Urteil des BVerfG vom 23.01.2014

verfassungskonforme auslegung, verfassungsbeschwerde, unterbringung, sicherungsverwahrung

- Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwältin Dr. Annette Linkhorst,
Alt Moabit 108 A, 10559 Berlin,
2. Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed,
Rumfordstraße 42, 80469 München -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 565/12 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn T…,
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Dezember 2011 - 15
W 2355/11 ThUG und 15 W 2356/11 ThUG -,
b) den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2011 - 7 AR
9/11 ThUG -,
2. mittelbar gegen
das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter
Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz -ThUG) vom 22. Dezember 2010
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 23. Januar 2014 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Dezember 2011
- 15 W 2355/11 ThUG und 15 W 2356/11 ThUG - und der Beschluss des
Landgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2011 - 7 AR 9/11 ThUG - verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in
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Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg wird aufgehoben. Die
Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten und die notwendigen
Auslagen des Beschwerdeführers an das Oberlandesgericht Nürnberg
zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel seiner
notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird
auf 120.000,00 € (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen seine gerichtlich angeordnete
Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG). Mittelbar ist die
Verfassungsbeschwerde
gegen
die
Vorschriften
des
Therapieunterbringungsgesetzes selbst gerichtet.
I.
1. Das Landgericht München I verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7.
April 1995 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer
Freiheitstrafe von 14 Jahren, die er bis zum 15. März 2008 vollständig verbüßte. Mit
Urteil vom 16. April 2008 ordnete das Landgericht München I die nachträgliche
Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an, die seit dem
30. September 2008 in der Justizvollzugsanstalt Straubing vollzogen wurde.
Nachdem die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg
mit Sitz in Straubing den weiteren Vollzug der nachträglichen Sicherungsverwahrung
angeordnet hatte, erklärte das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 9. Juni
2011 die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zum
31. Dezember 2011 für erledigt.
Im Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz ordnete das Landgericht
Regensburg mit Beschluss vom 14. Oktober 2011 zunächst die vorläufige
Unterbringung des Beschwerdeführers an. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2011
erfolgte die Unterbringungsanordnung in der Hauptsache bis zum 17. April 2013. Das
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Oberlandesgericht Nürnberg wies die hiergegen gerichtete Beschwerde mit
Beschluss vom 30. Dezember 2011 zurück. In den Entscheidungsgründen wird
hinsichtlich des erforderlichen Gefährlichkeitsmaßstabes ausgeführt, dass der strenge
Maßstab,
der
bei
einer
Vertrauensschutzbelange betreffenden
Sicherungsverwahrung anzulegen sei und eine hochgradige Gefahr schwerster
Gewalt- oder Sexualstraftaten verlange, nicht auf den Tatbestand des § 1 ThUG zu
übertragen sei.
2. Mit der am 31. Januar 2012 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 sowie Art. 103
Abs. 1 und 2 GG. Dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des
Therapieunterbringungsgesetzes,
es
liege
ein
Verstoß
gegen das
Rückwirkungsverbot und das Bestimmtheitsgebot vor, und die Annahme einer
psychischen Störung durch die Fachgerichte sei fehlerhaft. Darüber hinaus verstoße
die
Unterbringung gegen die Vorgaben der Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK -, und es fehle an geeigneten
Unterbringungseinrichtungen. Ergänzend macht der Beschwerdeführer geltend, das
Therapieunterbringungsgesetz könne entgegen der Ansicht des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -)
nicht verfassungskonform ausgelegt werden.
3. Das Verfahren wurde dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt. Das
Ministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.
II.
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde - soweit sie gegen den
Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Dezember 2011 - 15 W
2355/11 ThUG und 15 W 2356/11 ThUG - und den Beschluss des Landgerichts
Regensburg vom 28. Oktober 2011 - 7 AR 9/11 ThUG - gerichtet ist - zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2
BVerfGG sind insoweit erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung
der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen - insbesondere die Frage der Anforderungen an eine verfassungskonforme
Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats
vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris, Rn. 69 ff.) - bereits entschieden (§ 93c
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Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
a) Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit die Kammer sie zur Entscheidung
annimmt - zulässig und begründet.
aa) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beschlüsse nicht mehr die
Grundlage für eine aktuelle Unterbringung bilden. Der Beschwerdeführer hat ein
fortbestehendes
schutzwürdiges
Interesse
an
einer nachträglichen
verfassungsrechtlichen Überprüfung, weil die Therapieunterbringung aufgrund der
angegriffenen Beschlüsse in der Zeit vom 28. Oktober 2011 bis zum 17. April 2013
einen tiefgreifenden Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht darstellte (vgl. dazu BVerfGE
9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 104, 220 <234> ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, juris,
Rn. 20 ff.).
bb) In diesem Umfang ist die Verfassungsbeschwerde auch begründet. In den
angegriffenen Beschlüssen über die Anordnung der Therapieunterbringung ist ein
unzutreffender Maßstab zugrunde gelegt und der Beschwerdeführer dadurch in
seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG verletzt.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt,
dass § 1 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden
Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2300 ) mit dem Grundgesetz mit der
Maßgabe vereinbar ist, dass die Unterbringung oder deren Fortdauer nur angeordnet
werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten
aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten
abzuleiten ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Juli 2013 - 2 BvR
2302/11 u.a. -, juris, Rn. 69 ff.).
Die im Umfang der Annahme (§ 93a BVerfGG) zur Prüfung stehenden
fachgerichtlichen Beschlüsse sind mit diesen Vorgaben für die Anwendung des
Therapieunterbringungsgesetzes nicht zu vereinbaren. Sowohl das Landgericht als
auch das Oberlandesgericht übertragen den strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab
der hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, wie ihn das
Bundesverfassungsgericht
für
die
Vertrauensschutzbelange betreffende
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Sicherungsverwahrung verlangt (vgl. BVerfGE 128, 326 <399> ) und wie er in
gleicher Weise für die Therapieunterbringung Geltung beansprucht (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. -, juris, Rn. 69 ff.), nicht auf den
Tatbestand des § 1 Abs. 1 ThUG. Daher genügen die Beschlüsse den Anforderungen
an eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 ThUG nicht
und verletzen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Dabei kommt es für die Feststellung der Grundrechtsverletzung allein auf die
o b j e k t i v e Verfassungswidrigkeit
der
angefochtenen
fachgerichtlichen
Entscheidungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an;
unerheblich ist hingegen, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten
vorwerfbar ist (vgl. BVerfGE 128, 326 <407 f.>).
cc) Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung von Art. 2 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet ist, bedarf es keiner
Entscheidung, ob darüber hinaus weitere Grundrechte verletzt sind.
b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Dezember 2011 ist
daher aufzuheben. Die Sache ist zur Entscheidung über die Kosten und die
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 128, 326 <407> ) an
das Oberlandesgericht Nürnberg zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen.
Hinsichtlich
des mittelbaren
Angriffs
auf
das
Therapieunterbringungsgesetz wird - auch unter Berücksichtigung des darauf
gerichteten Vortrags des Beschwerdeführers - auf den Beschluss des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 u.a. - verwiesen
und im Übrigen von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a
Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Lübbe-Wolff
Landau
Kessal-Wulf