Urteil des BVerfG vom 10.08.2006

beamtenverhältnis, psychiatrische untersuchung, echte rückwirkung, körperliche unversehrtheit

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 563/05 -
In dem Verfahren
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die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S…
gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
10. März 2005 - 5 LA 310/04 und 5 LA 311/04 - und vom 28. April 2005
- 6 MD 1/05 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 10. August 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine erneute Berufung in das
Beamtenverhältnis und das - infolge seiner Weigerung - angeordnete Erlöschen
seiner Versorgungsbezüge.
1. Nach § 45 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) kann ein wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter nach Wiederherstellung
seiner Dienstfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn er das
dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gemäß Satz 2 der Vorschrift
in der bis zum 30. Juni 1997 gültigen Fassung war nach Ablauf von fünf Jahren seit
Eintritt in den Ruhestand eine Reaktivierung nur mit Zustimmung des Beamten
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zulässig. Durch das zum 1. Juli 1997 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des
öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 ( BGBl I S. 322 ) ist dem in Satz 4 die
zusätzliche Bedingung hinzugefügt worden: "wenn er das fünfundfünfzigste
Lebensjahr vollendet hat". Jüngere Ruhestandsbeamte können demnach auch nach
Ablauf der 5-Jahres-Frist in ein Beamtenverhältnis reaktiviert werden.
2. Der 1957 geborene Beschwerdeführer war als Oberinspektor im Dienst der
Deutschen Bundesbahn tätig. Zum 1. Dezember 1995 (und damit mit 38 Jahren)
wurde er wegen psychisch bedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Nachdem bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer nach erfolgreichem
JuraStudium seit dem 1. Dezember 2001 den juristischen Vorbereitungsdienst im
Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvierte, hörte das Bundeseisenbahnvermögen
den Beschwerdeführer im März 2002 zu der beabsichtigten Reaktivierung an. Die
nachfolgend durchgeführte bahnärztliche Untersuchung vom April 2002 kam zu dem
Ergebnis, der Beschwerdeführer sei für alle Tätigkeiten im Bürodienst dienstfähig.
Nachdem ein geeigneter Dienstposten gefunden worden war, berief das
Bundeseisenbahnvermögen den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November
2002 erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und forderte ihn auf, sich am
2. Dezember 2002 zum Dienstantritt zu melden. Widerspruch und Klage hiergegen
blieben
erfolglos:
Letztinstanzlich
wies
das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. März 2005 den Antrag auf
Zulassung der Berufung gegen die Wiederverwendung aus dem Ruhestand ab.
3. Der Dienstantrittsaufforderung zum 2. Dezember 2002 war der Beschwerdeführer
trotz Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nachgekommen. Mit Bescheid vom
3. Februar 2003 stellte das Bundeseisenbahnvermögen daher den Verlust der
Versorgungsbezüge ab dem 28. Februar 2003 fest. Die hiergegen erhobenen
Rechtsmittel blieben erfolglos und wurden letztinstanzlich mit Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2005 abgelehnt.
4. Nach erfolgloser Durchführung der vorläufigen Rechtsschutzverfahren erschien
d e r Beschwerdeführer am 24. März 2003 zum Dienstantritt und nahm seine
Ernennungsurkunde entgegen. Auf Grund eines am 12. Februar 2003 eingeleiteten
Disziplinarverfahrens wurde er jedoch mit Verfügung vom 9. April 2003 vorläufig des
Dienstes enthoben, zugleich wurde die Einbehaltung von 30 v.H. seiner
Dienstbezüge angeordnet. Auch das hiergegen erhobene Rechtsmittel blieb ohne
Erfolg
und wurde letztinstanzlich durch Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 abgelehnt.
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II.
Mit der hiergegen am 13. April 2005 bzw. hinsichtlich der letztgenannten
Entscheidung am 24. Mai 2005 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 und
Art. 33 Abs. 5 GG.
1. Er ist der Auffassung, die Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG in der Fassung
des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstes vom 24. Februar 1997 auf ihn und
damit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verstoße gegen den
beamtenrechtlichen Vertrauensschutz. Denn nach § 45 Abs. 1 BBG in der zum
Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung gültigen Fassung sei eine Reaktivierung
ohne Zustimmung nur innerhalb von fünf Jahren seit Eintritt des Ruhestands möglich
gewesen. Die nachträgliche Rechtsänderung des Jahres 1997, mit der das
zusätzliche Erfordernis der Überschreitung des 55. Lebens-jahres eingeführt worden
war, könne ihm nicht entgegengehalten werden. Angesichts der damaligen
Rechtslage habe er im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine schutzwürdige
Rechtsposition dahingehend erlangt, nur bis Ende November 2000 ohne seine
Zustimmung reaktiviert werden zu können. Die vom Oberverwaltungsgericht
vertretene Auffassung, dass die Bestimmung mangels einer Übergangsregelung auch
auf Altfälle wie den seinen angewandt werden müsse, bewirke eine echte
Rückwirkung und erweise sich jedenfalls als unverhältnismäßig. Im Übrigen werde
bei diesem Verständnis der gesetzgeberische Zweck der Kosteneinsparung verfehlt.
Denn ohne Übergangsregelung sei der Dienstherr verpflichtet, alle wegen
Dienstunfähigkeit vorzeitig pensionierten Beamten unter 55 Jahren auf eine
möglicherweise wiedergewonnene Dienstfähigkeit zu untersuchen. Der damit
anfallende Bürokratieaufwand und die Untersuchungskosten stünden außer
Verhältnis zum möglichen Erfolg.
2. Eine Verletzung der Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG liege vor, weil das
Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2002 den
Antrag
auf
Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes
gegen
die
Dienstantrittsaufforderung als unzulässig abgelehnt habe. Dementsprechend habe
auch das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Beschluss vom 3. Januar 2005
ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer hierdurch der vorläufige Rechtsschutz
faktisch verweigert worden sei.
3. a) Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. April
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2005, mit dem die vorläufige Dienstentfernung bestätigt worden war, verletze ihn in
seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG. Das
Oberverwaltungsgericht habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet
gewesen sei, der Wiederberufung ins Beamtenverhältnis nachzukommen, obwohl
gerade hierdurch sein Gesundheitszustand verschlechtert worden sei.
b) Der Beschluss verstoße auch gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG, weil
der wesentliche Kern des Vortrags nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Das
Oberverwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass hinsichtlich der psychischen
Belastung ein erheblicher Unterschied zwischen dem Referendardienst einerseits
und dem üblichen Behördendienst bestehe. Insoweit seien auch die Widersprüche
der
ärztlichen Stellungnahmen S. und Dr. M. zu den Ausführungen des
Oberbahnarztes Dr. H. nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die maßgebliche
Berücksichtigung der bahnärztlichen Untersuchung sei schon deshalb fehlerhaft, weil
Dr. H. ihm gegenüber selbst eingeräumt habe, eine nervenärztlich/psychiatrische
Untersuchung gar nicht vornehmen zu können. Auch die vom Verwaltungsgericht
angesprochene Möglichkeit eines Verbotsirrtums habe das Oberverwaltungsgericht
nicht ausreichend in seine Erwägungen einbezogen. Hierzu habe aber schon
angesichts der fehlerhaften Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
11. Dezember 2002 ausreichend Anlass bestanden.
c) Schließlich verletze das Vorgehen des Bundeseisenbahnvermögens auch die in
Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Denn es erweise
sich als widersprüchlich, den Beschwerdeführer gegen seinen Willen erneut in ein
Beamtenverhältnis zu berufen, gleichzeitig aber im Wege des Disziplinarverfahrens
die sofortige Entlassung zu betreiben. Als Folge dieser Vorgehensweise könne er
nun weder seine Tätigkeit als Oberinspektor beim Bundeseisenbahnvermögen noch
seinen Referendardienst ausüben; denn auf Grund seiner Ernennung zum Beamten
auf Lebenszeit habe er kraft Gesetzes als Referendar ausscheiden müssen.
Insgesamt erweise sich die Vorgehensweise des Bundeseisenbahnvermögens daher
als missbräuchliche Rechtsausübung, zumal für disziplinarische Zwecke die
Möglichkeit der Kürzung des Ruhegehalts zur Verfügung gestanden habe.
III.
Die Verfassungbeschwerde wird nicht zur Entscheidung an-genommen, weil die
Voraussetzungen
des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre
Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt
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(vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg.
1. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung verstößt seine
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht gegen das auch im Beamtenrecht
zu berücksichtigende Vertrauensschutzprinzip.
Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den
Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das
Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des
Grundgesetzes
geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage
erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>; 101, 239 <262> ). "Echte"
Rückwirkungen, bei denen ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der
Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, sind daher grundsätzlich
unzulässig (vgl. BVerfGE 11, 139 <145 f.> ; stRspr). Einen größeren Spielraum besitzt
der Gesetzgeber dagegen im Falle der "unechten" Rückwirkung. Diese liegt vor,
wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und
Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene
Rechtsposition nachträglich entwertet. Auch hier hat der Gesetzgeber Gesichtspunkte
des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; diese sind
jedoch erst verletzt, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung
zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn
die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers
überwiegen (vgl. BVerfGE 101, 239 <263>; stRspr).
An
diesen
Maßstäben
gemessen
begegnet
die Reaktivierung des
Beschwerdeführers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer
durfte nicht mit dem Fortbestand seiner Ruhestandsversetzung rechnen, so dass sich
ein ausreichend gewichtiger Vertrauensschutztatbestand nicht herausbilden konnte
(vgl. dazu BVerfGE 95, 64 <87> ). Im maßgeblichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
des § 45 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen
Dienstrechts vom 24. Februar 1997 ( BGBl I S. 322 ) am 1. Juli 1997 war der
Beschwerdeführer erst seit 19 Monaten in den Ruhestand versetzt. Auch unter der
Geltung des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG a.F. hatte er daher mit seiner erneuten Berufung
in das Beamtenverhältnis zu rechnen, weil die hierfür maßgebliche Fünf-Jahres-
Schwelle noch nicht überschritten war. Eine gesicherte Rechtsposition, in die nicht
mehr ändernd hätte eingegriffen werden können, lag im Zeitpunkt der
Gesetzesänderung beim Beschwerdeführer daher nicht vor. Er durfte weder vor In-
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Kraft-Treten der Neufassung des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG (mangels Erreichen der
Fünf-Jahres-Schwelle) noch unter der Geltung der Neuregelung auf den Fortbestand
der Ruhestandsversetzung vertrauen. Dies gilt im Falle des Beschwerdeführers nicht
nur im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen; vielmehr war bereits in dem für die
Ruhestandsversetzung maßgeblichen bahnärztlichen Gutachten vom 24. Juli 1995
ausgeführt worden, dass angesichts der Unberechenbarkeit der Erkrankung eine
Nachuntersuchung in einem Jahr erforderlich sei (vgl. Bl. 51 der Akten).
Dementsprechend war der Beschwerdeführer auch bei Einleitung des Verfahrens zur
Zurruhesetzung darauf hingewiesen worden, dass die Möglichkeit einer
Reaktivierung geprüft werden würde (vgl. Bl. 49 der Akten). Ein ausreichend
gewichtiger Vertrauensschutztatbestand, der das gesetzgeberische Ziel, durch
Verringerung des vorzeitigen Ruhestandes zur Senkung der Versorgungsleistungen
beizutragen (vgl. BTDrucks 13/3994, S. 2), überwinden könnte, liegt im Falle des
Beschwerdeführers daher nicht vor.
2. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Rüge, das Verwaltungsgericht Hamburg
habe seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die
Dienstantrittsaufforderung zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, ist nicht
Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde und kann angesichts der
zwischenzeitlich verstrichenen Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG insoweit auch
nicht mehr einbezogen werden.
Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Hamburg sei mittelbar von Bedeutung, weil ohne sie der Verlust der
Versorgungsbezüge nicht habe festgestellt werden können, ist dies jedenfalls
prozessual überholt. Denn zwischenzeitlich ist der Rechtsstreit hinsicht-lich des
Erlöschens der Versorgungsbezüge in der Hauptsache rechtskräftig entschieden und
die Klage des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen worden.
3. Auch soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 und damit seine vorläufige Entfernung
aus dem Dienst wendet, hat sie im Ergebnis keinen Erfolg.
a) Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den
wesentlichen Kern seines Vortrags nicht zur Kenntnis genommen, macht er der
Sache nach eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Da er es unterlassen hat,
den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1
VwGO zu erheben, ist jedoch der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1
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BVerfGG nicht erschöpft, mit der Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insoweit
unzulässig ist.
b) Soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsmissbrauch darin erblickt, dass
Reaktivierung und Disziplinarverfahren zeitgleich betrieben worden sind, verkennt er,
dass hierin kein Widerspruch liegt. Denn die Folge des disziplinarischen Vorgehens
muss - gerade wenn man dem Vortrag des Beschwerdeführers zum Verbotsirrtum
folgt - nicht zwingend die Entfernung des Beamten aus dem Dienst sein. Ob die
Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme im Falle des Beschwerdeführers
tatsächlich gerechtfertigt werden kann, ist mit der angegriffenen Entscheidung, die
allein die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung betrifft, aber noch nicht
entschieden. Diese Frage wird abschließend erst im Hauptsacheverfahren zu klären
sein, in dem auch Gelegenheit besteht, den vom Beschwerdeführer vorgetragenen
Zweifeln am Aussagegehalt der bahnärztlichen Untersuchung des Oberbahnarztes
Dr. H. vom 22. April 2002 und etwaigen Widersprüchen zum fachärztlichen
Befundbericht S. vom 11. Oktober 2004 und den nervenärztlichen Gutachten Dr. M.
25. November 2002 nicht nur summarisch, sondern in gebotener Tiefe nachzugehen
und sie gegebenenfalls durch ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten
aufzuklären.
c) Die Rüge einer Verletzung der Rechte aus Art. 2 Abs. 2 GG schließlich geht
schon deshalb fehl, weil Streitgegenstand der angegriffenen Entscheidung des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 nicht die
Reaktivierung des Beamten, sondern dessen vorläufige Dienstentfernung ist. Eine
Kausalität
der
Entscheidung
für
die
geltend
gemachten
Gesundheitsbeeinträchtigungen scheidet daher von vornherein aus.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Di Fabio
Landau