Urteil des BVerfG vom 09.11.2016

Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafverfolgung nach Polen erfolglreich

Bundesverfassungsgericht
Sie sind hier:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 545/16 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn O…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Werner Rüdesheim,
in Sozietät Seibert Rüdesheim,
Hermannstraße 16, 56203 Höhr-Grenzhausen -
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Januar 2016 - 1 Ausl 63/14 A -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 2015 - 1 Ausl 63/14 A -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 9. November 2016 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 2015, soweit er die Auslieferung des
Beschwerdeführers für zulässig erklärt, und der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Januar 2016 -
jeweils 1 Ausl 63/14 A - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 2 des
Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben. Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht
Koblenz zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
G r ü n d e :
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen auf Grundlage eines Europäischen
Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung nach Polen.
I.
2
1. Der 1957 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war zusammen mit seinem Bruder
Geschäftsführer der O… Spolka z.o.o.. Der Beschwerdeführer ist seit dem 27. März 1995 durchgehend unter seiner aktuellen
Anschrift in B. wohnhaft gemeldet. Sein Bruder und er leiteten nicht nur die Firma O…, sondern auch deren
Muttergesellschaft, die in D. ansässige O… GmbH & Co. KG. Sie leiteten die Geschäfte der Firma O… von Deutschland aus
und setzten in Polen einen Betriebsleiter ein, der die dortigen Geschäfte auf Weisung der deutschen Geschäftsleitung
führte. Der Beschwerdeführer erlitt am 29. Januar 2004 einen Verkehrsunfall, der seine Arbeitsunfähigkeit nach sich zog.
Spätestens ab September 2005 legte er seine Tätigkeit als Geschäftsführer - faktisch - nieder.
3
Die O… Spolka z.o.o. geriet zu einem nicht genau zu bezeichnenden Zeitpunkt so in Zahlungsschwierigkeiten, dass sie ihre
Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen konnte. Daher stellten der Beschwerdeführer, der noch immer bestellter
Geschäftsführer war, und sein Bruder hinsichtlich der Firma O… einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim
Amtsgericht Cochem, dessen Zuständigkeit sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (im Folgenden:
EUInsVO) ergab. Danach sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in
dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen
Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des
satzungsmäßigen Sitzes ist. Davon ging das Amtsgericht Cochem aus und eröffnete das Insolvenzverfahren am 3. Mai 2007
mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Auslandstochter
O… Spolka z.o.o. am Sitz der Muttergesellschaft liege.
4
2. Mit Europäischem Haftbefehl des Landgerichts Krakau vom 27. März 2014 ersuchte die Republik Polen die
Bundesrepublik Deutschland um Auslieferung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Strafverfolgung. Dem
Beschwerdeführer wird darin vorgeworfen, (I.) von Januar 2005 bis zum 3. Mai 2007 gemeinschaftlich und in Verabredung
mit seinem Bruder von den Löhnen von Mitarbeitern der O… Spolka z.o.o. einbehaltene Beträge nicht als Beiträge an die
Gewerkschaft abgeführt zu haben, (II.) von Anfang Januar 2005 bis Ende Februar 2007 gemeinschaftlich und in
Verabredung mit seinem Bruder von den Löhnen von Mitarbeitern einbehaltene Beträge, mit denen Beiträge zugunsten
einer Hilfskasse für die Mitarbeiter entrichtet werden sollten, auf ein Konto der Gesellschaft überwiesen zu haben, (III.) am
30. Juni 2006 trotz Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Gesellschaft gestellt zu haben, (IV.) am 31. Dezember 2006 und (V.) am 31. Dezember 2007 den
Vorschriften des Gesetzes zuwider die Nichterstellung eines Finanzberichts für die Gesellschaft für das Jahr 2006 und das
Jahr 2007 zugelassen zu haben, (VI. - XIV.) gemeinschaftlich und in Verabredung mit seinem Bruder durch die Vergabe von
Aufträgen beziehungsweise Einkäufe unter Irreführung über die tatsächliche finanzielle Lage der Gesellschaft sowie die
Möglichkeiten der Bezahlung der Auftragssummen verschiedene, näher spezifizierte Betrugsstraftaten begangen zu haben
und (XV.) von Anfang Oktober 2006 bis April 2007 gemeinschaftlich mit seinem Bruder von den Entlohnungen einer Vielzahl
von Mitarbeitern Beiträge zur Sozialversicherung und zur Krankenversicherung in Abzug gebracht und nicht an die
Sozialversicherungsanstalt abgeführt zu haben. Mit Beschluss vom 24. November 2008 (nachträglich geändert durch
Beschluss vom 7. März 2013) hat die Staatsanwaltschaft in Polen die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer dargelegt.
Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer bislang nicht förmlich verkündet.
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3. Der Beschwerdeführer war über den Umstand, dass in Polen ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wird, erstmals
im Sommer 2009 durch das Amtsgericht Cochem unterrichtet worden. Die polnischen Behörden hatten mit
Rechtshilfeersuchen vom 27. März 2009 darum gebeten, dem Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu
verkünden und ihn zu vernehmen. Nachdem sich der Beschwerdeführer nur nach Akteneinsicht durch seinen Anwalt zu den
Vorwürfen äußern wollte, schickte das Amtsgericht Cochem die Akten offenbar wieder nach Polen zurück.
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4. Am 30. August 2011 wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder aufgrund eines erneuten Rechtshilfeersuchens der
polnischen Behörden vom 7. Juli 2011 vor dem Amtsgericht Cochem vernommen. Die polnischen Behörden hatten
ausdrücklich darum gebeten, dem Beschwerdeführer und seinem Bruder die Beschlüsse über die Beschuldigungen vom 24.
November 2008 bekannt zu geben und das Datum der Bekanntgabe auf dem jeweiligen Beschluss zu vermerken. Für den
Fall, dass sich die Brüder zu den Vorwürfen einließen, wurde unter anderem um Beantwortung der Fragen gebeten, ob sie
über die finanzielle Lage der Gesellschaft laufend informiert gewesen seien, welche Rolle die Muttergesellschaft für die
Tätigkeit der Firma O… gespielt habe, wie sie die Aufgaben im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft O… unter sich aufgeteilt
hätten und wie sich diese Teilung in einzelnen Zeitabschnitten bis zur Bekanntmachung der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestaltet habe.
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Aus dem Protokoll über die am 30. August 2011 durchgeführte Vernehmung ergibt sich, dass die Vernommenen über ihre
Rechte und Pflichten belehrt wurden, dies auch bestätigten und nach Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht von
diesem Gebrauch machten. Daraufhin wurden die Akten wieder an die polnischen Behörden zurückgesandt und das
Rechtshilfeersuchen für erledigt erklärt, obgleich aus dem Protokoll über die Vernehmung nicht ersichtlich ist, dass dem
Beschwerdeführer und seinem Bruder die ihnen zur Last gelegten Tatvorwürfe - entsprechend dem Rechtshilfeersuchen -
verkündet worden sind.
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5. Angesichts „der Unmöglichkeit der Vernehmung“ des Beschwerdeführers beantragte die Staatsanwaltschaft Sucha
Beskidzka in Polen am 8. März 2012 die vorläufige Verhaftung des Beschwerdeführers für eine Zeit von 14 Tagen ab dem
Datum der Festnahme. Mit Beschluss vom 21. März 2012 (geändert durch Beschluss vom 6. August 2013) ordnete das
Amtsgericht Sucha Beskidzka eine vorbeugende Maßregel in Gestalt der vorläufigen Verhaftung für eine Zeit von 14 Tagen
an. Mit Beschluss vom 19. April 2012 wurde der Beschwerdeführer zudem zur Fahndung ausgeschrieben. Der Beschluss vom
21. März 2012 (geändert durch Beschluss vom 6. August 2013) ist Grundlage des Europäischen Haftbefehls vom 27. März
2014.
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Bislang wurde gegen den Beschwerdeführer in Polen noch nicht Anklage erhoben, weil das Ermittlungsverfahren gegen ihn
wegen seiner Abwesenheit nicht abgeschlossen werden konnte.
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6. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, über die Zulässigkeit der
Auslieferung des Beschwerdeführers wegen der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Taten zu entscheiden. Sie
ging dabei davon aus, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers ausschließlich wegen der Vorwürfe der
Insolvenzverschleppung (III.) und des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (XV.) zulässig sei, da sich insoweit die
Verjährung allein nach polnischem Recht richte und nach diesem noch nicht eingetreten sei. Im Übrigen seien keine
Zulässigkeitshindernisse nach § 83 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (- IRG -) erkennbar. Ein
Zulässigkeitshindernis nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG bestehe ebenso wenig, da die Auslieferung nur unter der Bedingung
bewilligt werden solle, dass die Republik Polen nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen
Sanktion anbieten werde, den Beschwerdeführer auf seinen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland
zurückzuüberstellen. Darüber hinaus wiesen die Taten auch einen maßgeblichen Bezug zur Republik Polen auf (§ 80 Abs. 1
Nr. 2 IRG), da die Tathandlung dort begangen worden sei. Es sei nicht beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG
geltend zu machen. Insbesondere seien die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Taten nicht Gegenstand eines
in Deutschland geführten Strafverfahrens (gewesen); hierfür bestehe auch kein Anlass. Soweit hinsichtlich der Taten zu I.,
II., IV., V. und VI. bis XIV. die deutsche Strafgewalt eröffnet sei, sei nach deutschem Recht bereits Verjährung eingetreten.
Bezüglich der Taten zu III. und XV. bestehe bereits keine deutsche Strafgewalt und auch kein maßgeblicher Inlandsbezug in
Anlehnung an § 80 Abs. 1 Nr. 2 IRG.
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7. Hiergegen wandte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 unter
anderem ein, dass die Anordnung der Haft aus rein formalen Gründen, nämlich wegen der Tatsache erfolgt sei, dass die
polnischen Behörden dem Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bislang nicht hätten verkünden können.
Dem ausführlichen Fragenkatalog der polnischen Behörden könne entnommen werden, dass der Sachverhalt auf polnischer
Seite noch nicht ausermittelt sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer infolge eines Verkehrsunfalls über mehrere
Jahre hinweg arbeitsunfähig und demzufolge vom Unfallzeitpunkt bis zum späteren Insolvenzereignis nicht mehr beruflich
tätig gewesen sei. Der Haftbefehl gegen ihn sei in dieser Form nur erlassen worden, weil aus Sicht der polnischen
Ermittlungsbehörden das Rechtshilfeersuchen vom 7. Juli 2011 in Deutschland nur unzureichend erledigt worden sei.
Angesichts der Versäumnisse der deutschen Justizbehörden bestünden erhebliche rechtsstaatliche Bedenken gegen die
Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. Der Beschwerdeführer sei sämtlichen Aufforderungen deutscher Behörden, die
ihm bekannt geworden seien, insbesondere der Ladung zur Vernehmung durch das Amtsgericht Cochem im August 2011,
ordnungsgemäß nachgekommen. Nicht zuletzt in Anbetracht der in Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG geregelten
rechtsstaatlichen Grundsätze und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei daher im vorliegenden Verfahren zumindest die
Möglichkeit zu prüfen, ob die formal fehlende Verkündung der Tatvorwürfe nicht durch ein deutsches Gericht nachgeholt
werden könne.
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8. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz entgegnete unter anderem, dass eine Tatverdachtsprüfung lediglich in dem in §
10 Abs. 2 IRG bezeichneten Fall stattfinde, für den vorliegend auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des
Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte bestünden. Der Umstand, dass neben der Auslieferung an die polnischen
Strafverfolgungsbehörden eventuell eine neuerliche formelle Verkündung der Tatvorwürfe im Rechtshilfewege stattfinden
könnte, müsse für die Frage der Zulässigkeit der Auslieferung dahinstehen. Die polnischen Behörden hätten eben nicht um
erneute Verkündung des Tatvorwurfs, sondern um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht.
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9. Mit Beschluss vom 13. Februar 2015 erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers an die
Republik Polen zum Zwecke der Strafverfolgung hinsichtlich der im Europäischen Haftbefehl vom 27. März 2014 unter den
Punkten III. („Insolvenzverschleppung“) und XV. („Vorenthalten von Arbeitsentgelt - Sozialversicherungsbeiträge“) genannten
Taten für zulässig und im Übrigen für unzulässig. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, besondere Umstände
des Falles im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG seien nicht ersichtlich. Es liege insbesondere kein Fall vor, in welchem sich aufgrund
des Vorbringens des Verfolgten ernsthafte Hinweise dafür ergeben hätten, dass dieser die ihm vom ersuchenden Staat
vorgeworfene Straftat aus tatsächlichen Gründen gar nicht begangen haben könne. Er sei im Tatzeitraum Geschäftsführer
der polnischen Gesellschaft gewesen. Als „Präsident“ habe er gemeinsam mit seinem Bruder den Insolvenzantrag gestellt.
Insoweit sei er weiterhin für die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags wie auch für die Abführung der
Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Ferner seien die Taten der Insolvenzverschleppung und des
Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach Angaben des ersuchenden Staates nicht verjährt. Die deutsche
Strafgewalt sei insoweit - anders als bei den übrigen Taten - nicht eröffnet. Daher sei die Verjährung nach deutschem Recht
nicht zu prüfen. Für die unter den Punkten III. und XV. genannten Taten lägen zudem die sich im Hinblick auf die deutsche
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergebenden besonderen Auslieferungsvoraussetzungen nach § 80 IRG vor.
Auslieferungshindernisse im Sinne des § 73 Satz 2 IRG seien nicht ersichtlich. Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers führe nicht zur Unzulässigkeit seiner Auslieferung. Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft,
keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, sei rechtsfehlerfrei getroffen worden. Insbesondere könne nicht davon
ausgegangen werden, dass die von der Bewilligungsbehörde bei der erfolgten Einzelfallbetrachtung berücksichtigten
sozialen Belange des Beschwerdeführers oder das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse eine Versagung der Bewilligung
geböten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Bewilligungsbehörde im Sinne einer Ermessensreduzierung auf
Null verpflichtet gewesen wäre, ein vollumfängliches Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1 IRG geltend zu machen und
die Überstellung des Beschwerdeführers an die polnischen Justizbehörden zu versagen. Überdies sei es nicht zu
beanstanden, dass die Generalstaatsanwaltschaft den Taten keinen maßgeblichen Inlandsbezug beigemessen habe.
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10. Am 12. März 2015 wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers im Umfang der Zulässigkeitsentscheidung bewilligt.
Aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wurde sie jedoch bisher nicht vollzogen.
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11. Mit Schriftsatz vom 18. November 2015 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers die erneute
Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass das gesamte
Verhalten der polnischen Behörden und Gerichte nicht mehr nachvollziehbar sei. Die dortige Staatsanwaltschaft habe mit
Beschluss vom 27. Februar 2015 die Ermittlungen gegen ihn vorläufig eingestellt. Grund hierfür sei „ein lang anhaltendes
Hindernis, wodurch es nicht möglich sei, die Ermittlungen weiterzuführen“. Gegen diesen Beschluss habe der für den
Beschwerdeführer in Polen tätige Verteidiger Beschwerde eingelegt. Diese sei mit Beschluss des Amtsgerichts vom 11.
August 2015 zurückgewiesen worden. Aus dem Beschluss ergebe sich, dass für den Abschluss des Ermittlungsverfahrens
Prozesstätigkeiten unter Teilnahme des Beschwerdeführers unentbehrlich seien. Dies zeige mit entwaffnender Deutlichkeit,
welche Ziele die Staatsanwaltschaft in Polen verfolge. Grund für den Europäischen Haftbefehl sei allein, dass dem
Beschwerdeführer bislang (angeblich) „keine Vorwürfe vorgestellt wurden“. Es sei jedoch im Europäischen Haftbefehl im
Einzelnen dargelegt, was ihm vorgeworfen werde. Zudem gebe es jedenfalls nach deutschem Recht keine Verpflichtung des
Verdächtigen, zur Vernehmung zu erscheinen. Konsequenterweise finde sich auch im Gesetz über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen hierfür keine Grundlage. Das vorliegende Auslieferungsverfahren diene letztlich nur dem Zweck,
eine ansonsten nicht durchführbare Ladung zur Vernehmung zu bewirken. Die erkennbar gesetzeswidrige „Auslieferung zur
Durchführung der Vernehmung“ solle dazu führen, dass der Beschwerdeführer - wie sein Bruder - in Polen inhaftiert werde
und man sich schließlich nach einer gewissen Haftdauer unter dem Eindruck der Haftsituation auf die Aufhebung des
Haftbefehls gegen Zahlung einer Kaution verständige. Unabhängig davon habe die von der Generalstaatsanwaltschaft in
Auftrag gegebene amtsärztliche Untersuchung ergeben, dass für den Beschwerdeführer wegen seiner chronischen
Schmerzen ein den Halte- und Bewegungsapparat schonendes Bett und eine entsprechende Matratze vorhanden sein
sollten. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Krakau habe hierzu auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilt, dass eine
solche Matratze während der Untersuchungshaft in Krakau nicht vorhanden sei. Daher seien im Fall seiner Auslieferung
erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu befürchten.
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12. Die Generalstaatsanwaltschaft äußerte sich unter anderem dahingehend, dass entgegen dem Vorbringen des
Beschwerdeführers kein Anlass zu der Annahme bestehe, die Republik Polen erstrebe seine Auslieferung lediglich zur
Durchführung einer Vernehmung. Dass die polnischen Behörden das Ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt hätten, weil
der Abschluss des Verfahrens „Prozesstätigkeiten mit Anteilnahme des Verfolgten“ voraussetze und diesem noch kein
rechtliches Gehör gewährt worden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass die Auslieferung ausschließlich zum Zweck der
Vernehmung des Beschwerdeführers erfolgen solle.
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13. Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 wies das Oberlandesgericht die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die
Zulässigkeit seiner Auslieferung zurück, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 33 IRG nicht gegeben seien. Im Rahmen
des Europäischen Haftbefehlsverfahrens seien die Prüfungsmöglichkeiten durch den ersuchten Staat eingeschränkt. Das
Europäische Auslieferungsverfahren beruhe auf dem Gedanken wechselseitigen Vertrauens und der gegenseitigen
Anerkennung (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 RbEuHb). Grundsätzlich sei dem ersuchten Staat deshalb - von Ausnahmen abgesehen
(§ 10 Abs. 2 IRG) - die Prüfung verwehrt, ob der ersuchende Staat den Tatverdacht zu Recht bejaht habe. Hinsichtlich des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei bei der Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung nur zu prüfen, ob das
Höchstmaß der wegen der zu verfolgenden Handlungen drohenden Freiheitsstrafe mindestens 12 Monate (Art. 2 Abs. 1
RbEuHb) erreiche. Ausgehend von diesen Grundsätzen gelte Folgendes: Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchende Staat
seinen Anspruch auf Auslieferung unter rechtsmissbräuchlichem Erlass eines Europäischen Haftbefehls geltend mache,
seien nicht ersichtlich. Ein fehlender Verfolgungswille der polnischen Behörden könne insbesondere nicht dem Umstand
entnommen werden, dass die polnische Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 27. Februar 2015 das
Ermittlungsverfahren wegen eines „lang andauernden Hindernisses“ vorläufig eingestellt habe. Das mit der
Einstellungsbeschwerde befasste polnische Amtsgericht habe die Voraussetzungen der Einstellung geprüft und bejaht. Es
habe ein lang anhaltendes Hindernis darin gesehen, dass Prozesshandlungen unter Teilnahme des Verdächtigen
durchzuführen seien. Hieraus ergebe sich gerade nicht, dass die Auslieferung lediglich zum Zweck der verantwortlichen
Vernehmung erfolgen solle. Vielmehr diene die begehrte Auslieferung dazu, den Ablauf des Strafverfahrens und die spätere
Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils sicherzustellen. Zu einer anderen Beurteilung sehe sich der Senat
auch nicht dadurch veranlasst, dass der Haftbefehl gegen den Bruder des Beschwerdeführers, der von der Republik
Österreich nach Polen ausgeliefert worden sei, unter Zahlung einer Kaution außer Vollzug gesetzt und das Verfahren gegen
ihn bis jetzt nicht fortgesetzt worden sei. Aus welchen Gründen dieses Verfahren nicht abgeschlossen worden sei, entziehe
sich der Kenntnis des Senats. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe der Zulässigkeit der Auslieferung
nicht entgegen. Allein der Umstand, dass im polnischen Strafvollzug kein den Bewegungsapparat schonendes Bett zur
Verfügung stehe, begründe kein Auslieferungshindernis. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2016
bekanntgegeben.
II.
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1. Mit Schriftsatz vom 16. März 2016, eingegangen am 17. März 2016, hat der Beschwerdeführer durch seinen
Verfahrensbevollmächtigten Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13.
Februar 2015 und vom 28. Januar 2016 erhoben. Gleichzeitig hat er beantragt, seine Auslieferung an die Republik Polen im
Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen auch hinsichtlich der Taten „Insolvenzverschleppung“ und „Vorenthalten von
Arbeitsentgelt“ für unzulässig zu erklären.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 16 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1,
Abs. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung der Grundsätze der
Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und insbesondere der Verhältnismäßigkeit sowie eine Verletzung seines
grundrechtlich geschützten Rechts auf ein faires Verfahren.
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Er sei infolge eines Autounfalls spätestens seit September 2005 nicht mehr in die aktive Geschäftsführung der Gesellschaft
O… involviert gewesen. Das Amtsgericht Cochem habe seine Zuständigkeit für die Führung des Insolvenzverfahrens
hinsichtlich dieser Firma gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO mit der Begründung angenommen, dass der Mittelpunkt der
hauptsächlichen Interessen der Auslandstochter am Sitz der Muttergesellschaft liege. Das Landeskriminalamt Rheinland-
Pfalz habe festgestellt, dass er seit Jahren mit seiner Familie unter der Anschrift in B. wohnhaft gemeldet sei.
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Das Oberlandesgericht habe sich in dem Beschluss vom 13. Februar 2015 an keiner Stelle mit den Argumenten des
Schriftsatzes vom 2. Dezember 2014, insbesondere mit der Begründung der polnischen Behörden für den Anlass des
Haftbefehls, auseinandergesetzt. In dem Antrag auf erneute gerichtliche Entscheidung sei aufgezeigt worden, dass der
Haftbefehl ausschließlich damit begründet worden sei, die Tatvorwürfe hätten dem Beschwerdeführer in formaler Hinsicht
nicht verkündet werden können. In dem Beschluss vom 28. Januar 2016 sei das Oberlandesgericht wiederum nicht auf diese
Argumente des Beschwerdeführers eingegangen.
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Die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts beruhten auf einer generellen Vernachlässigung und einer
groben Verkennung des Gewichts der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 und Art.
103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe insbesondere missachtet, dass der gegen den Beschwerdeführer ergangene
Haftbefehl maßgeblich auf formale Versäumnisse der deutschen Justizorgane im Rahmen eines Amtshilfeersuchens der
polnischen Ermittlungsbehörden zurückzuführen sei, mit der Folge, dass die polnischen Behörden eine nach deutschem
Recht unzulässige vorläufige Verhaftung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Vorführung und Verkündung der
Tatbestandsvorwürfe angeordnet hätten, obgleich der Beschwerdeführer im Rahmen des inländischen Amtshilfeverfahrens
(gemeint: Rechtshilfeverfahrens) umfassend mitgewirkt habe.
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Mit dem Auslieferungsverbot des Art. 16 Abs. 2 GG sollten unter anderem die Grundsätze der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden. Das Rechtsstaatsprinzip
verlange, dass der Grundrechtsberechtigte sich darauf verlassen können müsse, dass sein dem jeweils geltenden Recht
entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert werde (unter Hinweis auf BVerfGE 113, 273 <301
f.>). Das Vertrauen des Beschwerdeführers in die eigene Rechtsordnung sei von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der
Verhältnismäßigkeit sowie dem grundrechtlich geschützten Recht auf ein faires Verfahren vor allem dann in besonderer
Weise geschützt, wenn er sich im Rahmen eines vorgeschalteten, offiziellen Rechtshilfeersuchens, das im Inland nach den
Regeln der deutschen Strafprozessordnung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, aber ohne sein Verschulden offenbar
nicht den formalen Anforderungen der Strafprozessordnung des ersuchenden Staates entspreche, nunmehr gerade
aufgrund dieses gerichtlichen Formfehlers einem Europäischen Haftbefehl des ersuchenden Staates ausgesetzt sehe.
Vorliegend sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und am 30. August 2011 vor dem
Amtsgericht Cochem erschienen. Eine offizielle Verkündung der Tatvorwürfe habe hier nicht stattgefunden. Dass die
deutschen Justizbehörden dem Rechtshilfeersuchen Polens nicht ordnungsgemäß nachgekommen seien, könne nicht dem
Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, da dieser lediglich von seinem grundrechtlich geschützten
Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch gemacht habe.
24
Nach § 73 Satz 2 IRG sei die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn ihre Erledigung zu den in Art. 6 EUV enthaltenen
Grundsätzen in Widerspruch stehe. In Art. 6 EUV würden die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkannt, die in der
Charta der Grundrechte der EU niedergelegt seien. Dort seien in Art. 47 bis 50 die Grundsätze eines fairen Verfahrens und
insbesondere die Grundsätze der Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten geregelt
(Art. 49 GRCh). Nach diesen Maßstäben habe das Oberlandesgericht bei Anwendung von § 80 Abs. 1 IRG die Bedeutung des
Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot, dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und dem grundrechtlich geschützten Recht auf ein faires Verfahren verkannt. Es sei nichts dafür
ersichtlich, dass das Oberlandesgericht den durch den besonderen Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 2 GG erteilten
Abwägungsauftrag gesehen habe. Es sei im angegriffenen Beschluss nicht in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden
Rechtspositionen eingetreten. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass das Oberlandesgericht das nach Art. 16 Abs. 2 GG
geschützte Vertrauen des Beschwerdeführers in die deutsche Rechtsordnung sowie die Interessen der
Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates im Einzelfall gewichtet hätte. Das Oberlandesgericht sei auch nicht
deshalb davon befreit gewesen, auf die widerstreitenden Rechtspositionen näher einzugehen, weil das Ergebnis der
Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgrund des Auslandsbezugs der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat vorgezeichnet
gewesen wäre. An keiner Stelle gehe das Oberlandesgericht auf die vom Beschwerdeführer dargelegten, augenscheinlich
formalen Fehler des Amtsgerichts Cochem im Rahmen der Amtshilfe während des Ermittlungsverfahrens ein, die letztlich
Ursache für den Erlass der vorbeugenden Maßregel in Gestalt der vorläufigen Verhaftung im Ermittlungsverfahren in Polen
gewesen seien, auf die sich wiederum der Europäische Haftbefehl stütze. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass es
ohne weiteres möglich wäre, dem Beschwerdeführer die streitgegenständlichen Tatvorwürfe in einer dem polnischen
Strafprozessrecht genügenden Weise anlässlich eines erneuten Rechtshilfeersuchens im Inland zu eröffnen. Darüber hinaus
habe der Beschwerdeführer inzwischen einen polnischen Anwalt eingeschaltet, so dass zu erwarten sei, dass er sich auch
dem polnischen Verfahren stellen werde.
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2. Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz hatte gemäß § 94 Abs. 2 BVerfGG Gelegenheit zur
Stellungnahme. Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Ausgangsverfahrens vor.
III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG angezeigt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt sie, obgleich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss
vom 28. Januar 2016 keine Anhörungsrüge gemäß § 78 Abs. 1, § 77 Abs. 1 IRG, § 33a StPO erhoben hat, dem in § 90 Abs. 2
Satz 1 GG verankerten Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtswegs vgl. BVerfGE
122, 190 <198>; 126, 1 <17>; 134, 106 <113 Rn. 22>). Eine Anhörungsrüge wäre aussichtslos gewesen. Sie zu erheben,
oblag dem Beschwerdeführer daher nicht (vgl. BVerfGE 91, 93 <106>; 126, 1 <18>; BVerfGK 7, 115 <116>; 7, 403 <407>;
9, 390 <394>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 309/10 -, juris, Rn. 17).
28
a) Die Verfassungsbeschwerde begründet die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG damit, dass sich das Oberlandesgericht
nicht mit dem Vortrag des Beschwerdeführers zum Anlass des Haftbefehls, der Grundlage des Auslieferungsersuchens in
Form des Europäischen Haftbefehls ist, auseinandergesetzt habe. Es hat sich jedoch in der erneuten Entscheidung über die
Zulässigkeit der Auslieferung vom 28. Januar 2016 ausdrücklich mit dem Zweck der von Polen begehrten Auslieferung
befasst und geprüft, ob hieraus ein Auslieferungshindernis abzuleiten ist. Und dies unter Berücksichtigung des vom
Beschwerdeführer ins Feld geführten Einstellungsbeschlusses der polnischen Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2015, der
dieser bestätigenden Entscheidung eines polnischen Gerichts vom 11. August 2015 sowie des Vortrags des
Beschwerdeführers zum Strafverfahren gegen seinen Bruder verneint. Eine mögliche Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (durch den Beschluss vom 13. Februar 2015) wäre insoweit jedoch geheilt. § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gebietet nicht, neben oder nach einem Antrag gemäß § 33 IRG, in dessen Rahmen die
vorausgegangene Gehörsverletzung gerügt und geheilt werden kann, auch eine Anhörungsrüge zu erheben (vgl. BVerfGE
107, 395 <410>; 133, 143 <155 f. Rn. 33>).
29
b) Dass das Oberlandesgericht auch in der Entscheidung vom 28. Januar 2016 im Rahmen der Prüfung, ob der Zweck des
Auslieferungsersuchens ein Auslieferungshindernis wegen Missbrauchs des Auslieferungsrechts begründet, zu einer
anderen Einschätzung gekommen ist als der Beschwerdeführer, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu
begründen. Denn dieses grundrechtsgleiche Recht gewährt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht der Ansicht der sich
äußernden Partei folgt (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>).
30
2. Die Verfassungsbeschwerde ist gleichwohl offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des
Oberlandesgerichts vom 13. Februar 2015 und vom 28. Januar 2016 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Art. 16 Abs. 2 GG.
31
a) Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG schützt deutsche Staatsangehörige grundsätzlich vor Auslieferung. Ausnahmsweise ist eine
Auslieferung gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen
Gerichtshof zulässig, „soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind“. Die damit verbundenen Anforderungen werden
durch § 80 Abs. 1 und 2 IRG konkretisiert, der zugleich die von Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a, Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses
2002/584/JI des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den
Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002 - RbEuHb -) eröffneten Spielräume ausfüllt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 13, und vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -,
juris, Rn. 12).
32
Zwar sind Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall grundsätzlich Sache der dafür
zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85
<92 f.>; stRspr). Die Fachgerichte haben jedoch Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten
Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der
Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 115, 320 <367>; stRspr).
33
aa) Einer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 GG steht nicht entgegen, dass § 80 IRG jedenfalls teilweise unionsrechtlich
determiniert ist. Zwar gilt der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht grundsätzlich auch mit Blick auf
entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, 1149 <1150 Rn. 38>), so dass Hoheitsakte der Europäischen Union und
durch Unionsrecht determinierte Akte der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich nicht am Maßstab der im
Grundgesetz verankerten Grundrechte zu messen sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 -
2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, S. 1149 <1150 Rn. 36>). Für den Fall, dass der Europäische Haftbefehl sich auf Straftaten
erstreckt, die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet
oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind, überlagert das Unionsrecht das Recht der
Mitgliedstaaten jedoch nicht vollständig, da die vollstreckende Behörde gemäß Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a RbEuHb die
Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in diesem Fall verweigern kann. Der Rahmenbeschluss enthält insoweit keine
zwingenden Vorgaben für das innerstaatliche Recht, sondern überlässt dem deutschen Gesetzgeber Spielräume zum Schutz
der eigenen Staatsangehörigen.
34
Der Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung ist hier - ungeachtet der Frage, ob die dem Beschwerdeführer durch die
polnischen Behörden vorgeworfenen Straftaten der Insolvenzverschleppung (§ 15a Absätze 1 und 4 der Insolvenzordnung)
und des Vorenthaltens von Arbeitnehmerentgelten (§ 266a Abs. 1 des Strafgesetzbuches) nach deutschem Recht strafbar
wären - eröffnet. Bei der Bestimmung des Handlungs- und Erfolgsorts im Rahmen des § 80 IRG ist von dem Maßstab des § 9
Abs. 1 StGB auszugehen, der Handlungs- und Erfolgsort von Straftaten bestimmt (vgl. BTDrucks 16/1024, S. 16 „Parallelität
zu § 9 StGB“). Vorliegend sind beide dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten echte Unterlassungsdelikte (vgl. zu § 15a
InsO Hohmann, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2015, § 15a InsO Rn. 3, und zu § 266a StGB Radtke, in:
Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2014, § 266a Rn. 9; Tag, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch,
4. Auflage 2013, § 266a Rn. 57, Fn. 1), bei denen dem Tätigkeitsort gemäß § 9 Abs. 1 StGB der Ort der möglichen und
gebotenen Pflichtenerfüllung entspricht. Dies ist neben dem Aufenthaltsort des Unterlassungstäters auch der Vornahmeort,
also der Ort, an dem der Täter hätte handeln müssen (vgl. zum Tatort bei Unterlassungsdelikten OLG Hamburg, Urteil vom
19. September 1985 - 1 Ss 128/85 -, NJW 1986, 336; Ambos, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2011, § 9 Rn.
14 f.; Eser, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 9 Rn. 5; Werle/Jeßberger, in: Leipziger Kommentar
zum StGB, 12. Auflage 2007, § 9 Rn. 19; Böse, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2013, § 9 Rn.
7).
35
Der Beschwerdeführer befand sich während der im Europäischen Haftbefehl genannten Tatzeiträume in Deutschland. Seine
Handlungspflichten sind mithin (auch) auf deutschem Hoheitsgebiet entstanden. Somit ist der Anwendungsbereich des Art.
4 Nr. 7 Buchstabe a RbEuHb eröffnet.
36
bb) Das Verbot der Auslieferung (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG) ist ebenso wie das damit in Zusammenhang stehende Verbot der
Ausbürgerung (Art. 16 Abs. 1 GG) nicht nur Ausdruck staatlich beanspruchter Verantwortlichkeit für die eigenen
Staatsangehörigen, sondern beide Verbote sind als Freiheitsrechte gewährleistet (vgl. BVerfGE 113, 273 <293>; BVerfGK
16, 177 <182>). Der Zweck des Freiheitsrechts auf Auslieferungsschutz liegt nicht darin, den Betroffenen einer gerechten
Bestrafung zu entziehen. Vielmehr sollen Bürger nicht gegen ihren Willen aus ihrer vertrauten Rechtsordnung entfernt
werden. Jeder Staatsangehörige soll - soweit er sich im Staatsgebiet aufhält - vor den Unsicherheiten einer Aburteilung
unter einem ihm fremden Rechtssystem und in für ihn schwer durchschaubaren fremden Verhältnissen bewahrt werden (vgl.
BVerfGE 113, 273 <293>). Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist wesentliche Voraussetzung für Freiheit, das heißt für
die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seine Umsetzung. In dieser Hinsicht verlangt bereits das
Rechtsstaatsprinzip, dass der Grundrechtsberechtigte sich darauf verlassen können muss, dass sein dem jeweils geltenden
Recht entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird (vgl. BVerfGE 113, 273 <301 f.>;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 15).
37
cc) Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG ist ausschließlich unter den
Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gerechtfertigt. Das Grundgesetz gestattet seit dem Inkrafttreten von Art. 1
des 47. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. November 2000 (BGBl I S. 1633) - soweit rechtsstaatliche
Grundsätze gewahrt sind - die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einen internationalen Gerichtshof. Es öffnet auch insofern die innerstaatliche Rechtsordnung für das Europa- und
Völkerrecht sowie die internationale Zusammenarbeit in den Formen einer kontrollierten Bindung, um den Respekt vor
friedens- und freiheitswahrenden internationalen Organisationen und dem Völkerrecht zu erhöhen und das
Zusammenwachsen der europäischen Völker in einer Europäischen Union zu fördern (Art. 23 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 113,
273 <295>).
38
(1) Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt als qualifizierter Gesetzesvorbehalt eine Auslieferung Deutscher nur, „soweit
rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind“. Diese Voraussetzung für eine Auslieferung ist nicht nur die Wiederholung der
ohnehin für Grundrechtseinschränkungen nicht verfügbaren Geltung des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Vielmehr handelt es sich um eine auf den ersuchenden Mitgliedstaat und den
internationalen Gerichtshof bezogene Erwartung im Sinne einer Strukturentsprechung, wie sie auch Art. 23 Abs. 1 GG
formuliert (vgl. BVerfGE 113, 273 <299>). Die besondere im Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genannte Schranke
verdrängt indes nicht die für jedes grundrechtseinschränkende Gesetz bestehenden Grenzen der Verfassung. Das ein
Grundrecht einschränkende Gesetz muss seinerseits allen verfassungsrechtlichen Bindungen entsprechen, darf keine
Kollisionen mit anderen Verfassungsbestimmungen hinnehmen und muss unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots
den Eingriff schonend ausgestalten (vgl. BVerfGE 113, 273 <299 f.>; BVerfGK 16, 177 <183>). Das gilt gleichermaßen für
die Anwendung dieses Gesetzes auf den konkreten Einzelfall. Die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG einer Änderung durch den
Gesetzgeber entzogenen, nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG auch für integrationsfest erklärten Grundsätze des Art. 1 und Art.
20 GG sind nicht bereits dadurch erfüllt, dass Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG abstrakt und generell die Einhaltung
rechtsstaatlicher Grundsätze in der ersuchenden Rechtsordnung einfordert und das deutsche Ausführungsgesetz eine
entsprechende Konkordanz rechtsstaatlicher Mindeststandards feststellt (vgl. BVerfGE 113, 273 <303 f.>). Das
Rechtsstaatsprinzip ist eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes. Es sichert den Gebrauch der Freiheitsrechte,
indem es Rechtssicherheit gewährt, die Staatsgewalt an das Gesetz bindet und Vertrauen schützt. Das Rechtsstaatsprinzip
umfasst als eine der Leitideen des Grundgesetzes auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 95, 96
<130>; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, 1149 <1153 Rn. 55>). Für den Fall der
Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen werden diese rechtsstaatlichen Anliegen dadurch verwirklicht, dass die
Verhältnismäßigkeit der Auslieferung gewährleistet sein muss.
39
Die Prüfung, ob die in Art. 1 und Art. 20 GG verankerten rechtsstaatlichen Grundsätze gewahrt sind, ist gerade auch
deshalb notwendig, weil die souveräne Strafgewalt anderer Staaten prinzipiell nicht an das Territorialitätsprinzip gebunden
ist und nach klassischer völkerrechtlicher Vorstellung neben dem Erfordernis eines geringfügigen Bezuges der
inkriminierten Handlung zum strafenden Staat dadurch begrenzt wird, dass es die freie Entscheidung aller anderen Staaten
ist, ob sie Rechtshilfe in Strafsachen leisten. Insofern hat der Rahmenbeschluss lediglich das Muster einer gerichtlich nicht
kontrollierbaren politischen Entscheidung hin zu einer juristischen Abwägung verschoben, bei der die Vereinfachungsziele
des Rahmenbeschlusses angemessen zu würdigen sind (vgl. BVerfGE 113, 273 <304>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 20).
40
(2) Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art.16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu
Grunde liegende Handlung ganz oder teilweise auf deutschem Staatsgebiet begangen wurde. Straftatvorwürfe mit einem
insofern maßgeblichen Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell im Inland durch
deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären (vgl. BVerfGE 113, 273 <302>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 16 und vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 15).
Hat die Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug, kann sich der deutsche Staatsangehörige nicht in vollem Umfang auf den
Schutz vor Auslieferung berufen. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, auch hier zur
Verantwortung gezogen zu werden. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Tathandlung vollständig oder in
wesentlichen Teilen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union begangen wurde und der
Erfolg dort eingetreten ist. Der Umstand, dass es dem Verfolgten nach Begehung einer Tat möglicherweise gelingt, in
seinen Heimatstaat zu fliehen, ist insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. BVerfGE 113, 273 <303>; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 18). Daraus folgt, dass an
die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Auslieferung durch die vollstreckende Behörde in der Regel unterschiedliche
Anforderungen zu stellen sind - je nachdem, wo der Schwerpunkt des Handelns des deutschen Staatsangehörigen liegt.
41
(aa) Wenn dieser ganz oder teilweise in Deutschland gehandelt hat, der Erfolg aber im Ausland eingetreten ist, bedarf es
zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stets der konkreten Abwägung im Einzelfall. Es werden insbesondere das
Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung mit den
grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen
Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen sein (vgl. BVerfGE 113, 273 <303>;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 18).
42
(bb) Dagegen ist in den Fällen mit maßgeblichem Auslandsbezug das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung in aller
Regel vorgezeichnet (vgl. BVerfGE 113, 273 <303>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juni 2016
- 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 18). Dies impliziert jedoch nicht, dass in diesen Fallgestaltungen auf eine auf den Einzelfall
bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Hinweis auf den maßgeblichen Auslandsbezug stets verzichtet werden kann.
43
b) Die Verfassungsbeschwerde ist nach den aufgezeigten Maßstäben begründet. Das Oberlandesgericht hat die Bedeutung
des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG verkannt, weil dieses von den das Gesetz ausführenden
Stellen verlangt, in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten, wenn ein Deutscher
ausgeliefert werden soll, der teilweise in Deutschland gehandelt hat.
44
Das Oberlandesgericht nimmt zwar vertretbar an, ein maßgeblicher Bezug der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten
zum ersuchenden Staat Polen im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG ergebe sich daraus, dass er diese als
Geschäftsführer einer polnischen Firma begangen haben soll. Der Beschwerdeführer war in den aus dem Europäischen
Haftbefehl ersichtlichen Tatzeiträumen Geschäftsführer der Firma O…. Das Oberlandesgericht berücksichtigt jedoch nicht,
dass er seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, wo er sich aufhielt und wo somit zumindest auch ein Tatort der ihm
vorgeworfenen Unterlassungstaten lag. Dieser Umstand hätte durch das Oberlandesgericht mit Blick auf den durch Art. 16
Abs. 2 GG gewährleisteten Schutz auch bei der Anwendung von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG berücksichtigt werden müssen.
Hier war das Erfordernis einer konkreten Abwägung im Einzelfall durch den Vortrag des Beschwerdeführers und den
Sachverhalt so deutlich aufgeworfen, dass das Oberlandesgericht mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 GG eine Einzelfallabwägung
hätte vornehmen müssen. Zwar verlangt der Wortlaut des § 80 Abs. 1 IRG eine konkrete Abwägung der widerstreitenden
Interessen anders als § 80 Abs. 2 IRG nicht ausdrücklich. Die Vorschrift schließt eine solche Abwägung jedoch auch nicht
aus. Lässt eine Norm mehrere Auslegungen zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen
Ergebnis führen, verlangt der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, dass derjenigen Normvariante der Vorzug
zu geben ist, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 19, 1 <5>; 30, 129 <148>; 32, 373 <383 f.>; 49,
148 <157>; 69, 1 <55>; stRspr). Der Norminterpret hat derjenigen Deutung einer Vorschrift den Vorzug zu geben, die mit
den Prinzipien des Grundgesetzes - namentlich den Grundrechten - übereinstimmt.
45
Das Oberlandesgericht ist nicht in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Belange eingetreten und hat das nach Art.
16 Abs. 2 GG geschützte Vertrauen des Beschwerdeführers in die deutsche Rechtsordnung daher nicht im Einzelfall
gewichtet, obwohl der Beschwerdeführer sowohl im fachgerichtlichen Verfahren wie auch in seiner Verfassungsbeschwerde
darauf hingewiesen hat, zu den im Europäischen Haftbefehl genannten Tatzeitpunkten arbeitsunfähig erkrankt und in
Deutschland aufhältig gewesen zu sein.
46
In eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wäre insbesondere der Aspekt, dass der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde
liegende Haftbefehl eines polnischen Gerichts „angesichts der Unmöglichkeit der Vernehmung“ des Beschwerdeführers
erlassen wurde und damit jedenfalls vorrangig der Durchführung der Vernehmung und dem erst dadurch möglichen
Abschluss des in Polen gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens dient, einzustellen gewesen. Das Oberlandesgericht
hätte das durch Art. 16 Abs. 2 GG geschützte Vertrauen des Beschwerdeführers trotz des Auslandsbezugs der mutmaßlich
von ihm begangenen Straftaten mit besonderem Gewicht berücksichtigen müssen. Die aufgrund des fehlenden Zugriffs der
polnischen Ermittlungsbehörden in Polen nicht durchführbare Vernehmung des Beschwerdeführers kann grundsätzlich im
Rahmen der Rechtshilfe durch ein deutsches Gericht vorgenommen werden. Auch wenn dies bislang bereits zweimal ohne
Verschulden des Beschwerdeführers gescheitert ist, stellt sich eine solche Vernehmung als ein milderes Mittel dar, um die
Auslieferung und die darauf folgende Inhaftierung des Beschwerdeführers zu vermeiden. Da dies nicht in Betracht gezogen
worden ist, beeinträchtigt eine durch das bisherige Scheitern der Rechtshilfeersuchen veranlasste Auslieferung das
schutzwürdige Vertrauen des Beschwerdeführers in die Verlässlichkeit der deutschen Rechtsordnung.
47
Das Oberlandesgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung die für und gegen eine Auslieferung sprechenden
Gesichtspunkte abzuwägen haben, wobei gegen die Auslieferung insbesondere das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers
auf Auslieferungsschutz, sein Gesundheitszustand, etwaige sonstige familiäre und soziale Belange, seine bisherige
Kooperation mit den deutschen Gerichten und die Möglichkeit einer Verkündung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe im
Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens erheblich ins Gewicht fallen dürften.
48
Ferner ist zu berücksichtigen, dass es bislang unklar geblieben ist, ob das strafrechtliche Verfahren gegen den
Beschwerdeführer nach der Durchführung seiner Vernehmung überhaupt fortgesetzt und sodann eine gegen ihn verhängte
Strafe zu vollstrecken sein wird. Es ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit bereits ein Sicherungsbedürfnis besteht und die
Auslieferung des Beschwerdeführers zur Sicherung des weiteren Verfahrens derzeit schon erforderlich ist. Sollten bezüglich
des unmittelbaren Zwecks der Auslieferung des Beschwerdeführers Unklarheiten bestehen, wären beim ersuchenden Staat
ergänzende Informationen hierzu einzuholen.
IV.
49
1. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.
50
2. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
51
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Huber
Kessal-Wulf
König