Urteil des BVerfG vom 04.03.2016

Rechtliches Gehör zu Stellungnahmen der Gegenseite ist vor Zugang einer gerichtlichen Entscheidung zu gewähren

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 550/15 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn F... ,
I. unmittelbar gegen
1. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Februar 2015 - III - 1 Vollz
(Ws) 590/14 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 2015 - III - 1 Vollz
(Ws) 590/14 -,
c) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2014 - 122 StVK 361/14 -,
2. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Januar 2015 - III - 1 Vollz
(Ws) 600/14 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 2015 - III - 1 Vollz
(Ws) 600/14 -,
c) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 2014 - 122 StVK 387/14 -,
3. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Januar 2015 - III - 1 Vollz
(Ws) 662/14 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 25. November 2014 - 122 StVK 401/14 -,
II. mittelbar gegen
§ 113 StVollzG
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
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am 4. März 2016 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung
angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist
unzulässig.
1. Zwar haben das Landgericht und das Oberlandesgericht das Recht des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem sie ihm die
Stellungnahmen der Gegenseite jeweils nicht vor Zugang der unter 1. b), 1. c), 2. c) und 3. b)
rubrizierten Beschlüsse übermittelt haben.
Art. 103 Abs. 1 gewährt jedem Verfahrensbeteiligten die grundsätzliche Möglichkeit, sich im
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49,
325 <328>; BVerfGK 7, 438 <441>). Die Gelegenheit zur Äußerung muss grundsätzlich zu
jedem dem Gericht unterbreiteten Vortrag eingeräumt werden, der für die Entscheidung
erheblich ist (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; 89, 381 <392>; BVerfGK 7, 438
<441>). Dazu gehören Stellungnahmen der Gegenseite (vgl. BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG,
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -,
juris, Rn. 22 und vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris, Rn. 2).
Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der
Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132
<145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>) - grundsätzlich unabhängig davon, ob unter den
gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine etwaige Äußerung
Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt oder nicht. Denn der grundrechtliche
Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger
Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im
gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6.
Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).
2. Indes hat der Beschwerdeführer insoweit den Grundsatz der materiellen Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), der verlangt, dass Beschwerdeführer alle
nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die
geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu
verhindern oder zu beseitigen, nicht gewahrt (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>;
134, 106 <115>).
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau
Kessal-Wulf
König