Urteil des BVerfG vom 13.10.2011

verfassungsbeschwerde, erfüllung, missbrauch, bekanntmachung

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 556/11 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn T...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2011 -
1 Ws 85/10 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 8. März 2010 - 151
StVK 142/09 -,
c) die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Bruchsal vom 3. Dezember 2009
-
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 13. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 50 € (in Worten:
fünfzig Euro) auferlegt.
Gründe:
1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Anhalten und Inverwahrungnehmen
eines dem Beschwerdeführer zugesandten Geldbetrages. Sie wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie mangels ausreichender Begründung bereits
unzulässig und im Übrigen auch offensichtlich unbegründet ist. Der wohlbegründeten
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entscheidungstragenden
Annahme
der Justizvollzugsanstalt
und
der
Strafvollstreckungskammer, dass die anonym an den Beschwerdeführer wie auch an
mehrere andere Gefangene gerichteten Geldsendungen von jeweils 150 € im
Zusammenhang mit unerlaubten Geschäften, möglicherweise Drogengeschäften,
stehen, hat der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde ebensowenig wie
im fachgerichtlichen Verfahren irgendein auch nur ansatzweise substantiiertes
Vorbringen entgegengesetzt.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 50 € auferlegt,
weil die Erhebung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne des § 34
Abs. 2 BVerfGG war. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter
anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde
offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219;
14, 468 <470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen,
dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der
Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den
ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK
6, 219; 10, 94 <97>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber