Urteil des BVerfG vom 11.05.2007

unverletzlichkeit der wohnung, schutz der menschenwürde, überwachung, verfassungsbeschwerde

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 543/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. M...
gegen § 100 c StPO in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische
Wohnraumüberwachung) vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1841 ff.)
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 11. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 100 c StPO in der
Fassung
des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)
vom 24. Juni 2005 ( BGBl I S. 1841 ff. ).
I.
1. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 3. März 2004 (BVerfGE 109,
279) die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen
Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung als mit dem
Grundgesetz nicht in vollem Umfang vereinbar angesehen. Im Einzelnen erklärte es
§ 100 c Abs. 1 Nr. 3, § 100 d Abs. 3, § 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO für
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unvereinbar mit Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG. § 101 Abs. 1
Satz 1 und Satz 2 StPO erklärte es für unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG, § 101 Abs. 1
Satz 3 StPO für unvereinbar mit Art. 103 Abs. 1 GG und § 100 d Abs. 4 Satz 3 in
Verbindung mit § 100 b Abs. 6 StPO für unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG.
Soweit die angegriffenen Vorschriften der Strafprozessordnung für unvereinbar mit
dem Grundgesetz erklärt wurden, räumte das Bundesverfassungsgericht dem
Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2005 ein, um einen verfassungsgemäßen
Zustand herzustellen. Die mit der hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Bestimmungen des § 100 c StPO ( BGBl I 2005 S. 1841 ff. ) dienen der
Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts.
2. Die angegriffene Regelung in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des
Urteils
des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische
Wohnraumüberwachung) lautet - soweit sie für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde von Bedeutung ist - wie folgt:
§ 100 c
(1) Ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung
nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört
und aufgezeichnet werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine
in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder
in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,
3. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass
durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst
werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind,
und
4. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise
unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) […]
(3) […]
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(4) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund
tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu
überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu
überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch
die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung
zuzurechnen
sind, nicht erfasst werden.
Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel
nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das
Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten und
Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen werden.
(5) Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen,
soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung
zuzurechnen
sind, erfasst
werden.
Aufzeichnungen über solche Äußerungen sind unverzüglich zu
löschen. Erkenntnisse über solche Äußerungen dürfen nicht
verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer
Löschung ist zu dokumentieren. Ist eine Maßnahme nach Satz 1
unterbrochen worden, so darf sie unter den in Absatz 4 genannten
Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel ist über die
Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine
Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100 d Abs. 4 gilt
entsprechend.
(6) In den Fällen des § 53 ist eine Maßnahme nach Absatz 1
unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der
Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4
entsprechend. In den Fällen der §§ 52 und 53 a dürfen aus einer
Maßnahme nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet
werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des
zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis
z u m Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. Sind die
zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Beteiligung
oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig,
so sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
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(7) Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 5 in Betracht kommt,
hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des
anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten
Erkenntnisse
herbeizuführen. Soweit
das
Gericht
eine
Verwertbarkeit verneint, ist dies für das weitere Verfahren bindend.
II.
1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Humanistischen Union, einer
unabhängigen Bürgerrechtsinitiative, die sich für den Schutz und die Durchsetzung
der Menschen- und Bürgerrechte einsetzt. Außerdem ist er Fraktionsvorsitzender im
Stadtrat der Stadt B. Ferner ist er Partner einer mittelgroßen Anwaltskanzlei, der auch
ein Fachanwalt für Strafrecht angehört; nach eigenen Angaben übernimmt der
Beschwerdeführer auch selbst Wirtschaftsstrafverteidigungen. Er sieht sich durch
§ 100 c StPO in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 selbst, unmittelbar und gegenwärtig
betroffen.
2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Vorschrift des § 100 c (Absätze 1,
4,
6 und 7) StPO nicht die Voraussetzungen erfülle, die das
Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. März 2004 aufgestellt habe, damit eine
Abhörmaßnahme verfassungsgemäß unter Berücksichtigung von Art. 1 und Art. 13
GG durchgeführt werden kann.
a) Entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fehle es nach wie vor
an einer gesetzlichen Regelung, in welchen Fällen der absolut geschützte
Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist bzw. die Vermutung dafür spricht
und folglich von vornherein Überwachungsmaßnahmen zu unterbleiben hätten. Das
Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich gesetzliche Regelungen gefordert und
die Sicherung des absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung
gerade nicht den Ermittlungsbehörden oder der Gesetzesauslegung durch die
Fachgerichte überlassen wollen. Es fehle eine positiv formulierte Regelung
dahingehend, in welchen Fällen vermutlich der absolut geschützte Kernbereich
p ri v a te r Lebensgestaltung tangiert ist und deshalb grundsätzlich keine
Überwachungsmaßnahme durchgeführt werden kann. Insbesondere habe der
Gesetzgeber entgegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht
festgelegt, dass eine Vermutung für kernbereichsrelevante Gespräche bestehe bei
Räumen, denen typischerweise oder im Einzelfall die Funktion als Rückzugsbereich
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der privaten Lebensgestaltung zukomme.
b) Die Regelung des § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO stehe zudem im Widerspruch zum
Leitsatz 2 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004, wonach für
eine Abwägung zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung und dem
Strafverfolgungsinteresse nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kein Raum sei. In
direktem Widerspruch hierzu regle § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO, dass Gespräche mit
Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 52 StPO abgehört werden könnten und
eine Verwertung der Erkenntnisse nur von einer Abwägung zwischen dem Interesse
an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsorts des
Beschuldigten einerseits und der Bedeutung des zugrunde liegenden
Vertrauensverhältnisses andererseits abhinge.
c) Ferner ziehe das Gesetz den Kreis derjenigen Gesprächspartner, die ebenfalls
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zugeordnet werden könnten, zu eng. Das
Bundesverfassungsgericht habe dargelegt, dass der Schutz des Kernbereichs auch
die Kommunikation mit anderen Personen des besonderen Vertrauens umfasse. Der
Gesetzgeber habe sich in § 100 c Abs. 6 Satz 1 StPO wiederum nur auf Personen,
denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52, § 53 oder § 53 a StPO zusteht,
beschränkt.
d) Das Gesetz enthalte zudem keine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass
eine räumliche und zeitliche Rundumüberwachung und eine automatische
Aufzeichnung der Gespräche generell unzulässig sind.
e) Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht verbindlich festgelegt, dass es
"zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes ... einer Regelung [bedarf],
nach der eine Verwendung von Informationen, die durch eine akustische
Wohnraumüberwachung erlangt worden sind, nur dann zulässig ist, wenn die
Verwertbarkeit der Informationen zuvor von einer unabhängigen Stelle, ..., überprüft
worden ist". Erforderlich sei demnach eine gesetzliche Regelung, wonach alle
erlangten Informationen zunächst durch eine unabhängige Stelle auf ihre
Verwertbarkeit hin zu überprüfen seien. Das angegriffene Gesetz regele
demgegenüber in § 100 c Abs. 7 StPO nur, dass die Staatsanwaltschaft selbst
darüber entscheide, ob ein Verwertungsverbot in Betracht komme und dass sie nur in
diesem Fall zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet sei.
III.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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a) Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich auf die Geltendmachung der
Verfassungswidrigkeit der Absätze 1, 4, 6 und 7 des § 100 c StPO. Allerdings
trägt der Beschwerdeführer nicht vor, inwieweit die Regelung des § 100 c Abs. 1
StPO gegen die Verfassung verstoßen könnte. Sein Vorbringen genügt insoweit nicht
den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Daher ist
im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerde lediglich die Verfassungsmäßigkeit des
§ 100 c Abs. 4, 6 und 7 StPO zu prüfen.
Die Verfassungswidrigkeit der übrigen Vorschriften der Strafprozessordnung zur
akustischen Wohnraumüberwachung (§ 100 d bis § 100 f StPO) macht der
Beschwerdeführer nicht geltend.
b) Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Die Beschwerdebefugnis setzt,
wenn sich eine Verfassungsbeschwerde - wie hier - unmittelbar gegen ein Gesetz
richtet, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst,
gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97
<101 ff.>; 109, 279 <305>; stRspr).
aa) Die Voraussetzung der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist
grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger
Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden
Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>; 109,
279 <307 f.> ). Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass er als Anwalt einer
mittelgroßen Anwaltskanzlei von Abhörmaßnahmen betroffen sein könnte, zumal er
selbst "auch Wirtschaftstrafverteidigungen" übernehme und in seiner Kanzlei ein
Fachanwalt für Strafrecht beschäftigt sei. In dieser Eigenschaft fänden zahllose
Gespräche in der Kanzlei wie auch in Wohnungen oder Geschäftsräumen von
Mandanten statt.
Diese Darlegungen genügen zur Annahme einer eigenen und gegenwärtigen
Betroffenheit. Betroffener kann jeder sein, in dessen Persönlichkeitsrechte durch die
akustische Wohnraumüberwachung eingegriffen wird, auch wenn er nicht Zielperson
der Anordnung ist (vgl. BVerfGE 109, 279 <308> ). Die Möglichkeit, Objekt einer
akustischen Wohnraumüberwachung zu werden, besteht praktisch für jedermann
(BVerfG, a.a.O.).
bb) Der Beschwerdeführer kann sich auch darauf berufen, von den angegriffenen
Regelungen unmittelbar betroffen zu sein. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
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die angegriffenen Bestimmungen, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die
Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändern (vgl. BVerfGE 97, 157 <164>; 102,
197 <207>). Das ist auch dann anzunehmen, wenn dieser gegen einen denkbaren
Vollzugsakt nicht oder nicht in zumutbarer Weise vorgehen kann (vgl. BVerfGE 100,
313 <354>; 109, 279 <306 f.>).
Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Worts in Wohnungen ist eine
Maßnahme, von der der Betroffene weder vor noch während der Durchführung etwas
erfährt, so dass fachgerichtlicher Rechtsschutz insoweit nicht in Anspruch genommen
werden kann ( BVerfGE 109, 279 <307> ). Auch der Umstand, dass § 100 d Abs. 8
StPO eine nachträgliche Benachrichtigung der Beteiligten von den getroffenen
Maßnahmen vorsieht, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht
entgegen (BVerfG, a.a.O. zur damaligen inhaltlich entsprechenden Regelung des
§ 101 Abs. 1 StPO).
c) Die Verfassungsbeschwerde wurde innerhalb der Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG
eingelegt. Das angegriffene Gesetz trat am 1. Juli 2005 in Kraft (Art. 8 des Gesetzes
zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004, BGBl I
2005 S. 1846 ). Die Verfassungsbeschwerde ist am 8. März 2006 beim
Bundesverfassungsgericht eingegangen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein
Annahmegrund
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen
gesetzlichen Bestimmungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen
Grundrechten.
a) Maßstab zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in der Strafprozessordnung
enthaltenen Ermächtigungen zur akustischen Wohnraumüberwachung sind
insbesondere Art. 13 Absätze 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG.
Art. 13 Abs. 1 GG enthält eine spezielle Gewährleistung des Schutzes vor staatlicher
akustischer Überwachung der räumlichen Privatsphäre, die die allgemeinere
Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG insoweit verdrängt. Der
Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG greift hingegen ein, soweit von der Wohnraumüberwachung
Personen betroffen werden, die sich nicht auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen können, etwa
weil sie sich nur zufällig in einer Wohnung aufhalten, die nach § 100 c StPO abgehört
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wird ( BVerfGE 109, 279 <325 f.> ).
Der Schutz der räumlichen Privatsphäre und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
kann im Einzelfall durch andere Grundrechte, wie insbesondere Art. 4 Absätze 1 und
2 sowie Art. 6 Absätze 1 und 2 GG, ergänzt sein. So kann von der Abhörmaßnahme
zugleich der Schutz von Gesprächen zwischen Eheleuten in der eigenen Wohnung
gemäß Art. 6 GG oder der Schutz von Gesprächen mit einem Geistlichen nach Art. 4
GG betroffen sein (vgl. BVerfGE 109, 279 <326 f.>).
b) § 100 c StPO ermächtigt zum Abhören und Aufzeichnen von
Wohnraumgesprächen und damit zu Eingriffen in die Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1
und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Eingriff in das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung kann sowohl im physischen
Eindringen in den Wohnraum zur Anbringung von technischen Mitteln, als auch im
Belauschen der Vorgänge in der Wohnung liegen. Ein Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht liegt vor, soweit von der Maßnahme Personen betroffen sind, die
sich zufällig in der überwachten Wohnung aufhalten und nicht durch das speziellere
Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG geschützt sind.
c) Die angegriffenen Regelungen werden den sich unmittelbar aus Art. 13 Abs. 3 GG
ergebenden materiellen und formellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines
Eingriffs in die räumliche Privatsphäre gerecht. Der Gesetzgeber hat die
verfassungsrechtlichen
Maßstäbe,
die
der Erste
Senat
des
Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 3. März 2004 entwickelt hat,
beachtet.
aa) (1) Die zur Ausgestaltung des Art. 13 Abs. 3 GG erlassenen Vorschriften müssen
hinreichende Vorkehrungen dafür treffen, dass Eingriffe in den absolut geschützten
Kernbereich privater Lebensgestaltung unterbleiben und die Menschenwürde
gewahrt wird (vgl. Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
3. März 2004, BVerfGE 109, 279 <318 ff.>). Um eine Kernbereichsverletzung von
vorneherein zu vermeiden, sind danach vor Beginn der Maßnahme im Rahmen der
von den Strafverfolgungsbehörden vorzunehmenden Prognose mögliche Indikatoren
für kernbereichsrelevante Handlungen in der zu überwachenden Wohnung zu
beachten. So können die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das
Verhältnis der anwesenden Personen zueinander Anhaltspunkte dafür liefern, ob
durch die Maßnahme Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Es besteht eine Vermutung für Gespräche aus
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dem unantastbaren Kernbereich, wenn sich jemand allein oder ausschließlich mit
Personen in der Wohnung aufhält, zu denen er in einem besonderen, den
Kernbereich betreffenden Vertrauensverhältnis steht, etwa mit dem Ehepartner,
Geschwistern und Verwandten in gerade Linie, insbesondere wenn sie im selben
Haushalt leben, oder sonstigen engsten Vertrauten (vgl. BVerfGE 109, 279 <320 ff.> ).
Andererseits ist es gerechtfertigt, bei Gesprächen in Betriebs- und Geschäftsräumen
typischerweise von einem Sozialbezug auszugehen. Ebenfalls nicht zum
unantastbaren Kernbereich gehören Gespräche, die Angaben über begangene
Straftaten enthalten (BVerfGE 109, 279 <319>).
(2) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Gesetzgeber von
Verfassungs wegen nicht verpflichtet, den Kernbereich positiv, unter Nennung der in
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts angeführten Beispiele gesetzlich zu
definieren und die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Vermutung für dem
unantastbaren Kernbereich zurechenbare Gespräche bei Räumen, denen
typischerweise oder im Einzelfall die Funktion als Rückzugsbereich der privaten
Lebensgestaltung zukommt, in den Gesetzestext ausdrücklich aufzunehmen.
Der Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung der verfassungsgerichtlichen
Vorgaben in § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO für eine so genannte negative
Kernbereichsprognose entschieden. Danach darf die Maßnahme nur angeordnet
werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die
Überwachung kernbereichsrelevante Äußerungen nicht erfasst werden. Ausweislich
der Gesetzesbegründung wurde angesichts der Vielzahl der denkbaren
Lebenssituationen, in denen es zu einer Gefährdung des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung in Wohnräumen kommen kann, davon abgesehen, diesen
Kernbereich im Gesetz zu definieren oder anhand von Regelbeispielen zu
exemplifizieren
(BTDrucks
15/4533, S. 14). Der Kernbereich privater
Lebensgestaltung
habe bereits
durch
die
Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgerichts Konturen erhalten, die eine Auslegung und Anwendung
der Vorschrift auf den konkreten Fall ermöglichten. Dies stehe auch im Einklang mit
der
weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der
Schutzbereich der Menschenwürde stets vom Eingriff her und "nur in Ansehung des
konkreten Falles" definiert werden könne (BTDrucks 15/4533, S. 14; zustimmend
Löffelmann, NJW 2005, S. 2033 f.).
(3) Das Grundgesetz gebietet den Schutz des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung, gibt aber nicht im Einzelnen vor, wie dieser Schutz zu
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gewährleisten ist. Die Ausgestaltung im Einzelnen ist Aufgabe des zuständigen
Gesetzgebers, dem hierbei ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum
zukommt (vgl. Rogall, ZG 2005, S. 164 <165, 170>). Im Rahmen dieses
Gestaltungsspielraums
darf
sich
der
Gesetzgeber
auch unbestimmter,
auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe bedienen (vgl. etwa BVerfGE 8, 274 <326>; 13,
153 <161>; 56, 1 <12>).
Dem
Gestaltungsspielraum
des
Gesetzgebers
sind durch
den
Bestimmtheitsgrundsatz und das Gebot der Normenklarheit Grenzen gesetzt. Danach
muss eine Norm in ihren Voraussetzungen und in ihrer Rechtsfolge hinreichend
bestimmt und begrenzt formuliert sein, so dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage
erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. BVerfGE 21, 73 <79>; 25,
269 <285>; 87, 287 <317 f.>). Das Gebot der Normenklarheit zwingt den Gesetzgeber
aber nicht, Regelungstatbestände für jeden denkbaren Einzelfall mit genau
erfassbaren Maßstäben zu schaffen. An die tatbestandliche Fixierung dürfen keine
nach der konkreten Sachlage unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden ( BVerfGE
56, 1 <12 f.> ). Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die bei der Gesetzesanwendung auf
den konkreten Einzelfall auftauchenden Rechtsfragen mit Hilfe anerkannter
Auslegungsmethoden zu klären. Eine solche Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit
nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene
Bestimmtheit (vgl. BVerfGE 21, 209 <215>; 79, 106 <120>; 102, 254 <337> ).
(4) Den aus der Verfassung unmittelbar folgenden Grundsatz, dass Eingriffe durch
die akustische Überwachung von Wohnungen in den Kernbereich privater
Lebensgestaltung zu unterbleiben haben, hat der Gesetzgeber in § 100 c Abs. 4
Satz 1 StPO festgeschrieben. Ferner haben die vom Bundesverfassungsgericht
identifizierten Indikatoren für kernbereichsrelevante Gespräche - die Art der zu
überwachenden Räume sowie der beteiligten Personen - Eingang in die
Neuregelung des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO gefunden. Durch die
Regelvermutungen in § 100 c Abs. 4 Sätze 2 und 3 StPO für Gespräche in Büro- und
Geschäftsräumen sowie für Gespräche über Straftaten erfährt der unbestimmte
Gesetzesbegriff
des "Kernbereichs
privater
Lebensgestaltung"
weitere
Konkretisierung (siehe auch Löffelmann, NJW 2005, S. 2033 <2034>).
Damit hat sich der Gesetzgeber an den zentralen Aussagen des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 orientiert und die gesetzlichen
Vorschriften an dem Schutz der Privatsphäre ausgerichtet. Wann ein Sachverhalt
dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist und wann
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er lediglich den unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff offen
stehenden Bereich betrifft, lässt sich nur schwer umschreiben. Diese Frage kann nur
von Fall zu Fall unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten entschieden werden
(vgl. BVerfGE 34, 238 <248>; 80, 367 <374>; 109, 279 <314> ). In Anbetracht dessen,
dass
eine abstrakte, alle denkbaren Sachverhaltskonstellationen konkret
umschreibende Definition des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nur schwer
möglich sein wird, steht es dem Gesetzgeber offen, ob er eine allgemeine,
auslegungsfähige Formulierung wählt, oder aber mittels der Konstruktion von nicht
abschließenden Regelbeispielen eine noch weitergehende Konkretisierung vornimmt
(vgl. BVerfGE 21, 73 <79> ). Eine ausdrückliche Verpflichtung, den Kernbereich
privater Lebensgestaltung durch weitergehende gesetzliche Normierung zu
konkretisieren, enthält die Verfassung nicht.
Vorliegend ist eine Auslegung und Anwendung der angegriffenen Vorschrift, die den
Anforderungen
des Grundgesetzes genügt, ohne weiteres möglich. Die
Gesetzesbegründung (BTDrucks 15/4533), Literatur und Rechtsprechung und
insbesondere die Ausführungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
3. März 2004 ermöglichen eine Handhabung der Vorschrift, die den Schutz des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung sicherstellt. Schon der Gesetzeswortlaut
ordnet unmissverständlich an, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung zu
achten ist. Darüber hinaus darf davon ausgegangen werden, dass sich die
Strafverfolgungsbehörden
an
die
gesetzlichen
Regelungen halten und
dementsprechend die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
aufgestellten Grundsätze in ihre Überlegungen einbeziehen. Das Grundgesetz fordert
h i n g e g e n nicht, dass der Schutz des unantastbaren Bereichs privater
Lebensgestaltung durch umfangreiche, detailfreudige Regelungen geregelt wird.
Entscheidend ist, dass dem Gesetz hinreichend deutlich zu entnehmen ist, welche
Grenzen den Ermittlungsbehörden bei der Wohnraumüberwachung gesetzt sind.
Schließlich ist auch zweifelhaft, ob eine Regelung, die anhand von Regelbeispielen
bestimmte Situationen beschreibt, in denen eine Vermutung für einen absoluten
Schutz der Privatsphäre besteht, einen wirksameren Schutz des Kernbereichs
privater Lebensgestaltung gewährleistet. Zwar ergeben sich für den Rechtsanwender
Anhaltspunkte dafür, in welchen Fällen der Gesetzgeber eine kernbereichsrelevante
Situation annimmt. In allen anderen Fällen besteht aber dann die Gefahr, dass die
Überwachung wegen Fehlens eines Regelbeispiels fortgesetzt wird, auch wenn die
S i tuati on darauf hindeutet, dass möglicherweise der Kernbereich privater
Lebensgestaltung betroffen ist. Im Hinblick auf die vielfältigen Situationen, in denen
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eine Wohnraumüberwachung stattfinden kann, genügt eine Regelung, die dem
Rechtsanwender hinreichend deutlich vorgibt, dass die Überwachung zu beenden ist,
wenn die Gefahr besteht, den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu verletzen.
Darüber hinaus ist eine weitere Konkretisierung des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung durch die Fachgerichte - auch unter Berücksichtigung des Urteils
des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - möglich und zu erwarten (vgl.
z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. August 2005 - 1 StR 140/05 -, NJW 2005,
S. 3295 ff.).
bb) (1) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 3. März 2004 klargestellt,
dass zur Wahrung der Menschenwürde ein absoluter Schutz des Verhaltens in den
Räumen der Privatwohnung erforderlich ist, soweit sich dieses Verhalten als
individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt (BVerfGE
109, 279 <314>). Dieser absolute Schutz darf nicht durch Abwägung mit den
Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
relativiert werden ( BVerfGE 109, 279 <314> unter Bezugnahme auf BVerfGE 34, 238
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(2) In Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004
bestimmt § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO, dass die Maßnahme nur angeordnet werden
darf, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die
Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Ergänzend hierzu bestimmt § 100 c Abs. 6
Satz 1 Halbsatz 1 StPO, dass in den Fällen des § 53 StPO (Gespräche mit
Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 53 StPO, z.B. Geistliche, Verteidiger eines
Beschuldigten, Ärzte) eine Abhörmaßnahme grundsätzlich unzulässig ist. Außerdem
regelt § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO, dass in den Fällen der §§ 52 und 53 a StPO
(Gespräche mit Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 52, § 53 a StPO, z.B.
Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte in gerade Linie) die aus einer Abhörmaßnahme
gewonnenen Erkenntnisse nur verwertet werden dürfen, wenn dies unter
Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses
nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht.
(3) Der Beschwerdeführer sieht in der Regelung des § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO
einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass bei Eingriffen in
den Kernbereich privater Lebensgestaltung für eine Abwägung nach dem
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Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kein Raum ist. § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO sehe in
verfassungswidriger
Weise
eine
Abwägung
nach
Maßgabe
des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung und
dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse vor.
(4) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schreibt § 100 c Abs. 6 Satz 2
S tP O lediglich hinsichtlich der Frage nach der Verwertbarkeit von durch eine
zulässige Abhörmaßnahme gewonnenen Erkenntnissen eine Abwägung nach
Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor. Von Verfassungs wegen ist bei
der Frage nach der Zulässigkeit der Anordnung einer Abhörmaßnahme und damit auf
der Ebene der Beweiserhebung eine Abwägung nach Maßgabe der
Verhältnismäßigkeit nicht vorgesehen. § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO gewährleistet die
Unantastbarkeit des Kernbereichs privater Lebensgestaltung uneingeschränkt und
sieht nicht vor, dass die Ermittlungsbehörden bei der Durchführung der Maßnahme in
eine Abwägung eintreten, ob ein Fall besonders gravierender Kriminalität vorliegt.
§ 100 c Abs. 5 StPO ordnet darüber hinaus an, dass das Abhören und Aufzeichnen
unverzüglich zu unterbrechen ist, soweit sich während der Überwachung
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Auch hier ist eine Abwägung
nicht vorgesehen.
Kernbereichsrelevante Gespräche mit nahen Angehörigen, die zugleich
Zeugnisverweigerungsberechtigte nach § 52 StPO sind, dürfen bereits wegen § 100 c
Abs. 4 Satz 1 StPO nicht abgehört werden (Wolter, in: Systematischer Kommentar zur
StPO, Loseblatt, Stand: Oktober 2006, § 100 c Rn. 6). § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO soll
- eine zulässige Abhörmaßnahme vorausgesetzt - zusätzlich den Interessen der
d u r c h Zeugnisverweigerungsrechte geschützten Personen Rechnung tragen
(BTDrucks 15/4533, S. 15). Das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen nach
§ 52 StPO dient der Rücksichtnahme auf die Zwangslage eines Zeugen, der zur
Wahrheit verpflichtet ist, aber befürchten muss, dadurch einem Angehörigen zu
schaden (vgl. BVerfGE 109, 279 <322> ; BGHSt 2, 351 <354>; 22, 35 <36 f.>; 27, 231
<232>).
Mit
der
akustischen Wohnraumüberwachung
läuft
dieses
Zeugnisverweigerungsrecht ins Leere, weil der Zeugnisverweigerungsberechtigte,
dessen Aussagen im Rahmen der Abhörmaßnahme bereits aufgenommen wurden,
keine
Möglichkeit
zur
Verweigerung
seines
Zeugnisses hat.
Dem
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 und § 53 a StPO wird durch § 100 c Abs. 6
Satz 2 StPO bei der Entscheidung über die Verwertung von gewonnenen
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Erkenntnissen aus einer zulässigen Abhörmaßnahme Rechnung getragen. Die
Verwertung
eines Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und dem
Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 52, § 53 a StPO als Beweismittel ist
verboten, wenn die Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses
außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht.
cc) (1) Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung umfasst auch die
Kommunikation mit anderen Personen des besonderen Vertrauens (vgl. BVerfGE
109, 279 <322> unter Hinweis auf BVerfGE 90, 255 <260> ). Deren Kreis deckt sich
n u r teilweise mit den in § 52, § 53 und § 53 a StPO genannten
Zeugnisverweigerungsberechtigten.
(2) Die Regelung des § 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO genügt auch mit Blick auf den
Kreis der im Rahmen des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zu
berücksichtigenden Personen den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 100 c Abs. 4 StPO auf eine
weitergehende gesetzliche Normierung des Personenkreises, für den eine
Vermutung für kernbereichsrelevante Gespräche besteht, verzichtet. Die Neuregelung
stellt vielmehr generell auf den Begriff des "Kernbereichs privater Lebensgestaltung"
sowie allgemein auf das "Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander"
ab. Der Kreis der Personen, bei denen eine Vermutung für kernbereichsrelevante
Gespräche besteht, wird damit offen gelassen und ist der Auslegung zugänglich. Eine
Beschränkung des Beweiserhebungsverbots auf Zeugnisverweigerungsberechtigte
nach §§ 52 ff. StPO sieht die Neuregelung - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - gerade nicht vor.
Darüber hinaus gehend stellt § 100 c Abs. 6 Satz 1 StPO ein generelles
B ew ei serhebungs- und
Beweisverwertungsverbot
für
Gespräche
mit
Zeugnisverweigerungsberechtigten nach § 53 StPO auf. Die Nennung der
Zeugnisverweigerungsberechtigten in § 100 c Abs. 6 Satz 2 StPO ermöglicht nicht
generell die Überwachung von Gesprächen des Verdächtigen mit diesen Personen.
Vielmehr
regelt
diese Vorschrift ein Beweisverwertungsverbot. Dieses
Beweisverwertungsverbot lässt das offen formulierte Beweiserhebungsverbot des
§ 100 c Abs. 4 Satz 1 StPO unberührt.
dd) (1) Das Abhören von Privatwohnungen, selbst wenn es grundsätzlich zulässig
ist, hat sich nach Auffassung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in
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seinem Urteil vom 3. März 2004 auf Gesprächssituationen zu beschränken, die mit
Wahrscheinlichkeit strafverfahrensrelevante Inhalte umfassen. Eine zeitliche und
räumliche "Rundumüberwachung" verletzt die Menschenwürde, wenn sie sich über
einen längeren Zeitraum erstreckt und derart umfassend ist, dass nahezu lückenlos
alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden können
(vgl. BVerfGE 109, 279 <323>).
Ferner kann es der Schutz der Menschenwürde erforderlich machen, bei dem
Abhören einer Privatwohnung auf eine nur automatische Aufzeichnung der
abgehörten Gespräche zu verzichten, um jederzeit die Ermittlungsmaßnahmen
unterbrechen zu können. Dies ermöglicht den sofortigen Abbruch der Überwachung,
sobald im Rahmen der Überwachung einer Privatwohnung eine Situation eintritt, die
d e m unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist (vgl.
BVerfGE 109, 279 <324>).
(2) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedurfte es keiner
gesonderten gesetzlichen Regelung, in der das Verbot einer Rundumüberwachung
ausgesprochen wird. Der Gesetzgeber hat durch vielfältige Regelungen deutlich
gemacht, dass eine von Verfassungs wegen stets unzulässige Rundumüberwachung,
mit der ein umfassendes Persönlichkeitsprofil eines Beteiligten erstellt werden
könnte, durch allgemeine verfahrensrechtliche Sicherungen auch ohne spezifische
gesetzliche Regelung grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (BVerfGE 112, 304
<319>; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 100 c Rn. 2).
§ 100 c Abs. 5 Satz 1 StPO sieht vor, dass das Abhören und Aufzeichnen
unverzüglich
zu unterbrechen ist, soweit sich während der Überwachung
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass kernbereichsrelevante Äußerungen erfasst
werden. Darüber hinaus enthalten § 100 d Abs. 1 Sätze 4 und 5 StPO Regelungen
zur zeitlichen Begrenzung der Maßnahme. Gemäß § 100 d Abs. 4 Satz 1 StPO ist das
anordnende Gericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Maßnahme zu
unterrichten. Das Gericht hat gemäß § 100 d Abs. 4 Satz 2 StPO den Abbruch der
Maßnahme anzuordnen, sobald die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr
vorliegen.
Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, die verfassungsrechtlichen Anforderungen
an die Durchführung einer Maßnahme ausdrücklich und für alle Fälle gesetzlich
anzuordnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ermittlungsbehörden den
erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers und die verfassungsrechtlichen
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Maßstäbe bei ihren Maßnahmen beachten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass
im Anschluss an die durchgeführte Wohnraumüberwachung der Betroffene gemäß
§ 100 d Abs. 8 StPO zu benachrichtigen und auf den nachträglichen Rechtsschutz
hinzuweisen ist. Hierdurch werden die Ermittlungsbehörden verpflichtet, auch den
Umfang
der Wohnraumüberwachung offen zu legen, so dass etwaige
Verfassungsverstöße festgestellt werden könnten. Von Verfassungs wegen besteht
jedenfalls keine Verpflichtung zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung,
solange keine Erkenntnisse vorliegen, dass die Ermittlungsbehörden gegen das
verfassungsrechtliche Verbot einer absoluten Rundumüberwachung verstoßen.
(3) Der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
3. März 2004 lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
entnehmen, dass eine automatische Aufzeichnung in jedem Fall von Verfassungs
wegen zwingend unzulässig ist. Der Senat hat vielmehr dargelegt, dass auch im Fall
der zulässigen Überwachung einer Privatwohnung größtmögliche Zurückhaltung
geboten ist. So kann es der Schutz der Menschenwürde erforderlich machen, bei dem
Abhören einer Privatwohnung auf eine nur automatische Aufzeichnung der
Gespräche zu verzichten, um jederzeit die Ermittlungsmaßnahme unterbrechen zu
können (BVerfGE 109, 279 <324>). Ein generelles Verbot automatischer
Aufzeichnungen ist hingegen nicht ersichtlich, soweit keine Gefahr der Erfassung
kernbereichsrelevanter Gespräche besteht.
Auch die Entscheidung darüber, ob eine Abhörmaßnahme mit Blick auf den absolut
geschützten Kernbereich mittels einer automatischen Aufzeichnung durchgeführt
werden kann, ist jeweils für den konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller
Umstände zu treffen. Ein generelles gesetzliches Verbot von automatischen
Aufzeichnungen
ist
dagegen
nicht
erforderlich.
Der
Gefahr
von
Kernbereichsverletzungen im Zusammenhang mit der Aufzeichnung ist der
Gesetzgeber begegnet, indem er in § 100 c Abs. 5 Satz 1 StPO den unverzüglichen
Abbruch des Abhörens und Aufzeichnens anordnet, soweit sich während der
Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass kernbereichsrelevante Äußerungen
erfasst werden.
ee) (1) Art. 13 Abs. 3 GG verlangt gesetzliche Regeln darüber, dass Daten nicht
verwertet werden dürfen, die aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
stammen (vgl. BVerfGE 109, 279 <331>). Es ist - auch verfahrensrechtlich (vgl.
BVerfGE 109, 279 <333>) - sicherzustellen, dass die durch den Eingriff erlangten
Erkenntnisse keinerlei Verwendung im weiteren Ermittlungsverfahren oder in anderen
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Zusammenhängen finden. Erforderlich ist eine eindeutige Regelung, wer die
gerichtliche Entscheidung im vorbereitenden Verfahren über die Verwertbarkeit der
gewonnenen Erkenntnisse zu beantragen hat und dass eine Verpflichtung zur
Einschaltung des Gerichts besteht.
(2) § 100 c Abs. 7 Satz 1 StPO genügt entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Diese Regelung
sieht nunmehr vor, dass die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des
anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse
herbeizuführen hat, soweit ein Verwertungsverbot nach § 100 c Abs. 5 StPO in
Betracht kommt. Es ist damit sowohl festgelegt, welche Behörde die gerichtliche
Entscheidung zu beantragen hat, als auch, dass eine Verpflichtung hierzu besteht.
Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Staatsanwaltschaft
ein Beurteilungsspielraum dahingehend eingeräumt wird, ob ein Verwertungsverbot
in Betracht kommt. Kommt ein Verwertungsverbot ersichtlich nicht in Betracht, wäre
auch die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit der
Erkenntnisse eine bloße Förmelei (vgl. auch Rogall, ZG 2005, S. 164 <176>). Der
Staatsanwaltschaft kann es auf Grund ihrer eigenen Kompetenz anvertraut werden,
selbst zu entscheiden, ob ein Verwertungsverbot überhaupt in Betracht kommt. Allein
d i e bloße Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die Grenze ihres
Beurteilungsspielraums
überschreiten
könnte,
führt nicht
bereits
zur
Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Der Gesetzgeber durfte jedenfalls davon
ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft gerade auch mit Blick auf den
Grundrechtsschutz
in
verantwortungsbewusster
Weise
mit
ihrem
Beurteilungsspielraum umgehen wird.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Osterloh
Mellinghoff