Urteil des BVerfG vom 06.04.2011

verfassungsbeschwerde, missbrauch, erfüllung, mandat

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Angelika Haucke-D'Aiello,
in Sozietät Haucke-D'Aiello & Koll.,
Franz-Joseph-Straße 9, 80801 München -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 534/11 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn O...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Februar 2011 -
2 Ws 613/10 -,
b) den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 20. Oktober
2010 - StVK 178/2010 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. April 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr
in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe:
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie
keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).
Soweit die Verfassungsbeschwerde sich darauf beruft, dass die Fachgerichte den
Antrag des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung
nach § 109 StVollzG zu Unrecht als wegen Verfristung unzulässig verworfen hätten,
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weil ihm Wiedereinsetzung in die im Hinblick auf einen rechtzeitig gestellten
Prozesskostenhilfeantrag versäumte Rechtsbehelfsfrist hätte gewährt werden
müssen, geht dies schon deshalb fehl, weil auch der Prozesskostenhilfeantrag weder
innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG gestellt noch mit einem
Wiedereinsetzungsantrag
verbunden
war.
Das
weitere Vorbringen, dem
Beschwerdeführer könne ein Verschulden hinsichtlich der Versäumnis der Frist für
den von ihm, bei der gebotenen wohlwollenden Auslegung, gestellten Antrag gemäß
§ 109 Abs. 1 StVollzG auch deshalb nicht vorgeworfen werden, weil das - zunächst
fälschlich und außerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG angerufene -
Verwaltungsgericht versäumt habe, ihn darauf hinzuweisen, dass nicht nur der
eingeschlagene Rechtsweg, sondern auch der gewählte Klagegegner der falsche
w ar, offenbart keinen Verfassungsverstoß, sondern unzutreffende Annahmen der
Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers über die gebotene anwaltliche
Sorgfalt und die Bedeutung eigener Prozessführungsfehler. Dasselbe gilt für die
weitergehende Behauptung, es dürfe dem Antrag deshalb auch die Jahresfrist des
§ 112 Abs. 4 StVollzG nicht entgegengehalten werden.
2.
Der
Prozessbevollmächtigten
des Beschwerdeführers
wird
eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Erhebung der
Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG war und
der Missbrauch der Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219
<220>). Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen
Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos
angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 14, 468 <470>; stRspr). Das
Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine
sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner
Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen
zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219;
10, 94 <97>). Von einem Rechtsanwalt, der ein Mandat zur Führung eines Verfahrens
vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit den
Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt und
d i e Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend
abwägt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 -
1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris, Rn. 4). Diesen Anforderungen entspricht
die Verfassungsbeschwerde, die ausführlich Fragen der richtigen Höhe des
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Arbeitsentgelts nach den §§ 43, 200 StVollzG erörtert, sich mit den allein Fragen der
Verfristung des Antrags nach § 109 Abs. 1 StVollzG und der Wiedereinsetzung
betreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts
d a g e g e n nur am Rande und mit offenkundig verfehlten Ausführungen
auseinandersetzt, nicht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Huber