Urteil des BVerfG vom 06.07.2016

Von Vollstreckungsgerichten sind Vorkehrungen zu treffen, die Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausschließen

Bundesverfassungsgericht
Sie sind hier:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 548/16 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau K…,
vertreten durch den Betreuer W…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Christian Sailer,
Am Trabelt 9, 97828 Marktheidenfeld -
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Aachen
vom 9. März 2016 - 3 T 362/15 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Aachen
vom 9. März 2016 - 3 T 363/15 -,
c) den Beschluss des Landgerichts Aachen
vom 9. März 2016 - 3 T 364/15 -,
d) den Beschluss des Landgerichts Aachen
vom 9. März 2016 - 3 T 365/15 -,
e) den Beschluss des Landgerichts Aachen
vom 9. März 2016 - 3 T 366/15 -,
f) den Beschluss des Landgerichts Aachen
vom 9. März 2016 - 3 T 367/15 -,
g) den Beschluss des Amtsgerichts Aachen
vom 13. November 2015 - 018 K 266/12 -,
h) den Beschluss des Amtsgerichts Aachen
vom 13. November 2015 - 018 K 267/12 -,
i) den Beschluss des Amtsgerichts Aachen
vom 13. November 2015 - 018 K 268/12 -,
j) den Beschluss des Amtsgerichts Aachen
vom 13. November 2015 - 018 K 269/12 -,
k) den Beschluss des Amtsgerichts Aachen
vom 13. November 2015 - 018 K 270/12 -,
l) den Beschluss des Amtsgerichts Aachen
vom 13. November 2015 - 018 K 271/12 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Landau
und die Richterin Hermanns
am 6. Juli 2016 einstimmig beschlossen:
1. Die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 9. März 2016 - 3 T 362/15 -, - 3 T 363/15 -, - 3 T 364/15 -, - 3 T 365/15 -, -
3 T 366/15 -, - 3 T 367/15 - verletzen, soweit sie die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffen, die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden in diesem
Umfang und im Kostenausspruch aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Die Zwangsversteigerungsverfahren - 018 K 266/12 -, - 018 K 267/12 -, - 018 K 268/12 -, - 018 K 269/12 -,
- 018 K 270/12 - und - 018 K 271/12 - des Amtsgerichts Aachen werden einstweilen bis zu einer erneuten Entscheidung
des Landgerichts über den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 765a ZPO ausgesetzt.
4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
G r ü n d e :
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umgang mit einer schweren psychischen Erkrankung der Vollstreckungsschuldnerin
in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
2
1. Auf Antrag der Gläubigerin wurde mit Beschlüssen vom 25. Oktober 2012 wegen dinglicher Ansprüche aus
Gesamtgrundschulden in Höhe von über 450.000 € die Zwangsversteigerung von sechs mit einem Wohnhaus einheitlich
überbauten Grundstücken der Beschwerdeführerin angeordnet.
3
2. Am 18. Januar 2013 beantragte die heute 72-jährige Beschwerdeführerin, die nach einem Beschluss des Landgerichts
Aachen vom 8. April 2013 (- 3 T 99/12 - 71 XVII K 3311 Amtsgericht Aachen) für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ unter
Betreuung steht, Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO. Sie sei suizidgefährdet; im Falle einer Zwangsversteigerung
werde sich die Gefahr eines Suizids massiv erhöhen. Mit Beschlüssen vom 19. Mai 2014 stellte das Amtsgericht die
Verfahren einstweilen bis zum 30. November 2014 ein mit der Auflage, die Beschwerdeführerin habe sich regelmäßig
zumindest ambulant psychiatrisch und psychotherapeutisch behandeln zu lassen und dies gegenüber dem Gericht in
Abständen von zwei Monaten durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Zur Begründung nahm es Bezug
auf ein von der Beschwerdeführerin vorgelegtes fachärztliches Attest vom 16. Oktober 2013 sowie auf ein fachärztliches
Gutachten vom 23. Januar 2014, welches in einem Zivilrechtsstreit zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin
eingeholt worden war.
4
3. Nachdem das Amtsgericht nach Ablauf des Einstellungszeitraums auf Antrag der Gläubigerin die Fortsetzung der
Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet hatte, beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015
erneut Vollstreckungsschutz. Zur Begründung führte sie unter Vorlage fachärztlicher Atteste vom 18. Juni 2015 und 13. Juli
2015 und einer Stellungnahme der sie behandelnden Psychotherapeutin vom 17. Juli 2015 aus, ihre Behandlung habe zu
keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt. In jüngster Zeit sei sogar eine Verschlechterung des seelischen und
körperlichen Befindens eingetreten. Sie sei ohne Aussicht auf Heilung für unbestimmte Zeit suizidal. Die Unterbringung in
einer geschlossenen Anstalt würde daran nichts ändern, sondern einen Freitod beschleunigen. Es liege einer der
Ausnahmefälle vor, in denen die Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit einzustellen sei. Falls das Gericht eine
psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin in Erwägung ziehe, werde auf die damit einhergehende Gefahr einer
weiteren erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hingewiesen. Sie sei innerhalb der letzten drei Jahre in
verschiedenen Gerichtsverfahren insgesamt sechsmal begutachtet worden. Durch die damit einhergehenden Explorationen
der Beschwerdeführerin sei es zu Retraumatisierungen und einem Nervenzusammenbruch gekommen. Eine weitere
Begutachtung erscheine nicht vertretbar.
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4. Mit Beschlüssen vom 13. November 2015 stellte das Amtsgericht die Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen bis zum
31. Juli 2016 ohne Auflagen ein. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es übersehe nicht den Umstand, dass das
Zwangsversteigerungsverfahren bereits seit drei Jahren anhängig sei und die Gläubigerin ein berechtigtes Interesse an der
Durchsetzung ihrer titulierten Ansprüche habe. Diese seien jedoch durch die im Grundbuch eingetragenen
Grundpfandrechte vorrangig dinglich gesichert, so dass auch zu einem späteren Zeitpunkt im Falle der Verwertung des
Pfandobjektes noch mit einer Befriedigung der Gläubigerforderung gerechnet werden könne. Das Gericht sei aufgrund der
vorgelegten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen der behandelnden Therapeutinnen zu der Überzeugung gelangt, dass
die Beschwerdeführerin durch Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens einer weiteren psychischen Belastung
ausgesetzt werden würde, die Auslöser für die Realisierung ihrer bereits vorliegenden ernsthaften Selbsttötungsabsicht sein
könnte. Dass eine zeitweilige stationäre Unterbringung der Beschwerdeführerin an dieser Gefahr nichts ändern würde, lasse
sich ebenfalls den ärztlichen beziehungsweise therapeutischen Einschätzungen entnehmen. Durch die auflagenfreie
einstweilige Verfahrenseinstellung solle der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben werden, die begonnenen
Therapien unbelastet von der Notwendigkeit zur regelmäßigen Dokumentation eventueller Behandlungsfortschritte
fortzusetzen und auf diese Weise eine Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes zu erreichen.
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5. Mit Beschlüssen vom 9. März 2016 wies das Landgericht die sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und der
Beschwerdeführerin zurück. Zur Begründung führte es aus, der zwischen den Grundrechten der Beschwerdeführerin und
Gläubigerin zu schaffende Ausgleich könne nur dadurch erfolgen, dass das Verfahren einstweilen eingestellt werde. Die
Kammer gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens erheblich
suizidgefährdet sei. Die im Verfahren vorgebrachten Atteste und Gutachten belegten, dass die Beschwerdeführerin an einer
psychischen Erkrankung leide, die zu einem extrem labilen Gesundheitszustand führe, infolgedessen bei Fortsetzung der
Zwangsvollstreckung weiterhin die Gefahr der Selbsttötung bestehe. Die Kammer habe sorgfältig geprüft, ob der
festgestellten Gefahr anders als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden könne und sei zu dem
Ergebnis gelangt, dass eine befristete Einstellung des Verfahrens geeignet, aber auch erforderlich und angemessen sei, um
einen für beide hier berührte Grundrechte verträglichen Ausgleich zu schaffen. Das Amtsgericht habe zu Recht
angenommen, dass andere Maßnahmen als die Einstellung des Verfahrens nicht möglich seien. Insbesondere sei derzeit -
wie durch aussagekräftige Atteste belegt sei - eine anderweitige Unterbringung der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die
Selbsttötungsgefahr auszuschließen oder zu verringern. Mit der Einstellung des Verfahrens sei der Beschwerdeführerin
Gelegenheit gegeben, die Therapien mit dem Zweck der Stabilisierung ihres Gesundheitszustands fortzuführen. Das
Amtsgericht habe demgegenüber zu Recht eine dauerhafte Einstellung des Verfahrens nicht angeordnet. Das Interesse des
Gläubigers an der Fortsetzung des Verfahrens verbiete insoweit eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe,
das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden könne.
II.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG. Das Landgericht sei davon ausgegangen, dass eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf unbestimmte
Zeit generell nicht in Frage komme. Damit verstoße es bei seiner Abwägung beziehungsweise deren Ausfall im Hinblick auf
eine möglicherweise gebotene Einstellung auf unbestimmte Zeit gegen spezifisches Verfassungsrecht, nämlich den
Gesundheits- und Lebensschutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Es sei offensichtlich, dass die der Zwangsvollstreckung
entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen der Beschwerdeführerin
ersichtlich schwerer wögen, als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll. Die Interessen der
Beschwerdeführerin blieben nur gewahrt, wenn die Zwangsversteigerung auf unbestimmte Zeit eingestellt werde.
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2. Die Gläubigerin hält die angegriffenen Entscheidungen für verfassungsgemäß. Das Landgericht habe nicht entschieden,
dass eine Verfahrenseinstellung auf unbestimmte Zeit generell nicht in Frage komme. Es habe diese Wertung an das Ende
des zuvor erfolgten Abwägungsprozesses gestellt.
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3. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des
Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
III.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Leben
und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen
hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstoßen die Beschlüsse des Landgerichts vom 9. März
2016 gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
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a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen
des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung
gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller
Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und -
in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der
Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des
Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme
dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des
Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 11).
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Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit
Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf
Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52,
214 <220 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>). Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit
auszuschließen. Dass das Betreuungsgericht als das für den Lebensschutz primär zuständige Gericht keine Veranlassung
für die Einrichtung einer Betreuung (außerhalb des Aufgabenkreises der Vermögenssorge) gesehen hat, entlastet das
Vollstreckungsgericht nicht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14, juris,
Rn. 14 ff.).
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b) Nach diesen Maßstäben sind die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 9. März 2016 mit dem Grundrecht der
Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Das
Landgericht ist seiner Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären und die Interessen der Beteiligten sorgfältig zu ermitteln, nicht
in dem gebotenen Umfang nachgekommen, so dass es für die von ihm vorgenommene Abwägung des Grundrechts der
Beschwerdeführerin auf Schutz ihres Lebens gegen das ebenfalls grundrechtlich geschützte Vollstreckungsinteresse des
Gläubigers an einer tragfähigen Grundlage fehlt.
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aa) Nach den Attesten der die Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 behandelnden Fachärztin für Neurologie und
Psychiatrie, die dem Landgericht vorgelegen haben, leidet die Beschwerdeführerin, verursacht durch in der Kindheit und
Jugend erlittene schwere Misshandlungen, einschließlich sexuellen Missbrauchs im Elternhaus und in einer
Jugendeinrichtung, an einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen und einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Im späteren Leben habe sie vielfältige weitere Traumata erlitten. Darüber hinaus sei sie körperlich
schwer behindert, es bestehe Pflegestufe II. Seit Anfang 2015 gehe es ihr trotz konsequenter psychiatrischer Behandlung
einschließlich einer Medikation von Antidepressiva, Antipsychotika, Schmerzmedikation und einem Tranquilizer
kontinuierlich schlechter, in der Form, dass sie immer wieder unter Suizidgedanken mit nun zunehmender Intensität leide.
Auslöser für die massive Verschlechterung ihres Zustandes sei die ständige Androhung der Zwangsversteigerung ihres
Hauses, welches für sie nicht nur äußerlich, sondern auch innerlich ein geschützter Rückzugsort, ein Ort der Geborgenheit,
gewesen sei. Sie habe ständig Todeswünsche mit zunehmender gedanklicher Ausgestaltung der Tat und brauche
umfassende Hilfe auch in der körperlichen Versorgung durch ihren Ehemann.
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In den Attesten heißt es weiter, die Beschwerdeführerin arbeite im Rahmen ihrer Möglichkeiten in allen Therapien mit. Vom
psychiatrischen Fachgebiet seien die therapeutischen Maßnahmen vollumfänglich ausgeschöpft. Eine stationäre
Unterbringung zur Krisenintervention in einem psychiatrischen Krankenhaus sei nicht indiziert, da diese Maßnahme zu
einer Retraumatisierung führen und ihren Zustand und die Ursachen für aktuelle Verfassung nicht verbessern würde.
Belastungen durch gutachterliche Explorationen seien der Beschwerdeführerin in keiner Weise mehr zuzumuten, da sie
auch durch das Aussprechen des vergangenen Unrechts ständig retraumatisiert und die Selbsttötungsgefahr dadurch
weiter erhöht werde. Vom psychiatrischen Fachgebiet her sei es für die Beschwerdeführerin das Beste, wenn das
Zwangsversteigerungsverfahren ihres Wohnhauses endgültig eingestellt würde. Eine andere Möglichkeit der
Gefahrenabwehr sei nicht zu erkennen. Solange der Verlust des Wohnanwesens drohe, sei sie weiter als schwer
suizidgefährdet einzustehen. Ihre Drohungen seien ernst zu nehmen, da die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit
bereits harte Suizidversuche mit bleibenden körperlichen Schäden unternommen habe. Ein Suizidversuch habe zu dem
Verlust eines Auges und einem Schädelhirntrauma mit wochenlanger Bewusstlosigkeit geführt.
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bb) Auf dieser Grundlage ist nicht nachvollziehbar, wie Leben und Gesundheit der Beschwerdeführerin durch eine bloße
Verfahrenseinstellung für die Dauer von achteinhalb Monaten seit der amtsgerichtlichen Entscheidung geschützt werden
können. Nach den fachgerichtlichen Entscheidungen sollte der Beschwerdeführerin dadurch die Möglichkeit gegeben
werden, die begonnenen Therapien unbelastet von der Notwendigkeit zur regelmäßigen Dokumentation eventueller
Behandlungsfortschritte fortzusetzen und auf diese Weise eine Stabilisierung ihres Gesundheitszustands zu erreichen. Die
Atteste schließen eine Besserung jedoch aus, solange die Zwangsversteigerung nicht endgültig abgewendet ist.
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Unter den sich aus der fachärztlichen Einschätzung und dem bisherigen Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin
ergebenden besonderen Umständen durfte sich das Landgericht von Verfassungs wegen zur Begründung der Dauer der
Verfahrenseinstellung nicht auf die Darlegung des (von Rechtsprechung und Literatur nicht uneingeschränkt, sondern eher
als „Faustregel“ aufgestellten) Grundsatzes beschränken, dass die Vorschrift des § 765a ZPO nur zeitlich begrenzte
Regelungen ermögliche, da andernfalls der Vollstreckungstitel außer Kraft gesetzt werde. Zwar wird auch bei erheblichen
Gefahren für Leben und Gesundheit regelmäßig die Einstellung der Vollstreckung für einen längeren Zeitraum ausreichen,
weil solche Gefahren meist mit zunehmendem Zeitablauf ausgeräumt werden können, wozu auch der
Vollstreckungsschuldner selbst beizutragen hat. Sind die fraglichen Umstände indes ihrer Natur nach keiner Änderung zum
Besseren zugänglich, kann in einem noch engeren Kreis von Ausnahmefällen aber auch die Gewährung von
Vollstreckungsschutz auf Dauer geboten sein (BVerfGE 52, 214 <219 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 15. Januar 1992 - 1 BvR 1466/91 -, juris, Rn. 16).
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Vor diesem Hintergrund hätte es weiterer Feststellungen des Landgerichts zu dem Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin und den - auch langfristig bestehenden - Lösungsmöglichkeiten für den Konflikt zwischen der
Gesundheitsgefahr für die Beschwerdeführerin und den Vermögensinteressen der Gläubigerin bedurft. Das Landgericht
hätte dazu etwa die Fachärztin und die Psychotherapeutin, die die Beschwerdeführerin seit Jahren behandeln, persönlich
anhören und dabei zugleich klären können, ob und gegebenenfalls welche Hindernisse einer persönlichen Exploration der
Beschwerdeführerin durch einen Sachverständigen entgegenstehen. Jedenfalls hätte es einen Sachverständigen mit der
entsprechenden Auswertung der vorliegenden schriftlichen Befunde beauftragen können. Da es um die Erhaltung eines
stabilen Wohnumfeldes der Beschwerdeführerin geht, hätte auch die Frage nahegelegen, ob und welche Möglichkeiten es
für die Beschwerdeführerin unter Mithilfe ihres Ehemannes gibt, ein solches Umfeld anderweitig zu schaffen und welcher
Zeitraum hierfür unter therapeutischer Begleitung gegebenenfalls erforderlich wäre.
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Auf der anderen Seite fehlen tragfähige Feststellungen zu Art und Umfang der gegenläufigen Interessen der Gläubigerin.
Nach den Beschlüssen des Amtsgerichts sind die Ansprüche der Gläubigerin durch die Grundschulden vorrangig dinglich
gesichert, so dass auch bei einer späteren Verwertung der Grundstücke noch mit einer Befriedigung gerechnet werden
könne. Die Höhe der Ansprüche wird allerdings nicht beziffert; zum Wert der Grundstücke enthalten die Entscheidungen
nicht einmal Schätzungen.
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2. Die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 9. März 2016 waren, soweit sie die sofortige Beschwerde der
Beschwerdeführerin betreffen, wegen des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufzuheben (§ 93c Abs. 2 in Verbindung
mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.
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3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund der Zurückverweisung der
Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die
Beschlüsse des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7,
350 <357>; 15, 37 <53>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -,
juris, Rn. 16). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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4. Da allein die Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts noch nicht zu einer Einstellung der
Zwangsversteigerungsverfahren führt, ist die einstweilige Aussetzung der Verfahren bis zum Erlass einer erneuten
Entscheidung des Landgerichts anzuordnen (vgl. BVerfGK 6, 5 <13>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 17).
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5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 und
Abs. 3 BVerfGG.
Voßkuhle
Landau
Hermanns