Urteil des BVerfG vom 19.11.2003

besoldung, zuschuss, verfassungsbeschwerde, verwaltung

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Fenzel,
Marktplatz 18, 06108 Halle -
1
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 538/00 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...,
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C
12.99 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 19. November 2003
einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 12.99
– verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Be schwerdeführer die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlichen Bedenken
begegnet, dass der Besoldung des Beschwerdeführers die im Gebiet der neuen Länder für
Beamte, Richter und Soldaten geltenden Übergangsvorschriften zu Grunde gelegt worden
sind. Neben der Vereinbarkeit der so genannten "Ostbesoldung" mit dem Grundgesetz ist
strittig, von welchen Voraussetzungen die Gewährung eines diese Besoldung ergänzenden
ruhegehaltfähigen Zuschusses von Verfassungs wegen abhängig gemacht werden darf.
I.
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1. § 73 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) lautete in der hier maßgeblichen Fassung vom
19. November 1999 (BGBl I S. 2198 ):
§ 73
Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit
Deutschlands
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis
zum 31. Dezember 2002 zu erlassen sind, mit Zustimmung des
Bundesrates für die Besoldung im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen
besonderen Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die
den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung
erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer
Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig
anzupassen; das gilt auch für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für
Besonderheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der Ämter-
und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelungen sind zu befristen.
Die Vorschrift wurde in ihrer ursprünglichen Fassung durch das Gesetz vom 23. September
1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands -
Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGBl II S. 885) in
Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages
(BGBl II S. 889 <1139>) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt. Sie enthielt eine
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zunächst bis zum 30. September 1992.
Diese Frist wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 ( BGBl I S. 1798 ) bis zum
31. Dezember 2009.
2. Die Bundesregierung hat von der ihr in § 73 BBesG eingeräumten Ermächtigung
Gebrauch gemacht und Besoldungs-Übergangsverordnungen erlassen. Durch die Zweite
Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit
Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) vom 21. Juni 1991
(BGBl I S. 1345) wurden im Beitrittsgebiet die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
mit besonderen Maßgaben und Abweichungen eingeführt.
a) § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV, der die Höhe der Dienstbezüge regelt, lautete in der ab dem
1. Juli 1991 geltenden Fassung:
§ 2
Bemessung der Dienstbezüge für erstmalig Ernannte
(1) Für Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen
Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, betragen die
Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz) 60 vom Hundert der
für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge; ...
Entsprechend der Vorgabe in § 73 Satz 3 BBesG sollte die Zweite Besoldungs-
13
14
15
16
17
18
19
Übergangsverordnung mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft treten (§ 14 Abs. 3 der
2. BesÜV in der Fassung vom 21. Juni 1991). Diesen Zeitpunkt schob der Gesetz- oder
Verordnunggeber mehrfach auf, zuletzt durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes über die
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798 ) bis zum
31. Dezember 2009.
Der für die Bemessung der Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV maßgebliche
Vomhundertsatz wurde schrittweise angehoben; seit dem 1. Januar 2003 beträgt er 91 v.H.
b) § 4 der 2. BesÜV regelt die Gewährung eines Zuschusses zur Ergänzung der
Dienstbezüge von Beamten, Richtern und Soldaten im Beitrittsgebiet, die lediglich einen
Anspruch auf abgesenkte Besoldung haben. Die in der angegriffenen Entscheidung zu
Grunde gelegte, durch Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften
der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl I S. 2186) rückwirkend ab 1. Juli 1991
geänderte Fassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV galt vom 1. Juli 1991 bis zum
24. November 1997.
Sie lautete:
§ 4
Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge
(1) Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2
erhalten, wenn sie auf Grund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen
Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden, einen ruhegehaltfähigen
Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen
nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet
geltenden Dienstbezügen. [...]
c) Die Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
(4. BesÜVÄndV) vom 17. November 1997 (BGBl I S. 2713) löste diese Fassung mit Wirkung
vom 25. November 1997 ab. Der Verordnunggeber macht seither die Gewährung des
Zuschusses, die er nunmehr in das Ermessen des Dienstherrn stellt, zusätzlich von einem
dringenden dienstlichen Bedürfnis für die Gewinnung des Beamten, Richters oder Soldaten
abhängig (§ 4 der 2. BesÜV n.F.). Gemäß § 12 der 2. BesÜV in der durch die 4. BesÜVÄndV
geänderten Fassung ist § 4 in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung (§ 4 der 2.
BesÜV a.F.) für Beamte, Richter und Soldaten, die bis zu diesem Tage ernannt worden sind,
weiter anzuwenden.
II.
1. a) Der 1968 im Beitrittsgebiet geborene Beschwerdeführer besuchte die zehnklassige
polytechnische Oberschule und absolvierte eine Lehre als Zimmermann. Von Anfang
September 1989 bis Ende Dezember 1990 war er an der Fachschule für Verwaltung und
Rechtspflege in Weimar immatrikuliert. Im März 1991 schloss der Beschwerdeführer mit
dem Land Sachsen-Anhalt einen Vertrag über die Ausbildung zum Rechtspfleger. Die
Ausbildung sollte in Niedersachsen nach den dort geltenden Ausbildungsvorschriften
abgeleistet werden. Im Laufe der Ausbildung ernannte das Justizministerium des Landes
Sachsen-Anhalt den Beschwerdeführer zum Beamten auf Widerruf. Nachdem der
Beschwerdeführer die Abschlussprüfung für den gehobenen Justizdienst in Niedersachsen
erfolgreich abgelegt hatte, wurde er in Sachsen-Anhalt mit Wirkung vom 18. April 1994 zum
Justizinspektor z.A. ernannt. Die Ernennung zum Justizinspektor unter Berufung in das
20
21
22
23
24
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte im August 1995. Seit der Begründung des
Beamtenverhältnisses auf Probe erhält er abgesenkte Dienstbezüge gemäß § 2 Abs. 1 der
2. BesÜV.
b) Unter dem 10. Januar 1995 erhob der Beschwerdeführer Widerspruch gegen die
Festsetzung seiner Dienstbezüge und beantragte die Zahlung eines ruhegehaltfähigen
Zuschusses in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 Abs. 1 der
2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden
Dienstbezügen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.). Das Regierungspräsidium
Halle wies das Begehren des Beschwerdeführers durch Widerspruchsbescheid vom 7.
Februar 1995 zurück.
2. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Halle durch Urteil vom 26.
Januar 1999 statt. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Zahlung eines
ruhegehaltfähigen Zuschusses gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.), weil er den
Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung im bisherigen Bundesgebiet absolviert habe.
Seine für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderliche Schulbildung gehöre nicht zu
den Befähigungsvoraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.). Dem
Anspruch auf Gewährung des Zuschusses stehe auch nicht entgegen, dass der
Beschwerdeführer während seiner Ausbildung Beamter auf Widerruf des Landes Sachsen-
Anhalt gewesen sei. Maßgeblich sei allein, dass der Beschwerdeführer den gesamten
Vorbereitungsdienst tatsächlich in Niedersachsen geleistet habe.
3. Durch Urteil vom 20. Januar 2000 hob das Bundesverwaltungsgericht auf die
Sprungrevision des Regierungspräsidiums Halle hin das Urteil des Verwaltungsgerichts auf
und wies die Klage des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer habe keinen
Anspruch auf einen ruhegehaltfähigen Zuschuss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV
(a.F.), weil er nicht sämtliche Befähigungsvoraussetzungen für die Laufbahn des gehobenen
Dienstes
im
bisherigen
Bundesgebiet
erworben
habe. Der
Begriff
der
Befähigungsvoraussetzungen umfasse die für die jeweilige Laufbahn geforderten Vor- und
Ausbildungsvoraussetzungen, d.h. den Vorbildungsabschluss, den Vorbereitungsdienst im
laufbahnrechtlichen Rahmen und - soweit vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung. Für das
Amt des Rechtspflegers fordere § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes - RpflG - in
Übereinstimmung mit § 13 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - als
Vorbildung eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als
gleichwertig anerkannten Bildungsstand. Diese dienstrechtlich verlangte Vorbildung habe der
Beschwerdeführer nicht im bisherigen Bundesgebiet erlangt. Die vom Dienstherrn als
gleichwertig anerkannte Vorbildung habe er im Beitrittsgebiet erhalten. Damit sei die begehrte
Zuschussgewährung ausgeschlossen. Die Zuschussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2.
B es Ü V (a.F.) sei ebenso mit höherrangigem Recht zu vereinbaren wie die vom
Beschwerdeführer beanstandete Besoldungsabsenkung in den neuen Ländern. Das Urteil
ging dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2000 zu.
III.
Mit der am 22. März 2000 gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte
aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
1. Die von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG abweichende Besoldung in den neuen
Ländern sei nach Ablauf der in Art. 143 GG vorgesehenen Übergangsfrist nicht mehr mit der
Verfassung vereinbar. Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
gehörende Alimentationsprinzip gebiete es, Beamten mit gleichen Dienstposten derselben
25
26
27
28
Laufbahn die gleiche Besoldung zu gewähren. Weiterhin verlange es, dass den Beamten eine
angemessene Lebensführung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen finanziellen und
wirtschaftlichen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards zu ermöglichen sei.
Gemessen hieran sei die unterschiedliche Besoldung in Ost und West nicht mehr zu
rechtfertigen, weil sich die Lebenshaltungskosten in den neuen und in den alten Ländern
weitgehend angenähert hätten.
2. Darüber hinaus verkenne die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung
des Begriffs der Befähigungsvoraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV
(a.F.) die Tragweite des allgemeinen Gleichheitssatzes. Sie führe zu einer nicht zu
rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen Beamten des gehobenen Dienstes und
Beamten des höheren Dienstes oder Richtern. Bei der Frage, ob einem in den neuen Ländern
erstmalig ernannten Richter ein Zuschuss zur abgesenkten Besoldung zu gewähren sei,
komme es nach dieser Auslegung lediglich darauf an, ob das Studium, die Referendarzeit
und die beiden Staatsprüfungen im bisherigen Bundesgebiet absolviert worden seien. Die
allgemeine Schulbildung sei ohne Belang. In den neuen Ländern erstmals tätige Richter oder
Beamte des höheren Dienstes hätten somit trotz eines im Beitrittsgebiet erlangten
Schulabschlusses durch die entsprechende Wahl ihres Studienortes und des Ortes für den
Vorbereitungsdienst in den "Genuss des Zuschlags" kommen können. Er hingegen habe von
vornherein nicht die Möglichkeit gehabt, durch eine entsprechende Wahl des
Ausbildungsortes den ruhegehaltfähigen Zuschuss zu erlangen, weil in seinem Fall die
allgemeine Schulbildung laufbahnrechtlich Vorbildungsvoraussetzung sei. Dies zeige, dass
d a s Bundesverwaltungsgericht den Begriff der Befähigungsvoraussetzungen für die
einzelnen Laufbahnen nur scheinbar identisch auslege. Die Differenzierung zwischen
"Befähigungsvoraussetzungen" einerseits und "Befähigung" andererseits sei nicht zu
rechtfertigen.
IV.
1. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 73 BBesG haben u.a. das Bundesministerium des
Innern für die Bundesregierung, das Sächsische Staatsministerium der Justiz und die
Staatskanzlei des Freistaats Thüringen für die jeweiligen Landesregierungen sowie der
Deutsche Beamtenbund und der Deutsche Richterbund Stellung genommen.
2. Zur Vereinbarkeit von § 4 der 2. BesÜV mit dem Grundgesetz liegen Stellungnahmen des
Bundesministeriums des Innern und der Regierung des Freistaats Thüringen vor. Sie halten
die Vorschrift unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für
verfassungsgemäß.
B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist
(§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer sind gegeben. Die
für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zur Verletzung des
a l l g e m e i n e n Gleichheitssatzes
sind
durch
die
Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 101, 54 <101>; 103, 310
<318 ff.>; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar
2003 - 2 BvR 709/99 - Umdruck, S. 17 ff. m.w.N.).
29
30
31
32
33
34
35
I.
Die
angegriffene
Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Zwar wird der Beschwerdeführer nicht durch die Gewährung der abgesenkten Besoldung
gemäß § 73 BBesG, § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG oder
Art. 33 Abs. 5 GG verletzt. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - Bezug genommen. Danach
ist die Aufrechterhaltung zweier unterschiedlicher Besoldungen in Ost und West derzeit
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Jedoch ist der Beschwerdeführer dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht die
Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der
2. BesÜV (a.F.) verneint hat, in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung
der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen,
und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr
vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine
Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256
<329>; 83, 89 <107 f.>; 103, 310 <318> ).
Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an
die er dieselbe Rechtsfolge knüpft. Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt
und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden
Sachverhalts (vgl. BVerfGE 17, 122 <130>; 53, 313 <329>; 75, 108 <157>; 103, 310 <318>).
Je
nach Regelungsgegenstand
und
Differenzierungsmerkmalen
ergeben sich
unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung
erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden
Sachbereichs (vgl. BVerfGE 42, 374 <388>; 75, 108 <157>; 78, 232 <247>; 100, 138 <174>;
101, 54 <101>).
b) Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten
Spielraum politischen Ermessens (vgl. BVerfGE 13, 356 <366 f.>; 26, 141 <158> ), innerhalb
dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden
Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Dem
Bundesverfassungsgericht ist die Prüfung verwehrt, ob der Gesetzgeber die gerechteste,
zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der
Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen, nur die Überschreitung
äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der
Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65,
141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>). Dieser Maßstab ist nicht nur im Verhältnis zum Gesetz-
und Verordnunggeber anzulegen, sondern auch im Verhältnis zu Verwaltung und Gerichten,
soweit diese besoldungsrechtliche Vorschriften auslegen und anwenden.
c) Gemessen hieran ist die der angegriffenen Entscheidung zu Grunde liegende Auslegung
der Zuschussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.) nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG
zu vereinbaren. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht praktizierten Auslegung des
Tatbestandsmerkmals der Befähigungsvoraussetzungen in Anlehnung an das Laufbahnrecht
hängt die Gewährung des Zuschusses bei dem Beschwerdeführer als Beamten des
gehobenen Dienstes - anders als bei einem Richter oder bei einem Beamten des höheren
36
37
38
Dienstes - auch davon ab, ob die zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung
oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand im bisherigen Bundesgebiet erworben
worden ist. Dies überschreitet die durch den allgemeinen Gleichheitssatz gezogene Grenze,
weil es im Hinblick auf das mit der Zuschussregelung verfolgte Ziel sachlich nicht zu
rechtfertigen ist.
aa) Mit der Zuschussregelung nach § 4 der 2. BesÜV (a.F.) verfolgte der Verordnunggeber
das von der Ermächtigungsgrundlage des § 73 BBesG gedeckte Ziel, die Mobilität von
Beamten, Richtern und Soldaten zu fördern und qualifiziertes Personal zu gewinnen, das in
den neuen Ländern zum sofortigen Aufbau einer rechtsstaatlichen Verwaltung und
Rechtspflege entsprechend den Vorgaben des Art. 20 des Einigungsvertrages dringend
benötigt wurde (vgl. BRDrucks 215/91, S. 1 f.; BRDrucks 215/91, S. 22). Gleichzeitig sollte
durch die Gewinnung von Fachkräften aus dem bisherigen Bundesgebiet das Vertrauen der
Bürger der neuen Länder in Justiz und Verwaltung gestärkt werden (vgl. dazu Battis, Die
Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung, in: LKV 1992, S. 12).
bb) In Anbetracht des Ziels der schnellen Gewinnung von dringend benötigtem
Fachpersonal hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12.
Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - im Fall des Begünstigungsausschlusses eines Richters, der
die universitäre Vorbildung nicht im bisherigen Bundesgebiet erworben hat, entschieden,
dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, die Gewährung des Zuschusses
an Richter davon abhängig zu machen, ob das nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes -
DRiG
-
zu
den
laufbahnrechtlichen Vorbildungsvoraussetzungen
zählende
rechtswissenschaftliche Studium sowie die erste juristische Staatsprüfung im bisherigen
Bundesgebiet absolviert worden sind. Denn bei dem rechtswissenschaftlichen Studium
handelt es sich um eine fachbezogene Vorbildung. Es vermittelt für den Vorbereitungsdienst
grundlegende fachbezogene Inhalte, die im späteren Amt fortwirken; ihm ist deshalb
laufbahnrechtlich ein bedeutendes Gewicht zuzumessen (vgl. Umdruck S. 20 f.). Damit
kommt es für die Gewährung des Zuschusses an Richter maßgeblich darauf an, ob die
fachliche Qualifikation im bisherigen Bundesgebiet erlangt worden ist.
cc) Führt demgegenüber die Auslegung des in § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.)
verwandten Begriffs der Befähigungsvoraussetzungen in Anlehnung an das Laufbahnrecht
dazu, dass die Gewährung des Zuschusses an Beamte der Laufbahnen des einfachen,
mittleren und gehobenen Dienstes davon abhängt, ob der Abschluss einer allgemein
bildenden Schule oder eine als gleichwertig angesehene Berufsausbildung im bisherigen
Bundesgebiet erworben worden ist, erscheint dies nicht mehr sachgerecht. Es handelt sich
zwar auch hier um laufbahnrechtlich vorausgesetzte Vorbildungen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
BRRG); mit ihnen wird aber nicht an die fachliche Qualifikation angeknüpft. Sie vermitteln in
der Regel keine spezifisch fachbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die
Wahrnehmung der Amtsaufgaben erforderlich sind (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 -, Umdruck S. 21),
sondern allgemeine (Grund-)Kenntnisse und (Grund-)Fähigkeiten, auf denen die weitere
laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut (vgl. Zängl, in: Fürst, GKÖD [Stand Juli 2003], Bd. I, K
vor § 15 BBG Rn. 14). Der Schulbildung oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung
kommt somit für die Erreichung des mit der Zuschussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2.
BesÜV (a.F.) verfolgten Zwecks, ausreichend fachlich qualifiziertes Personal für den
unverzüglichen Aufbau einer leistungsfähigen rechtsstaatlichen Verwaltung und Rechtspflege
in den neuen Ländern zu gewinnen, nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die fachliche
Qualifikation
wird regelmäßig erst durch den Vorbereitungsdienst und - soweit
vorgeschrieben - die Laufbahnprüfung erlangt. Es ist daher gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geboten,
das Tatbestandsmerkmal der Befähigungsvoraussetzungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1
39
40
41
der 2. BesÜV (a.F.) dahin auszulegen, dass es nur die spezifisch fachbezogene Vorbildung,
nicht aber den zu den Vorbildungsvoraussetzungen der Laufbahnen des einfachen, mittleren
und gehobenen Dienstes gehörenden allgemein bildenden Schulabschluss oder einen als
gleichwertig anerkannten Bildungsstand umfasst. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in
der angegriffenen Entscheidung nicht beachtet. Die Entscheidung beruht auf einer nicht mit
Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarenden Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV (a.F.).
II.
1. Wegen des festgestellten Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist das angegriffene Urteil
aufzuheben. Die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c
Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
2. Der Ausspruch über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Jentsch
Broß
Lübbe-Wolff