Urteil des BVerfG vom 09.05.2000

verfassungsbeschwerde, verjährungsfrist, stillschweigend, eugh

- Bevollmächtigte:
KPMG Treuhand & Goerdeler GmbH, Steuerberatungsgesellschaft
Rechtsanwaltsgesellschaft,
Am Wall 175-177, Bremen -
1
2
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 523/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der G. AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder,
gegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26.
Januar 2000 - 2 W 117/1999 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 6. Oktober 1999 - 13-T-12/99 A -
,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 12. Juli 1999 - HRB 17359 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Mai 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig
ist. Es fehlt eine dem Begründungserfordernis der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92
BVerfGG
genügende
schlüssige
Darlegung
der behaupteten Verletzung der
Beschwerdeführerin in verfassungsmäßig geschützten Rechten.
Insbesondere ist nicht dargetan, inwieweit das Oberlandesgericht die Vorlagepflicht des Art.
234 (früher: 177) EGV in einer gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßenden Weise
gehandhabt haben soll (vgl. dazu BVerfGE 82, 159 <192 ff.>). Es ist schon nicht hinreichend
dargelegt, weshalb die vierjährige Verjährungsfrist des deutschen Rechts im Unterschied zur
fünfjährigen Verjährungsfrist des dänischen Rechts "unangemessen" im Sinne der
Entscheidung des EuGH vom 2. Dezember 1997 (Az.: C-188/95, Slg. 1997 S. I-6783 ff., dort
Ziff. 48 ff.) sein soll. Auch fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, weshalb die
Rechtsansicht des Oberlandesgerichts, welches stillschweigend von einer fehlenden
Vorlagepflicht ausgeht (zur Zulässigkeit einer konkludenten Verneinung der Vorlagepflicht vgl.
3
4
den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16.
Dezember 1993 - 2 BvR 1725/88 -, NJW 1994, S. 2017 f.), im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgrichts als offensichtlich unhaltbar angesehen werden müsste (vgl. zum
Maßstab der offensichtlichen Unhaltbarkeit BVerfGE 82, 159 <194 ff.>; Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juni 1998 - 1 BvR
504/97 -, NVwZ 1998, S. 1285 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Osterloh