Urteil des BVerfG vom 15.06.2016
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Verletzung von Rechten
Bundesverfassungsgericht
Sie	sind	hier:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-	2	BvR	528/16	-
In	dem	Verfahren
über
die	Verfassungsbeschwerde
des	Herrn	W…,
1.	 unmittelbar	gegen
a)	 den	Beschluss	des	Oberlandesgerichts	Köln	vom	19.	Februar	2016	-	III-1	Ws	6/16	-	6	-,
b)	 den	Bescheid	der	Generalstaatsanwaltschaft	Köln	vom	11.	Januar	2016	-	53	Zs	570/15	-,
c)	 den	Bescheid	der	Staatsanwaltschaft	Köln	vom	13.	November	2015	-	168	Js	201/15	-,
2.	 mittelbar	gegen
den	Anwaltszwang	gemäß	§	172	Abs.	3	Satz	2	StPO
und	 Antrag	auf	Erlass	einer	einstweiligen	Anordnung
und
Antrag	auf	Bewilligung	von	Prozesskostenhilfe
und	Beiordnung	eines	Rechtsanwalts
hat	die	3.	Kammer	des	Zweiten	Senats	des	Bundesverfassungsgerichts	durch
die	Richter	Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß	§	93b	in	Verbindung	mit	§	93a	BVerfGG	in	der	Fassung	der
Bekanntmachung	vom	11.	August	1993	(BGBl	I	S.	1473)
am	15.	Juni	2016	einstimmig	beschlossen:
Der	Antrag	auf	Bewilligung	von	Prozesskostenhilfe	und	Beiordnung	eines	Rechtsanwalts	wird	abgelehnt,	weil	die
beabsichtigte	Rechtsverfolgung	keine	hinreichende	Aussicht	auf	Erfolg	bietet.
Die	Verfassungsbeschwerde	wird	nicht	zur	Entscheidung	angenommen.
Damit	erledigt	sich	der	Antrag	auf	Erlass	einer	einstweiligen	Anordnung.
Dem	Beschwerdeführer	wird	eine	Missbrauchsgebühr	in	Höhe	von	2.500	€	(in	Worten:	zweitausendfünfhundert	Euro)
auferlegt.
G	r	ü	n	d	e	:
1
Die	Verfassungsbeschwerde	ist	nicht	zur	Entscheidung	anzunehmen	(§	93a	Abs.	2	BVerfGG),	weil	sie	unzulässig	ist.	Die
Verfassungsbeschwerde	genügt	offensichtlich	nicht	den	Anforderungen	der	§	23	Abs.	1	Satz	2	Halbsatz	1,	§	92	BVerfGG.
Ihre	Begründung	lässt	eine	Verletzung	von	Rechten	im	Sinne	des	§	90	Abs.	1	BVerfGG	inhaltlich	nachvollziehbar	schon	im
Ansatz	nicht	erkennen.	Sie	besteht	im	Wesentlichen	aus	zusammenhanglosen	Anschuldigungen	gegen	Richter,
Staatsanwälte,	Rechtsanwälte	und	Polizeibeamte	sowie	durchgängigen	Invektiven	gegen	diesen	Personenkreis	und	verbalen
Obszönitäten.	Zudem	sind	wiederkehrende	Fotografien	von	Sitzungen	des	nationalsozialistischen	Volksgerichtshofs,	einer
onanierenden	männlichen	Person	sowie	von	Exkrementen	und	Erbrochenem	eingefügt.
2
Mit	der	Nichtannahme	der	Verfassungsbeschwerde	wird	der	Antrag	auf	Erlass	einer	einstweiligen	Anordnung
gegenstandslos	(§	40	Abs.	3	GOBVerfG).
3
Da	die	Verfassungsbeschwerde	nicht	zur	Entscheidung	anzunehmen	ist,	ist	das	Gesuch	des	Beschwerdeführers	um
Gewährung	von	Prozesskostenhilfe	und	Beiordnung	eines	Rechtsanwalts	abzulehnen.	Mangels	Erfolgsaussicht	der
Verfassungsbeschwerde	sind	damit	zugleich	die	Voraussetzungen	für	die	Bewilligung	von	Prozesskostenhilfe	nach	der
entsprechend	anzuwendenden	Vorschrift	des	§	114	ZPO	(BVerfGE	1,	109	<112>)	zu	verneinen.
4
Dem	Beschwerdeführer	wird	eine	Missbrauchsgebühr	in	Höhe	von	2.500	€	auferlegt,	weil	die	Einlegung	der
Verfassungsbeschwerde	einen	Missbrauch	darstellt	(§	34	Abs.	2	BVerfGG).	Ein	Missbrauch	liegt	vor,	wenn	die
Verfassungsbeschwerde	offensichtlich	unzulässig	oder	unbegründet	ist	und	ihre	Einlegung	deshalb	von	jedem	Einsichtigen
als	völlig	aussichtslos	angesehen	werden	muss	(BVerfGK	6,	219;	10,	94	<97>).	Das	ist	hier	der	Fall.	Die	Unzulässigkeit	der
Verfassungsbeschwerde	war	aus	den	oben	dargelegten	Gründen	ohne	Weiteres	ersichtlich.	Zudem	wurde	dem
Beschwerdeführer,	der	bislang	nahezu	400	Verfassungsbeschwerden	beim	Bundesverfassungsgericht	eingelegt	hat,	bereits
im	Verfahren	2	BvR	1613/15,	das	ebenfalls	ein	Klageerzwingungsverfahren	zum	Gegenstand	hatte	und	in	dem	die
Verfassungsbeschwerde	ebenfalls	im	Wesentlichen	aus	Obszönitäten	und	anstößigen	Fotografien	bestand,	eine
Missbrauchsgebühr	von	2.000	€	auferlegt.	Daher	war	es	dem	Beschwerdeführer	zumutbar,	sorgfältig	zu	erwägen,	ob	er	das
Bundesverfassungsgericht	ungerechtfertigt	in	Anspruch	nimmt.	Eine	sorgfältige	Abwägung	hätte	den	Beschwerdeführer	zu
dem	Ergebnis	führen	müssen,	dass	seine	Verfassungsbeschwerde	offensichtlich	aussichtslos	war	(BVerfG,	Beschluss	der	2.
Kammer	des	Zweiten	Senats	vom	3.	März	2009	-	2	BvR	239/09	-;	Beschluss	der	2.	Kammer	des	Zweiten	Senats	vom	1.	April
2009	-	2	BvR	532/09	-;	Beschluss	der	3.	Kammer	des	Zweiten	Senats	vom	22.	Mai	2010	-	2	BvR	1783/09	-).
5
Das	Bundesverfassungsgericht	muss	es	nicht	hinnehmen,	dass	es	durch	eine	derart	sinnentleerte	Inanspruchnahme	seiner
Arbeitskapazität	bei	der	Erfüllung	seiner	Aufgaben	behindert	wird	und	dadurch	anderen	Rechtsuchenden	den	ihnen
zukommenden	Grundrechtsschutz	nur	verzögert	gewähren	kann	(BVerfG,	Beschluss	der	2.	Kammer	des	Ersten	Senats	vom
29.	Juni	2010	-	1	BvR	2358/08	-).
6
Von	einer	weiteren	Begründung	wird	nach	§	93d	Abs.	1	Satz	3	BVerfGG	abgesehen.
7
Diese	Entscheidung	ist	unanfechtbar.
Huber
Müller
Maidowski