Urteil des BVerfG vom 15.06.2016

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Verletzung von Rechten

Bundesverfassungsgericht
Sie sind hier:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 528/16 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W…,
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Februar 2016 - III-1 Ws 6/16 - 6 -,
b) den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 11. Januar 2016 - 53 Zs 570/15 -,
c) den Bescheid der Staatsanwaltschaft Köln vom 13. November 2015 - 168 Js 201/15 -,
2. mittelbar gegen
den Anwaltszwang gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. Juni 2016 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.500 € (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro)
auferlegt.
G r ü n d e :
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Die
Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar schon im
Ansatz nicht erkennen. Sie besteht im Wesentlichen aus zusammenhanglosen Anschuldigungen gegen Richter,
Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Polizeibeamte sowie durchgängigen Invektiven gegen diesen Personenkreis und verbalen
Obszönitäten. Zudem sind wiederkehrende Fotografien von Sitzungen des nationalsozialistischen Volksgerichtshofs, einer
onanierenden männlichen Person sowie von Exkrementen und Erbrochenem eingefügt.
2
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
3
Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der
Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der
entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (BVerfGE 1, 109 <112>) zu verneinen.
4
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.500 € auferlegt, weil die Einlegung der
Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen
als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Das ist hier der Fall. Die Unzulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde war aus den oben dargelegten Gründen ohne Weiteres ersichtlich. Zudem wurde dem
Beschwerdeführer, der bislang nahezu 400 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingelegt hat, bereits
im Verfahren 2 BvR 1613/15, das ebenfalls ein Klageerzwingungsverfahren zum Gegenstand hatte und in dem die
Verfassungsbeschwerde ebenfalls im Wesentlichen aus Obszönitäten und anstößigen Fotografien bestand, eine
Missbrauchsgebühr von 2.000 € auferlegt. Daher war es dem Beschwerdeführer zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das
Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt. Eine sorgfältige Abwägung hätte den Beschwerdeführer zu
dem Ergebnis führen müssen, dass seine Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos war (BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvR 239/09 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April
2009 - 2 BvR 532/09 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2010 - 2 BvR 1783/09 -).
5
Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner
Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen
zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 -).
6
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber
Müller
Maidowski