodenfläche
von 6,11 m „gerade noch hinnehmbar“ sei (Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 3 Ws
957/03 -, juris). Hätte das Landgericht offenlassen wollen, ob der Haftraum 4,49 m oder 6 m
aufwies, hätte es sich nicht auf diese Entscheidung stützen können.
b) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer
ebenfalls in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, da das
Oberlandesgericht die Rechtsverletzung des Landgerichts nicht beseitigt, sondern die
Rechtsbeschwerde verworfen hat.
aa) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung
nicht stand. Der Senat stellt zunächst fest, dass die Verfahrensrüge nicht hinreichend
ausgeführt sei, und erläutert sodann, weshalb keine Aufklärungspflichtverletzung vorliege. Ob
es sich bei diesen Ausführungen um Zulässigkeitserwägungen im Rahmen der Prüfung des
§ 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG oder um hilfsweise angestellte Erwägungen im Hinblick auf die
Begründetheit der Aufklärungsrüge handeln soll, bleibt unklar. Dies kann indes offen bleiben,
da andere Gründe für die Unzulässigkeit der Aufklärungsrüge nicht ersichtlich und die im
Beschluss genannten Erwägungen nicht geeignet sind, die Verfassungsgemäßheit des
landgerichtlichen Beschlusses zu begründen.
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Landgerichts schon
deshalb auf einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage beruhe, weil die Kammer Lichtbilder
des verfahrensgegenständlichen Haftraums sowie einen baugleichen Haftraum in
Augenschein genommen habe. Indes liegt der Beurteilung des Landgerichts auch die auf
einer unzureichenden Sachaufklärung beruhende Annahme zugrunde, dass der Haftraum
eine Grundfläche von etwa 6 m aufweise. Zwar vertritt das Oberlandesgericht die
Auffassung, dass weitere Aufklärungsmaßnahmen insoweit aus materiell-rechtlichen
Gründen nicht erforderlich gewesen seien, da die Unterbringung des Beschwerdeführers bei
einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls auch dann nicht zu beanstanden sei, wenn
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die Haftraumfläche lediglich 4,49 m
betragen haben sollte. Dabei verkennt das
Oberlandesgericht jedoch, dass das Landgericht außer zur Größe und Möblierung des
Haftraums sowie zur Dauer der Unterbringung keinerlei Feststellungen getroffen hat, die in
eine Gesamtschau einfließen könnten. So stellt das Oberlandesgericht bei der
Gesamtwürdigung unter anderem darauf ab, dass die mangelhafte Bewegungsmöglichkeit
durch die tägliche Arbeit in der Schreinerei und die Aufschlusszeiten kompensiert worden sei.
Zu den Arbeits- und Aufschlusszeiten hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen
getroffen, da es diese offenbar nicht für entscheidungserheblich hielt. Die Verneinung einer
Aufklärungspflichtverletzung kann aber nicht mit tatsächlichen Umständen begründet
werden, zu denen keine Feststellungen getroffen worden sind. Hält das Oberlandesgericht
die im Rahmen der Gesamtschau zu treffenden Feststellungen in erheblicher Weise für
lückenhaft, muss es die erstinstanzliche Entscheidung aufheben und das Verfahren zur
weiteren Sachaufklärung zurückverweisen. Bereits aus diesem Grunde ist die Entscheidung
des Oberlandesgerichts aufzuheben, so dass es insbesondere nicht mehr darauf ankommt,
ob der vom Landgericht in Augenschein genommene Haftraum baugleich mit dem des
Beschwerdeführers war und ob die eingeholten Lichtbilder den verfahrensgegenständlichen
Haftraum zeigen.
bb) Des Weiteren sieht sich die Kammer zu dem Hinweis veranlasst, dass die Auffassung
des Oberlandesgerichts, wonach hinsichtlich der Mindestgröße für Einzelhafträume im
Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von
einem Orientierungswert von 4 m auszugehen sei, gewichtigen verfassungsrechtlichen
Bedenken begegnet.
Die zitierte Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Juli 2007 (EGMR, Testa v. Kroatien,
Nr. 20877/04, EuGRZ 2008, S. 21) betrifft die Unterbringung in einem
Gemeinschaftshaftraum. Ob sich der darin genannte Orientierungswert auf Einzelhafträume
übertragen lässt, erscheint zweifelhaft. Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter
und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hat bei Einzelräumen
für Aufenthalte von Gefangenen von mehr als einigen Stunden Dauer eine Mindestgröße von
7 m für wünschenswert erklärt, auch wenn es ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es
sich hierbei nicht um einen Minimalstandard handele (CPT-Standards, CPT/Inf/E [2002] 1 -
Rev. 2010, S. 8). In seinem Jahresbericht 2010/2011 hat das Komitee betont, dass für die
Unterbringung von Gefangenen kein Raum mit weniger als 6 m verwendet werden solle
(21st General Report vom 10. November 2011, CPT/Inf [2011] 28, S. 47). Im Übrigen sind die
sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Mindeststandards nicht notwendig identisch mit den
Anforderungen des Grundgesetzes. Insbesondere darf der Grundrechtsschutz nach dem
Grundgesetz durch die Europäische Menschenrechtskonvention nicht eingeschränkt
werden; das schließt auch die Konvention selbst aus (vgl. Art. 53 EMRK, siehe BVerfGE
128, 326 <371>).
Bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume sind dem Ermessen der
Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde
nach Art. 1 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGK 12, 417 <419 f.>; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, juris, Rn. 14;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -
, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 -
1 BvR 409/09 -, juris, Rn. 29; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7.
November 2011 - 1 BvR 1403/09 - juris, Rn. 37; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 17). Ob die Art und Weise der
Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, ist von einer
Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängig (vgl.
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BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -,
juris, Rn. 18; vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris,
Rn. 26). Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung
der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem
und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der
Toilette, in Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der
täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris, Rn. 30; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -,
juris, Rn. 38). Darüber hinaus kann die Dauer der Unterbringung maßgeblich sein, sofern die
Unterbringung für eine Übergangszeit zumutbar erscheint (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss
vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris, Rn. 32). In Fällen einer nur vorübergehenden
Unterbringung ist zudem zu berücksichtigen, ob die begrenzte Dauer für den Betroffenen von
vornherein absehbar war (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -,
juris, Rn. 33). Im Einzelfall können weitere Umstände von Bedeutung sein, etwa die Lage und
Größe des Fensters, die Ausstattung und Belüftung des Haftraums und die hygienischen
Verhältnisse. Mit Blick auf die Mindestgröße von Einzelhafträumen hat die 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass eine Grundfläche von nur
wenig über 6 m an der unteren Grenze des Hinnehmbaren liege (BVerfGK 20, 125 <125>).
Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des
Landes Berlin (VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris) gebilligt,
wonach eine Unterbringung für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem
Einzelhaftraum mit einer Bodenfläche von 5,25 m² bei einer Gesamtschau der dortigen
Umstände die Menschenwürde verletze (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 18; vgl. zur Mindestgröße von
Einzelhafträumen ferner schon BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
19. Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 -, juris, Rn. 9).
Eine dauerhafte Unterbringung in einem Haftraum mit einer Größe - wie sie im vorliegenden
Fall in Rede steht - von etwa 4,5 m² wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar. Bei einer
Unterbringung von mehreren Wochen liegt ein Verfassungsverstoß nahe, weshalb eine
umfassende Aufklärung der für die Bewertung der Unterbringung bedeutsamen Umstände in
besonderem Maße geboten ist.
cc) Dass das Oberlandesgericht teilweise gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG von einer
Begründung abgesehen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar fehlt es insoweit an
Entscheidungsgründen, die einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen werden
könnten. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher
Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Wird gemäß § 119 Abs. 3
StVollzG von einer Begründung abgesehen, ist die Entscheidung vielmehr bereits dann
aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers
erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfGK 19, 157 <167>; 19, 306 <317 f.>; 20, 307 <315>).
2. Die Aufhebungsentscheidung und die Zurückverweisung folgen aus §§ 93c Abs. 2, 95
Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des
Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Landau
Kessal-Wulf
König
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