Urteil des BVerfG vom 27.05.2004

verfassungsbeschwerde, alter, bekanntmachung

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Gabriele Heinecke und Koll.,
Budapester Straße 49, 20359 Hamburg -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 554/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn O...
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 13. Februar 2004 - 22 Ns
140 Js 43158/01 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 9. Oktober 2003 - 81a Cs 140
Js 43158/01 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 27. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein
Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.> ).
Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der §§ 56, 85 Nr. 2 AsylVfG
geltend macht, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Das Bundesverfassungsgericht hat
durch Beschluss vom 10. April 1997 (BVerfGE 96, 10 <20 ff.>) entschieden, dass die
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Regelungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 3a AsylVfG alter Fassung, die
inhaltlich mit der zur Tatzeit geltenden Regelung übereinstimmen (Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1999
- 2 BvL 2/98 -), mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Mit dieser Entscheidung setzt
sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Soweit die Anwendung der genannten Vorschriften durch die Fachgerichte als
verfassungswidrig gerügt wird, weil diese nicht berücksichtigt hätten, dass der
Beschwerdeführer zugunsten einer Flüchtlingsorganisation unterwegs gewesen sei,
ist
die
Verfassungsbeschwerde unschlüssig. Den allein maßgeblichen
Feststellungen des Amtsgerichts kann ein solcher Reisezweck nicht entnommen
werden. Der Beschwerdeführer trägt zudem nicht vor, dass er einen solchen
Reisezweck im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht habe.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff