Urteil des BVerfG vom 22.06.1998

vertrag von maastricht, europäische union, verfassungsbeschwerde, kommission

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dietrich Murswiek, -
1
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 532/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...
gegen a) den Beschluß der Bundesregierung vom 27. März 1998,
der Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 25.
März 1998 zu Art. 109j Abs. 2 EGV zuzustimmen und bei ihrem
Abstimmungsverhalten im Rat der Empfehlung der Kommission zum
Teilnehmerkreis an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion zu
folgen,
b) das Unterlassen der Bundesregierung, alles in ihren Möglichkeiten stehende zu
unternehmen, damit der Rat der Europäischen Gemeinschaft bei seinem
Beschluß gemäß Art. 109j Abs. 4 Satz 2 EGV nicht Italien und Belgien durch
"Bestätigung" der Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen
Währung in deren Teilnehmerkreis aufnimmt, obwohl diese Länder die
Voraussetzungen nicht erfüllen, und - notfalls durch Geltendmachung "sehr
wichtiger Interessen" im Sinne des Luxemburger Kompromisses - dafür zu
sorgen, daß Deutschland nicht in die gemeinsame europäische Währung
einbezogen wird, sofern Italien und Belgien an der dritten Stufe der
Währungsunion teilnehmen
und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach,
die Richterin Graßhof,
den Richter Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 22. Juni 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Teilnahme Deutschlands an der Europäischen
2
3
4
5
6
Währungsunion. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner grundrechtsgleichen
Gewährleistung aus Art. 38 Abs. 1 GG durch den Kabinettsbeschluß der Bundesregierung
vom 27. März 1998, demzufolge die Bundesregierung beabsichtigt, der Empfehlung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1998 zu Art. 109j Abs. 2 EGV
zuzustimmen und bei ihrem Abstimmungsverhalten im Rat der Empfehlung der Kommission
zum Teilnehmerkreis an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion zu folgen.
Dabei stützt der Beschwerdeführer sich im wesentlichen auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum "ausbrechenden Gemeinschaftsakt". Er trägt vor, daß die
Bundesregierung mit dem in Aussicht genommenen Abstimmungsverhalten im Rat der EG
die Grenzen des deutschen Zustimmungsgesetzes zum Vertrag von Maastricht nicht
beachten würde. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 38 GG, weil das Handeln der Regierung
jenseits der Grenzen des Zustimmungsgesetzes nicht mehr demokratisch legitimiert sei. Der
Kommissionsvorschlag, dem die Bundesregierung zu folgen beabsichtige, mißachte die im
Vertrag von Maastricht verbindlich festgelegten Kriterien für die Auswahl der
Teilnehmerstaaten an der Währungsunion. Angesichts der Verfehlung der Stabilitätskriterien
sei die Bundesregierung nicht nur verfassungsrechtlich gehindert, im Rat bei der
Entscheidung nach Art. 109j Abs. 4 EGV für den Vorschlag der Kommission zu stimmen,
sondern sie sei darüber hinaus auch verpflichtet, alle in Betracht kommenden Möglichkeiten
zu ergreifen, um zu verhindern, daß der Rat gegen das Votum des deutschen Vertreters
einen Beschluß fasse, von dem Deutschland betroffen werde und der mit dem Grundgesetz
deshalb unvereinbar sei, weil das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht ihn nicht
decke.
Mit einer im wesentlichen dem Vortrag der Beschwerdeführer in den beiden
Senatsverfahren 2 BvR 1877/97 und 2 BvR 50/98 entsprechenden Begründung rügt der
Beschwerdeführer außerdem eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art.
2 Abs. 1 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie die
Annahmevoraussetzungen d e s § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Ihr kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ( § 93a Abs. 2
BVerfGG).
Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtlich maßgeblichen Fragen in dem
Beschluß des Zweiten Senats vom 31. März 1998 in den Verfahren 2 BvR 1877/97 und 2
BvR 50/98 entschieden. Zu der Frage einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1
GG wird auf die Begründung des Senatsbeschlusses verwiesen.
Auch die Rüge einer Verletzung der grundrechtsgleichen Gewährleistung aus Art. 38 Abs. 1
GG wirft weder rechtsgrundsätzliche Fragen auf noch hat sie Aussicht auf Erfolg.
Dabei kann offenbleiben, ob - wie der Beschwerdeführer meint - Art. 38 Abs. 1 GG dem
Bürger auch außerhalb der Frage nach der Wirksamkeit einer Übertragung von
Hoheitsrechten
die Verfassungsbeschwerde mit den im Maastricht-Urteil des
Bundesverfassungsgerichts genannten Folgen ( BVerfGE 89, 155 <171 ff.>) eröffnet. Aus der
Begründung des o.g. Beschlusses des Zweiten Senats vom 31. März 1998 ergibt sich
nämlich, daß eine Verletzung des im Vertrag über die Europäische Union festgelegten
Integrationsprogramms durch die angegriffenen Akte der Bundesregierung nicht in Betracht
kommt.
7
8
Der Senat hat entschieden, daß Maßstab und Ablauf des Eintritts in die dritte Stufe der
Währungsunion im Vertrag geregelt sind und im Zustimmungsgesetz in der Verantwortung
von Bundestag und Bundesrat für Deutschland Rechtsverbindlichkeit gewinnen (Umdruck S.
28). Der durch den Vertrag und das Zustimmungsgesetz auch für die nunmehr anstehende
Entscheidung über den Beginn der Währungsunion mit bestimmten Teilnehmerstaaten
festgelegte, verbindliche Rechtsmaßstab eröffne allerdings Einschätzungs-, Bewertungs- und
Prognoseräume. In diesem Bereich rechtlich offener Tatbestände zwischen ökonomischer
Erkenntnis
und
politischer Gestaltung
weise
das
Grundgesetz
die
Entscheidungsverantwortlichkeiten Regierung und Parlament zu (Umdruck S. 34). Deren
Entscheidung könne auch den Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion hinreichend
demokratisch legitimieren (Umdruck S. 28).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Graßhof
Kirchhof