Urteil des BVerfG vom 14.06.2006

verfassungsbeschwerde, tatverdacht, grundrecht, rechtskraft

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Helge Millinger und Koll.,
Pelmanstraße 57, 45131 Essen -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 537/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...,
gegen den Beschluss des Landgericht Bochum vom 17. März 2005 – 12 Qs 8 und
10/03 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 14. Juni 2006
einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 17. März 2005 – 12 Qs 8 und 10/03 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absätze 1 und 2
des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Landgericht Bochum zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Gründe:
Der
Beschwerdeführer
wendet
sich
gegen
den Beschluss
eines
Beschwerdegerichts, mit dem ein vom Bundesverfassungsgericht aufgehobener
Durchsuchungsbeschluss für rechtmäßig erklärt wird.
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I.
1. Das Bundesverfassungsgericht hob eine gegen den Beschwerdeführer
ergangene Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts und die sie bestätigende
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts auf, weil die Beschlüsse den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG verletzten (vgl.
BVerfGK 5, 84). Die von den Gerichten herangezogenen tatsächlichen Umstände und
daraus gezogenen Schlüsse begründeten allenfalls die vage Vermutung der
Täterschaft des Beschwerdeführers und könnten deshalb den schwerwiegenden
Eingriff, den eine Durchsuchung bedeutet, nicht rechtfertigen.
Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Mit dem angegriffenen Beschluss verwarf das Landgericht die Beschwerde
des Beschwerdeführers erneut. Die Aktenlage, die dem Ermittlungsrichter
bekannt gewesen sei, begründe nach kriminalistischer Erfahrung einen Tatverdacht.
3. Der Beschwerdeführer hat erneut Verfassungsbeschwerde erhoben. Die
angegriffene
Entscheidung missachte
den
Beschluss
des
Bundesverfassungsgerichts und sei deshalb willkürlich. Das Landgericht habe
lediglich andere Formulierungen verwendet, um einen Tatverdacht zu begründen,
den das Bundesverfassungsgericht nicht für ausreichend gehalten habe. Soweit es
darüber hinaus auf den Akteninhalt zurückgreife, gebe es ihn verfälscht wieder.
II.
1. Das Land Nordrhein-Westfalen hat Gelegenheit zur Äußerung gehabt (§ 94
BVerfGG). Es hat von einer Stellungnahme abgesehen.
2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 48 Js 1/02 der
Staatsanwaltschaft Bochum vorgelegen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Sie ist offensichtlich begründet, so dass die Kammer
entscheiden kann (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Das Landgericht hat nicht zur
Kenntnis genommen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht nur die
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Beschwerdeentscheidung,
sondern
auch
den ursprünglichen
Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben und für verfassungswidrig
erklärt hat. Indem das Landgericht nunmehr nochmals inhaltlich über die Beschwerde
gegen den aufgehobenen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts entscheidet,
hat es die Grundrechtsverletzung erneuert und vertieft und zudem die Rechtskraft des
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts missachtet. Eine gerichtliche
Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und
aufgehoben hat (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), kann nicht in einer erneuten fachgerichtlichen
Entscheidung für rechtmäßig erklärt werden. Über die Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts durfte das
Landgericht nicht mehr entscheiden. Dem Anliegen des Beschwerdeführers, der mit
seiner
Beschwerde
die
Feststellung der
Verfassungswidrigkeit
des
Durchsuchungsbeschlusses begehrte, ist durch die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts endgültig entsprochen worden. Anders wäre es, wenn
nur die Beschwerdeentscheidung aufgehoben worden wäre, so dass eine erneute
Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen, aber nicht
aufgehobenen Durchsuchungsbeschluss möglich gewesen wäre. Hier aber diente
die Rückverweisung der Sache nur noch der Entscheidung über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
IV.
Die angegriffene Entscheidung ist aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Ob die
Ausführungen des Landgerichts zum Tatverdacht vertretbar sind oder nicht, bedarf
keiner Entscheidung. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das noch
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
V.
Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Osterloh
Mellinghoff