Urteil des BVerfG vom 24.10.2011

verfassungsbeschwerde, rechtswidrigkeit, post, unrichtigkeit

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 565/10 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.
Februar 2010 - 3 Ws 4/10 (StVollz) -,
b) den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 11. November 2009 - 3
StVK 279/09, 3 StVK 280/09 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 24. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 € (in Worten:
zwanzig Euro) auferlegt.
Gründe:
1. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen
Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos
angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 14, 468 <470>; stRspr). Das
Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine
sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner
Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen
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zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219;
10, 94 <97>). Missbräuchlich ist unter anderem jeder Versuch, die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts durch bewusst falsche Angaben zum Sachverhalt zu
beeinflussen, sowie die zweckwidrige Inanspruchnahme der Arbeitskapazität des
Gerichts durch grob sorgfaltswidrige Falschangaben unabhängig davon, ob dem
Beschwerdeführer die Unrichtigkeit bewusst ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <470 f.>;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2011 - 2 BvQ 9/11
-, juris).
Der Beschwerdeführer gibt zur Begründung seiner vom 16. März 2010 datierenden
Verfassungsbeschwerde unter anderem an, die Praxis verzögerter Postaushändigung
durch die Justizvollzugsanstalt, gegen die er sich im fachgerichtlichen Verfahren am
Beispiel zweier am 22. beziehungsweise 31. Juli 2009 bei der Justizvollzugsanstalt
eingegangener Schreiben gewandt hatte, dauere „nach wie vor“ an. Abgesehen
davon, dass im Fall dieser Schreiben bereits der angegriffene Beschluss des
Landgerichts die Rechtswidrigkeit der verzögerten Aushändigung festgestellt hat,
ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer selbst gefertigten Auflistung der
„insgesamt 14“ Fälle, in denen eingegangene Post ihm verspätet ausgehändigt
worden sein soll, dass nach den beiden genannten Schreiben bis zum Zeitpunkt der
Erhebung der Verfassungsbeschwerde - also in einem Zeitraum von fast acht
Monaten - ein weiterer Verzögerungsfall nicht aufgetreten ist.
2. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Annahme des
Beschwerdeführers, ein Verstoß gegen das Gebot unverzüglicher Weiterleitung
eingehender Schreiben (§ 30 Abs. 2 StVollzG) liege ohne weiteres stets bereits dann
vor, wenn ein Schreiben den Gefangenen, an den es adressiert ist, nicht am Tag des
Eingangs
bei
der Justizvollzugsanstalt erreicht, in der obergerichtlichen
Rechtsprechung - die insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden ist -
keine Grundlage findet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29. März 1994 - 3 Ws
79/94 -, ZfStrVo 1995, S. 180 f.; KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2003 - 5 Ws
536/03 Vollz -, juris).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber