Urteil des BVerfG vom 08.12.2004

faires verfahren, unabhängigkeit des richters, verfassungsbeschwerde, leichtfertigkeit

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Koll.,
Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg i.Br. -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 52/02 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. R...,
gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. August 2001 - RiSt (R) 1/00 -
,
b) das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht
Koblenz vom 13. September 1999 - DGH 1/99 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 8. Dezember 2004
einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs - Dienstgericht des Bundes - vom
10. August 2001 - RiSt(R) 1/00 - und das Urteil des Dienstgerichtshofs für
Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 13. September 1999 - DGH
1/99 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 2Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3
des Grundgesetzes auf ein faires disziplinargerichtliches Verfahren; sie
werden aufgehoben.
2. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Rheinland-Pfalz haben dem
Beschwerdeführer je die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe:
I.
Die
Verfassungsbeschwerde
betrifft
die Anforderungen an ein faires
disziplinarrechtliches Verfahren.
1. Mit am 22. Mai 1998 erhobener Disziplinarklage beantragte das Ministerium der
Justiz des Landes Rheinland-Pfalz, den Beschwerdeführer aus dem Richterdienst zu
entfernen. Es legte ihm zur Last, sich durch die Anhäufung von
Zahlungsverbindlichkeiten in Höhe von zuletzt 850.000 DM pflichtwidrig bis an den
Rand des Ruins verschuldet zu haben. Darüber hinaus sei er über Jahre hin ohne
Nebentätigkeitsgenehmigung im zweiten Beruf als "Finanzberater" tätig gewesen und
habe gegen hohe Provisionen zwielichtige Kapitalanlagen vermittelt. Schließlich
habe er für Dritte unerlaubt Rechtsgutachten erstattet oder Rechtsberatung betrieben
und dabei auch die Richteramtsbezeichnung rechtsmissbräuchlich verwendet.
2. Durch Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Pfälzischen
Oberlandesgericht
Zweibrücken
vom 14. Dezember 1998 wurde der
Beschwerdeführer aus dem Richterdienst entfernt. Das Richterdienstgericht
bewertete das außerdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers dabei als ein aus
mehreren Verfehlungen zusammengesetztes Dienstvergehen, das so schwer wiege,
dass die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Richterdienst ausgesprochen
werden müsse.
3. Die dagegen erhobene Berufung wies der Dienstgerichtshof für Richter bei dem
Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 13. September 1999 zurück.
a) Der Beschwerdeführer habe die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er
leichtfertig Schulden gemacht habe. Zwar dürfe auch ein Richter wirtschaftlich
untragbare Verpflichtungen eingehen. Disziplinarrechtlich bedeutsam werde dies
aber
jedenfalls dann, wenn die vertraglich vereinbarte Abwicklung der
Schuldverpflichtung gestört werde. Eine derartige Störung müsse bereits dann
angenommen werden, wenn ein Richter infolge leichtfertig gemachter Schulden in
eine Situation gerate, in der eine Störung der Schuldenabwicklung zumindest drohe,
und wenn er diese bedrohliche Situation dadurch öffentlich mache, dass er anderen
seine finanzielle Lage schildere und um Hilfe bitte. Die Allgemeinheit erwarte, dass
ein Richter seine privaten finanziellen Verhältnisse in Ordnung halte. Erfahre die
Allgemeinheit von finanziellen Schwierigkeiten eines Richters, beeinträchtige dies
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die Achtung und das Vertrauen, die der Beruf des Richters erfordere.
Im Falle des Beschwerdeführers sei die finanzielle Situation deshalb bedrohlich
gewesen, weil die monatliche Belastung von rund 9.000 DM im Jahre 1996 sein
Nettogehalt deutlich überschritten habe. Die vorhandene Sicherheit durch das
Eigentum am Grundstück F. stehe dieser Einschätzung nicht entgegen, weil der
Beschwerdeführer den Verkauf der Immobilie zur Bereinigung seiner finanziellen
Situation nie ernsthaft in Erwägung gezogen habe. Vielmehr sei auch in der
mündlichen Verhandlung deutlich geworden, wie sehr der Beschwerdeführer an
diesem Anwesen gehangen habe. Die tatsächliche Veräußerung zum Ende des
Jahres 1997 könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil diese
offensichtlich erst unter dem Druck des laufenden Disziplinarverfahrens erfolgt sei.
Diese Finanzlage habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 1996 und
20. Juli 1996 Dritten offenbart und jeweils um Hilfe gebeten. Disziplinarrechtlich sei
ein derartiges Vorgehen gegenüber Mitgliedern der eigenen Familie, engen
Freunden oder Vertrauten nicht zu beanstanden. Die Offenbarung der desolaten
finanziellen Verhältnisse gegenüber fremden Personen dagegen und die damit
verbundene Bitte um Hilfe sei für einen Richter unwürdig.
Das Schuldenmachen des Beschwerdeführers sei auch leichtfertig erfolgt. Denn ab
einem bestimmten Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des
Eingehens der Verbindlichkeit absehen können, dass er nicht gehörig werde tilgen
können. Auf die ungewissen Einnahmen aus Provisionsversprechen habe er sich
ebenso wenig verlassen dürfen, wie auf die Zuwendungen der Tante seiner Ehefrau
oder anderer Familienmitglieder. Auch insoweit müsse das Anwesen F. bei der
Bewertung der Vermögenssituation außer Betracht gelassen werden, da der
Beschwerdeführer den Verkauf nie ernsthaft in Betracht gezogen habe.
b) Weiterhin habe der Beschwerdeführer verschiedene Nebentätigkeiten ohne die
erforderliche Genehmigung ausgeübt. In den Jahren 1988 bis 1992 sei der
Beschwerdeführer wiederholt juristisch für die Gesellschaft G. tätig geworden. Bereits
die dafür geleistete Aufwandsentschädigung in Höhe von 102.050 DM spreche gegen
die Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Vielmehr habe der Beschwerdeführer in
der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, er habe von der G. eine Entlohnung
der Arbeit gefordert. Die Tätigkeiten seien somit zumindest auch auf Erwerb gerichtet
gewesen und damit als genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten zu werten.
Außerdem sei der Beschwerdeführer gegen Provision als Finanzmakler für Herrn D.
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tätig geworden und habe ein "Dollar-Yen-Trading" mit Herrn R. vermittelt. Auch in drei
weiteren Fällen habe der Beschwerdeführer Informationen weitergegeben, um eine
Provision zu erhalten. Diese Nebentätigkeiten seien nicht genehmigungsfähig, weil
jeweils zu befürchten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner
Verpflichtung aus § 41 Abs. 1 DRiG entgeltliche Rechtsauskünfte erteilen werde.
c) Angesichts von Umfang und Gewicht der Pflichtverletzungen müsse der
Beschwerdeführer aus dem Dienst entfernt werden. Insbesondere bestehe
Wiederholungsgefahr, weil der Beschwerdeführer nicht nur einen einmaligen Fehler
begangen, sondern über mehrere Jahre hinweg Schulden angehäuft habe. In diesem
Verhalten komme die Unfähigkeit des Beschwerdeführers zum Ausdruck, seine
finanziellen Grenzen zu beachten. Diese Unfähigkeit gebe Anlass zu der
Befürchtung, dass der Beschwerdeführer in Zukunft seine finanziellen Grenzen erneut
überschreiten werde und es dabei, wenn er im Dienst verbliebe, zu weiteren
schwerwiegenden Dienstvergehen kommen könnte. Auch der zwischenzeitlich
eingetretene wesentliche Schuldenabbau sei nicht geeignet, diese Befürchtung zu
entkräften. Denn der Schuldenabbau lasse keinen Schluss auf das künftige Verhalten
des Beschwerdeführers zu, weil er offensichtlich nicht aus Einsicht, sondern lediglich
unter dem Druck des Disziplinarverfahrens erfolgt sei.
4. Zur Begründung der mit Beschluss vom 2. Oktober 2000 zugelassenen Revision
trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
a) Hinsichtlich des Vorwurfs der "Leichtfertigkeit" der Überschuldung habe der
Dienstgerichtshof die erforderliche Aufklärung unterlassen. Der Ankauf des
Grundstücks F. im Jahr 1987 für 330.000 DM und der rund zehn Jahre später erzielte
Erlös von 700.000 DM mache deutlich, dass von einer leichtfertigen Investition nicht
die Rede sein könne. Unberücksichtigt sei insbesondere auch geblieben, dass seine
Ehefrau aus einer begüterten Familie stamme, die jederzeitige finanzielle
Unterstützung zugesagt habe. Die vom Dienstgerichtshof vorgenommene Reduktion
des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit auf die Frage, ob die Schulden durch
das Richtergehalt abgedeckt werden könnten, sei daher unzutreffend. Dies gelte auch
für die Einschätzung, wie die Allgemeinheit die Schulden eines Richters beurteile.
Denn insoweit sei nicht angemessen beachtet worden, dass der Beschwerdeführer
die aufgenommenen Verbindlichkeiten letztlich alle vollumfänglich beglichen habe.
Unberücksichtigt geblieben sei insbesondere auch das vorhandene aktive
Vermögen, das die Annahme einer "Überschuldung" im Rechtssinne von vornherein
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ausschließe. Denn die Schulden der Eheleute seien jederzeit durch das vorhandene
Vermögen abgedeckt gewesen. Nach der Aktivierung ihres Vermögens hätten die
Eheleute daher Geldeingänge von 920.000 DM zu verzeichnen gehabt und ihre
Schulden beglichen. Die Urteilsbegründung des Dienstgerichtshofs werfe dem
Beschwerdeführer daher tatsächlich nicht die Überschuldung selbst vor, sondern nur,
dass das Immobilienvermögen nicht zu einem früheren Zeitpunkt veräußert wurde,
um die finanzielle Situation zu bereinigen. Diesen Umstand habe der
Dienstgerichtshof aber weder hinsichtlich der Zukunftsprognose noch bei der
Bemessung
der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt. Insoweit sei auch
unverständlich, dass der Dienstgerichtshof die schließlich erfolgte Veräußerung des
Immobilienbesitzes nicht berücksichtigt habe.
Auch die angenommene "Veröffentlichung" der Schulden treffe nicht zu. Vielmehr
sei die finanzielle Lage lediglich zwei Finanzmaklern offenbart worden, durch deren
Hilfe der Schuldenstand habe reduziert werden sollen. Auch einem Richter müsse es
zustehen, in einer schwierigen Finanzsituation den Rat erfahrener Personen in
Anspruch zu nehmen, um Auswege aus der Krise zu suchen.
b) Was die Nebentätigkeiten für die Gesellschaft G. betreffe, sei die mündliche
Genehmigung und stillschweigende Duldung durch das Justizministerium nicht
angemessen berücksichtigt worden. Denn obwohl der Beschwerdeführer seinen
Einsatz in einem Personalgespräch am 28. März 1983 offenbart habe, sei er nicht zu
e i n e m offiziellen Genehmigungsantrag aufgefordert worden. Die nachfolgend
gewährte Aufwandsentschädigung durch die Gesellschaft könne an der
Pflichtgemäßheit der ausgeübten Tätigkeit aber nichts ändern. Auch den Charakter
d e r Vermittlungstätigkeiten habe der Dienstgerichtshof verkannt, weil der
Beschwerdeführer nur gelegentlich ihm bekannte Finanzmakler "kurzgeschlossen"
habe.
5. Mit Urteil vom 10. August 2001 wies der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des
Bundes - die Revision zurück (vgl. NJW 2002, S. 834).
a) Im Ergebnis zu Recht habe der Dienstgerichtshof eine schuldhafte Verletzung der
Pflicht
zu achtungswürdigem Verhalten angenommen. Zwar könne dem
Beschwerdeführer insoweit nicht bereits die Offenlegung der finanziellen Situation
gegenüber Dritten vorgeworfen werden, denn das Bemühen, eine drängende
finanzielle Situation zu mildern, sei nicht geeignet, das Ansehen der Richterschaft zu
beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung ergebe sich aber aus der leichtfertigen
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Eingehung erheblicher Schulden. Auch außerhalb des Dienstes erfordere § 5 Abs. 1
LRiG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG ein Verhalten, das der Achtung und
dem Vertrauen des Richterberufs gerecht werde. Eine Pflichtverletzung sei deshalb
anzunehmen, wenn der Richter sich beim Eingehen oder Abwickeln von
Verbindlichkeiten unlauter oder unredlich verhalte. Hierbei handele es sich zwar
regelmäßig um strafrechtlich sanktionierte, betrugsähnliche Rechtsverstöße. Eine
Pflichtverletzung sei aber ferner anzunehmen, wenn ein Richter sich leichtfertig durch
die Eingehung erheblicher Schulden in eine Situation bringe, die die Gefahr
begründe, dass er sich, um die Schuldenlast auch nur abzumildern, über Gesetze
hinwegsetze oder sich in (geschäftliche) Bereiche begebe, in denen es zu
Abhängigkeiten oder Einflussmöglichkeiten von Gläubigern oder Dritten sowie zu
Rücksichtnahmen des Richters auf diese kommen könne, die aus Sicht der
Bevölkerung Auswirkungen auf seine äußere und innere Unabhängigkeit haben
könnten.
Eine derartige, schwerwiegende Pflichtverletzung habe der Beschwerdeführer
begangen. Er habe sich finanziell in eine Situation gebracht, die er ohne Hilfe Dritter
nicht mehr habe beheben können und die ihn der Versuchung ausgesetzt habe, sich
unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen auf unseriöse Geldgeschäfte
einzulassen, um schnell in den Besitz erheblicher Geldbeträge zu kommen. Bis zum
Jahre 1990 habe der Beschwerdeführer einen Schuldenberg in Höhe von
850.000 DM angehäuft, der von seinem Richtergehalt nicht mehr zu bezahlen
gewesen sei. Angesichts der daraus folgenden monatlichen Belastungen habe sich
der Beschwerdeführer an private Geldgeber wenden müssen und auch gewandt.
Durch die herbeigeführte Überschuldung sei daher die Gefahr begründet und
anschließend auch realisiert worden, dass er sich über gesetzliche Vorschriften
hinwegsetze und auf unseriöse Geschäfte einlasse, nur um seiner Schulden Herr zu
werden. Angesichts der Höhe des Finanzbedarfs sei auch die Gefahr begründet
worden, dass sich der Beschwerdeführer in geschäftliche Bereiche begeben müsse,
die zu Abhängigkeiten oder Einflussnahmen Dritter oder zu Rücksichtnahmen des
Beschwerdeführers auf Dritte bei seiner dienstlichen Tätigkeit führen könnten.
In disziplinarrechtlicher Sicht ohne Belang sei, dass der Beschwerdeführer andere
Möglichkeiten zur Behebung der finanziellen Situation gehabt habe. Denn das
Hausgrundstück habe nur dann zur Behebung der eingetretenen Gefahr beitragen
können,
wenn
der
Beschwerdeführer
den Verkauf des Hauses als
Finanzierungsmittel ernsthaft in Betracht gezogen hätte. Dies sei nach den
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Feststellungen
des Dienstgerichtshofs jedoch nicht der Fall gewesen. Der
tatsächliche Verkauf des Anwesens Ende des Jahres 1997 sei erst unter dem Druck
des laufenden Disziplinarverfahrens erfolgt. Entsprechendes gelte für die Hilfe durch
Verwandte.
b) Zu Recht habe der Dienstgerichtshof auch die Ausübung von Nebentätigkeiten
ohne die erforderliche Genehmigung angenommen. Im Zeitraum von 1988 bis 1992
habe der Beschwerdeführer juristische Tätigkeiten für die G. ausgeübt und dafür
einen Betrag von 102.050 DM erhalten. Diese, wie auch die Maklertätigkeiten, seien
zumindest auch auf den Erwerb ausgerichtet gewesen. Beginnend mit dem "Dollar-
Yen-Trading" Ende 1992 über den Fall N. bis hin zu den Fällen T. und G. im Jahre
1994 habe der Beschwerdeführer immer wieder versucht, aus seinen Kontakten und
insbesondere aus seiner Bekanntschaft zu D. Kapital zu schlagen. Sowohl der
Umfang der Tätigkeiten als auch die Höhe der Provisionen zeige dabei, dass es sich
um Nebentätigkeiten von ganz erheblichem Gewicht gehandelt habe.
c) Schließlich verstoße auch die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme nicht gegen
revisibles Recht. Nach § 57 LRiG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG sei ein
Richter aus dem Dienst zu entfernen, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen
des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Diesen Maßstäben
tra g e das Urteil des Dienstgerichtshofs Rechnung, da eine Zerstörung der
Vertrauensgrundlage mit Blick darauf angenommen worden sei, dass das leichtfertige
Schuldenmachen und die ungenehmigten Nebentätigkeiten als besonders
schwerwiegende Pflichtverletzungen zu betrachten seien. Dabei habe auch
berücksichtigt werden dürfen, dass es sich bei der leichtfertigen Überschuldung nicht
nur um einen "einmaligen Fehler" gehandelt, sondern sich das Fehlverhalten über
mehrere Jahre erstreckt habe.
II.
Mit der am 10. Januar 2002 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 13,
Art. 14, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5 und Art. 103 Abs. 1 GG. Er trägt im Wesentlichen
vor:
1. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und die Fürsorgepflicht des Art. 33 Abs. 5
GG liege vor, da die verhängte Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis zu den
Pflichtverstößen stehe. Keine angemessene Berücksichtigung finde in den
angefochtenen Urteilen insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer fast
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30 Jahre lang ordnungsgemäß seinen Richterdienst versehen habe. Auch das
Disziplinarverfahren werfe ihm keinen Verstoß gegen Dienstpflichten oder
Strafgesetze vor; Ansatzpunkt sei vielmehr ausschließlich das außerdienstliche
Verhalten des Beschwerdeführers. Insoweit verkenne das Urteil jedoch, dass der
Beschwerdeführer stets alle Schulden bezahlt und damit keine Gläubiger geschädigt
habe. Seine Liquiditätsprobleme seien niemals öffentlich bekannt geworden, die
Schufa sei bis heute ohne Beanstandung. Auch das Justizministerium habe nur durch
die unberechtigte Steuerfahndung von den Schulden des Beschwerdeführers
erfahren. Insbesondere aber sei der Schuldenstand der Eheleute stets durch
vorhandenes aktives Vermögen gedeckt gewesen und aus diesem schließlich auch
getilgt worden.
Das Ausmaß der Nebentätigkeiten habe das Gericht völlig verkannt. Bei der
Vermittlungstätigkeit habe es sich nicht um eine systematische Betätigung zur
Gewinnerzielung gehandelt, vielmehr habe der Beschwerdeführer lediglich in
Einzelfällen und spontan seriöse Geschäftsleute miteinander "kurzgeschlossen".
Ansatzpunkte für die Erforderlichkeit eines Nebentätigkeitsantrags seien daher aus
damaliger Sicht nicht vorhanden gewesen. Insbesondere aber könne aus dem
formalen Verstoß gegen die Einhaltung der Nebentätigkeitsverordnung nicht auf eine
Außenwirkung geschlossen werden. Die Annahme, durch das Verhalten könne das
Vertrauen der Allgemeinheit in die richterliche Amtsführung des Beschwerdeführers
irreparabel vernichtet worden sein, sei daher unverständlich und unhaltbar.
2. Das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende
Grundrecht auf ein faires Disziplinarverfahren sei in mehrfacher Hinsicht verletzt
worden. Insbesondere sei eine Reihe entscheidungserheblicher Fragen zum Nachteil
des Beschwerdeführers ohne Aufklärung unterstellt worden.
a) Dies gelte zunächst hinsichtlich der "Leichtfertigkeit" des Schuldenmachens. Im
gesamten
Verfahren habe der Beschwerdeführer wiederholt versucht, die
vorgeworfene Leichtfertigkeit des Schuldenmachens zu thematisieren. Schon im
Hinblick auf das aktive Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Frau könne die
streitige Darlehensaufnahme nicht als leichtfertig qualifiziert werden, da die komplette
Summe jederzeit habe zurückgeführt werden können. Auslöser der finanziellen
Probleme sei daher allein gewesen, dass die Eheleute lange Zeit gezögert hätten,
das Anwesen F. zu veräußern. Der Zeitpunkt der Veräußerung der Immobilie aber
habe den Dienstherrn nicht zu interessieren. Insbesondere könne darin kein
Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass die Allgemeinheit ihr Vertrauen in die
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Amtsführung des Beschwerdeführers als Richter verloren habe.
Dass die Schuldenaufnahme nicht als leichtfertig bezeichnet werden könne, ergebe
sich überdies aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Haus für
330.000 DM habe erwerben und zwölf Jahre später für 700.000 DM veräußern
können. Im Zeitpunkt der Schuldenaufnahme sei ein finanzielles Risiko im Übrigen
durch die Zusage der Schwiegereltern abgesichert gewesen, diese würden finanziell
aushelfen, wenn es durch die Immobilie zu finanziellen Schwierigkeiten kommen
sollte. Angesichts dieser immer wieder vorgetragenen Umstände verstoße es gegen
d e n Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn in den angegriffenen Urteilen ein
"leichtfertiges" Schuldenmachen zu Grunde gelegt werde, ohne dass eine
Tatsachenaufklärung stattgefunden habe oder das Vorbringen in entlastender Weise
berücksichtigt worden sei. Vielmehr habe der Dienstgerichtshof die
Schuldeneingehung als grob fahrlässig gewertet, was vom Bundesgerichtshof
ausdrücklich bestätigt worden sei.
b) Die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in eine finanzielle Situation
gebracht, aus der er ohne Hilfe Dritter nicht mehr habe herauskommen können, sei
unzutreffend. Unstreitig habe der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation bereits
im Laufe des Berufungsverfahrens durch die Veräußerung des Anwesens und die
Auflösung einer Lebensversicherung - also ohne Hilfe Dritter - bewältigt. Von den
Instanzgerichten sei dieser Umstand aber außer Acht gelassen worden, weil der
Beschwerdeführer sich erst unter dem Druck des Disziplinarverfahrens zur
Veräußerung entschlossen habe. Eine Aufklärung dieser entscheidungserheblichen
Annahme sei entgegen wiederholten Beweisanregungen jedoch nicht erfolgt. Die den
Entscheidungen des Dienstgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs zu Grunde
liegenden Annahmen seien deshalb nicht belegt und rein spekulativ. Tatsächlicher
Hintergrund des Verkaufes sei vielmehr gewesen, dass nach dem Abitur des jüngsten
Sohnes nunmehr alle drei Kinder aus dem Haus gezogen seien. Die Annahme der
angegriffenen Entscheidungen verkenne überdies das Mitspracherecht der Frau des
Beschwerdeführers, die hälftige Miteigentümerin der Immobilie gewesen sei. In
ähnlicher Weise sei auch eine Aufklärung der wiederholt vorgetragenen Hilfszusagen
der Schwiegereltern übergangen worden.
3. Schließlich liege ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur richterlichen Objektivität
vor, weil der Bundesgerichtshof die Begründung hinsichtlich des Pflichtverstoßes
gewechselt habe, ohne dem Beschwerdeführer insoweit Gelegenheit zur
Stellungnahme einzuräumen. Die entlastenden Argumente zu Gunsten des
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Beschwerdeführers seien in allen drei Instanzen konsequent ignoriert worden.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist dem Bundesministerium der Justiz, dem
Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz und dem Bundesgerichtshof zugestellt
worden.
Das Bundesministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Das
Landesjustizministerium hält die Verfassungsbeschwerde teils für unzulässig, im
Übrigen für unbegründet. Insbesondere liege ein Verstoß gegen das Gebot
umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht vor, weil der Bundesgerichtshof die das
richterliche Gehalt bei weitem übersteigende monatliche Belastung des
Beschwerdeführers festgestellt habe. Der Präsident des Bundesgerichtshofs teilte mit,
dass der III. Zivilsenat, die Strafsenate, die Senate für Notarsachen, für
Patentanwaltsachen,
für Wirtschaftsprüfersachen und für Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen sowie der Senat für Anwaltssachen mit den in der
Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen bislang nicht befasst waren
und der Vorsitzende des von der Verfassungsbeschwerde betroffenen Dienstgerichts
des Bundes von einer Stellungnahme abgesehen habe.
IV.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil
dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist (vgl. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93c BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden.
1. Die angegriffenen Entscheidungen des Dienstgerichtshofs und des
Bundesgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires
disziplinargerichtliches Verfahren. Die von den Fachgerichten angenommene
"Leichtfertigkeit" der Verschuldung kann nicht auf eine hinreichende richterliche
Sachaufklärung gestützt werden.
a) Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands,
die Auslegung des sogenannten einfachen Rechts und seine Anwendung auf den
einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte.
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Das Bundesverfassungsgericht ist keine "Superrevisionsinstanz", die in Rechtskraft
erwachsene Gerichtsentscheidungen in vollem Umfange auf Rechtsfehler hin
überprüfen kann. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG hat im Rahmen der
Verfassungsbeschwerde kein unbegrenztes Beschwerderecht eröffnet. Soweit sich
die Beschwerde gegen Gerichtsurteile wendet, kann das Bundesverfassungsgericht
nicht untersuchen, ob diese vom einfachen Recht her "richtig" sind. Es kann vielmehr
lediglich überprüfen, ob durch die Rechtsanwendung im konkreten Fall Grundrechte
o d e r grundrechtsgleiche Rechte verletzt worden sind. Der außerordentliche
Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde ist erst dann eröffnet, wenn den Gerichten
ein "spezifischer" Verfassungsverstoß unterlaufen ist. Die Kontrollkompetenz des
Bundesverfassungsgerichts umfasst nur Auslegungsfehler, die eine grundsätzlich
unrichtige Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom
Umfang seines Schutzbereichs, erkennen lassen und auch in ihrer materiellen
Tragweite von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 42, 143 <149>; 62,
189 <192>; 85, 248 <257 f.>).
b) Aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgt die
Gewährleistung eines allgemeinen Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (vgl.
BVerfGE 57, 250 <274 f.>; 63, 380 <390>; 70, 297 <308>). Als Ausprägung des
Rechtsstaatsprinzips gilt dieser Anspruch grundsätzlich in allen Prozessordnungen,
auch für das Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>). Die
freiheitssichernde Funktion der Grundrechte gebietet, dass Entscheidungen, die
staatliche Sanktionen betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung
beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der
Bedeutung der betroffenen Freiheitsrechte entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>;
70, 297 <308>; 109, 190 <223 f.> ). Für das Disziplinarverfahren hat das
Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren
dahin konkretisiert, dass der Inhalt einer disziplinarrechtlich geahndeten
Meinungsäußerung "unter Heranziehung des gesamten Kontextes einer Erklärung
objektiv und sachlich vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen, sozialen und
politischen Geschehens, in dem sie gefallen ist, ermittelt" werden muss und aus den
Entscheidungsgründen nachvollzogen werden kann, dass das Gericht seine
Einschätzung auf diese Weise gewonnen hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 -,
DVBl 1992, S. 1358 <1359>). Eine entsprechende Aufklärungspflicht gilt nicht nur im
Schutzbereich der Meinungsfreiheit, sie erstreckt sich vielmehr auf alle für die
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme maßgeblichen Umstände (vgl. Beschluss
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der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni
2000 - 2 BvR 993/94 -).
c) An diesen Grundsätzen gemessen, halten die angegriffenen Entscheidungen der
verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Sie verletzen den Anspruch des
Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG.
Disziplinarrechtliche Bedeutung kommt nicht bereits dem Sichverschulden als
solchem zu. Pflichtwidrig ist das Schuldenmachen vielmehr erst dann, wenn es
disziplinarrechtlich geschützte Werte beeinträchtigt. Außerdienstliches Verhalten
vermag eine dienstrechtliche Relevanz nur dann zu entfalten, wenn dadurch das
Ansehen des Richtertums, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit und damit auch
die Funktionsfähigkeit des Dienstes beeinträchtigt oder gefährdet werden könnte. Nur
insoweit vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der
Funktionstüchtigkeit des öffentlichen Dienstes die im privaten Bereich des Beamten
oder Richters wirkenden Grundrechte einzuschränken (vgl. BVerfGE 39, 334 <366 f.>;
108, 282 <296>). In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des für
beamtenrechtliche Disziplinarsachen zuständigen Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVerwGE 43, 227 <228>; 76, 350 <351>; 93, 78 <84 f.>) hat der Bundesgerichtshof in
der angegriffenen Entscheidung daher die "Leichtfertigkeit" der Schuldeneingehung
als
begrenzendes
Merkmal
der Pflichtwidrigkeit verlangt. Ausreichende
Feststellungen hierzu finden sich in der Entscheidung jedoch nicht.
Das hieraus resultierende Aufklärungsdefizit bleibt auch dann bestehen, wenn man
den Ausführungen des Bundesgerichtshofs entnimmt, dass die Anhäufung eines
Schuldenberges, der zu monatlichen Belastungen führt, die von dem Richtergehalt
nicht mehr bezahlt werden können, regelmäßig zur Annahme der geforderten
Leichtfertigkeit führt. Denn der Beschwerdeführer hat im Rahmen des
Disziplinarverfahrens Gesichtspunkte vorgetragen, die der Annahme einer derartigen
Regelvermutung entgegenstehen. Wenn die Schulden tatsächlich von eigenem
Vermögen abgesichert gewesen sein sollten, so durfte der Beschwerdeführer davon
ausgehen, dass er in der Lage sein würde, Verbindlichkeiten auch in dieser Höhe
bedienen zu können. Die Unausweichlichkeit der Schuldenbelastung - und damit die
vom Bundesgerichtshof im Interesse der Unabhängigkeit des Richters befürchtete
Gefährdungslage - läge dann nicht vor.
Dass der Beschwerdeführer über Möglichkeiten verfügte, seine finanzielle Situation
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ohne Hilfe Außenstehender zu beheben, ergibt sich bereits daraus, dass er die
Schulden tatsächlich Ende des Jahres 1997 beglichen hat. Zu dem Zeitpunkt, in dem
sich der Beschwerdeführer zum Einsatz der auch im Disziplinarverfahren
vorgetragenen Optionen entschlossen hatte, war er demgemäß zur Behebung der
finanziellen Schuldensituation in der Lage. Ausweislich der Feststellungen des
Bundesgerichtshofs hat er durch den Verkauf des Hauses zum Preis von
700.000 DM, die Auflösung einer Lebensversicherung gegen Auszahlung eines
Betrags von rund 125.000 DM und die Annahme einer Schenkung einer Tante der
Ehefrau in Höhe von 120.000 DM in kürzester Zeit die Mittel aufgebracht, die
erforderlich waren, um die finanziell bedrohliche Lage aufzulösen. Mit dem
vorhandenen Vermögen und den Hilfszusagen der Verwandtschaft bestanden daher
Besonderheiten, nach denen der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begründung der
Verbindlichkeiten davon ausgehen durfte, dass er die Schuldenlage werde
beherrschen können.
Von einer Aufklärung und Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hätte der
Bundesgerichtshof daher nur dann absehen dürfen, wenn die Schuldenlage bereits
für
sich genommen - und damit unabhängig von den vorgetragenen
Abhilfemöglichkeiten - als pflichtwidrige Schädigung disziplinarrechtlich geschützter
Rechtsgüter hätte bewertet werden können. Der Hinweis darauf, dass sich der
Beschwerdeführer erst Ende des Jahres 1997 und damit "unter dem Druck des
laufenden Disziplinarverfahrens" zur Veräußerung des Hauses entschlossen habe,
rechtfertigt dies jedoch nicht. Denn sofern die Bedienung der Schulden für den
Beschwerdeführer noch durch andere Möglichkeiten abgesichert war, bestand
objektiv auch keine Verpflichtung zum Einsatz gerade dieser Abhilfemöglichkeit. Im
Übrigen ist auch die diesbezügliche Kausalität nicht gesichert, weil der
Beschwerdeführer wiederholt und nachvollziehbar vorgetragen hat, dass der
Hausverkauf nicht auf das laufende Disziplinarverfahren, sondern darauf
zurückzuführen sei, dass zwischenzeitlich auch der jüngste Sohn sein Abitur gemacht
und das Haus verlassen habe. Von einer Unerheblichkeit der vorgetragenen
Abhilfemöglichkeiten hätte der Bundesgerichtshof daher nur dann ausgehen dürfen,
wenn der Beschwerdeführer bereits zur ordnungsgemäßen Rückzahlung der
eingegangenen Verbindlichkeiten nicht mehr im Stande gewesen wäre. Derartige
Feststellungen enthält die angegriffene Entscheidung jedoch nicht. Vielmehr hat der
Beschwerdeführer ausweislich der gerichtlichen Feststellungen alle Rückstände
ohne nennenswerte Abwicklungsstörungen beglichen. Die Aufklärung der
vorgetragenen Abhilfemöglichkeiten war für den Bundesgerichtshof daher nicht
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entbehrlich.
Damit genügen die angegriffenen Entscheidungen der ihnen von Amts wegen durch
§ 21 LDG in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegebenen Pflicht zur
Erforschung der Wahrheit nicht. Das prozessuale Grundrecht auf ein rechtsstaatlich
effektives und faires Verfahren erfordert im vorliegenden Fall aber eine
entsprechende
Sachverhaltsaufklärung,
weil
nur
die
auf zureichender
Tatsachengrundlage
gewonnene
Erkenntnis
von
der Leichtfertigkeit der
Verschuldung des Beschwerdeführers die Annahme einer Pflichtwidrigkeit zu
rechtfertigen vermag. Im Hinblick auf die Folgewirkung - die Ahndung des
Dienstvergehens mit der disziplinarischen Höchstmaßnahme - kommt der Verletzung
dieser tatrichterlichen Aufklärungspflicht auch verfassungsrechtliches Gewicht zu (vgl.
dazu Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 -).
Soweit der Bundesgerichtshof den Vorwurf einer Pflichtverletzung auf die Annahme
stützt, der Beschwerdeführer habe mit der Eingehung erheblicher Schulden eine
Gefahr für seine Rechtstreue und Unabhängigkeit begründet, wie sich daran zeige,
dass diese Gefahr sicht tatsächlich realisiert habe, sind seine Feststellungen
jedenfalls nicht geeignet, die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme zu
rechtfertigen. Die Realisierung der bezeichneten Gefahr sieht der Bundesgerichtshof
darin, dass der Beschwerdeführer sich über das Genehmigungserfordernis für
Nebentätigkeiten hinweggesetzt und sich auf spekulative Geschäfte eingelassen
habe. Insoweit wäre begründungsbedürftig gewesen, weshalb bereits die
Begründung der bloßen Gefahr solcher - nicht strafbaren - Verhaltensweisen durch
das Eingehen hoher finanzieller Verbindlichkeiten eine ausreichende Grundlage für
die Verhängung der schwersten verfügbaren disziplinarischen Sanktion sein soll (s.
dazu unter 2.) oder welche Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der
Beschwerdeführer sich mit der Eingehung der festgestellten Schulden ungeachtet der
geltend gemachten und letztlich auch realisierten Möglichkeiten der Schuldentilgung
in die Gefahr noch gravierenderer, etwa strafbarer, Pflichtverletzungen begeben hatte.
Die Begründung der Gefahr eines Fehlverhaltens kann jedenfalls keine
schwerwiegenderen Sanktionen nach sich ziehen als das Fehlverhalten selbst.
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer auch
insoweit in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) als die Verhängung der schärfsten
Disziplinarmaßnahme nicht von den getroffenen Tatfeststellungen getragen wird.
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a) Aus dem Zusammenspiel von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem
Rechtsstaatsprinzip
folgt
eine
verfassungsrechtliche Verankerung
des
Schuldprinzips: Jede Strafe oder strafähnliche Sanktion setzt Schuld voraus (vgl.
BVerfGE 57, 250 <275>; 58, 159 <163>; 80, 244 <255>; 95, 96 <140>). Die Strafe
muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des
Täters stehen (vgl. BVerfGE 50, 5 <12>; 73, 206 <253 f.>; 86, 288 <313>; 96, 245
<249>). Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden
Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205 <215>; 73, 206 <253>;
86, 288 <313> ). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
gelten
das
Schuldprinzip
und
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(Übermaßverbot) grundsätzlich auch im Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 27, 180
<188>; 28, 264 <280>; 37, 167 <185>; 46, 17 <27>; 98, 169 <198> ).
Die Entfernung eines Beamten oder Richters aus dem Dienst ist demnach geboten,
wenn dies zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Diensts erforderlich
ist. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis durch
das Dienstvergehen endgültig zerstört worden ist oder das Dienstvergehen einen so
großen Ansehensverlust bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung des Richters die
Integrität des Richtertums unzumutbar belasten würde. In beiden Fallgruppen ist der
Richter für den Dienstherrn objektiv untragbar und daher die Entfernung aus dem
Dienst geboten. Wann ein derartiger endgültiger Vertrauens- oder Ansehensverlust
gegeben ist, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere
von der Schwere der Verfehlung und dem Ausmaß der Gefährdung dienstlicher
Belange bei einer Weiterverwendung.
b) Ein Versagen im Kernbereich der dem Beschwerdeführer zugewiesenen
richterlichen Aufgaben haben die Fachgerichte hier nicht festgestellt; die Vorwürfe
betreffen den Bereich seiner dienstlichen Aufgaben nicht. Schwerpunkt der von den
Fachgerichten
vorgenommenen
Würdigung zur
Festsetzung
der
Disziplinarmaßnahme ist vielmehr eine Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem
Verhalten durch leichtfertige Überschuldung und die ungenehmigte Ausübung von
Nebentätigkeiten.
Zwar kann grundsätzlich auch eine außerdienstliche Verletzung der Pflicht zu
achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten disziplinarrechtliche Maßnahmen
erfordern;
die
Verhängung
der
Höchstmaßnahme
lässt
der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier aber nur ausnahmsweise zu, insbesondere im
Falle der Strafbarkeit der begangenen Tathandlung (vgl. Beschluss der 4. Kammer
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des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2000 - 2 BvR
993/94 -). Auch aus der Spruchpraxis der Fachgerichte sind keine Vergleichsfälle
ersichtlich, bei denen bereits auf Grund außerdienstlicher Verfehlungen, die keinen
Straftatbestand erfüllen, auf die Höchstmaßnahme erkannt wurde (vgl. etwa
Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarrecht, 9. Aufl., 2001, S. 99 ff.).
Soweit der Dienstgerichtshof im Hinblick auf den außerdienstlichen Charakter der
Handlungen angenommen hat, diese seien in besonderem Maße geeignet, Achtung
und Vertrauen in einer für das Amt des Richters und das Ansehen der staatlichen
Rechtspflege bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. § 5 Abs. 1 LRiG in
Verbindung mit § 85 Abs. 1 Satz 2 LBG), erschöpfen sich die Darstellungen in einer
Wiedergabe der gesetzlichen Vorgaben. Tatsächliche Feststellungen oder
Subsumtionserwägungen fehlen, sodass sich aus den Entscheidungsgründen nicht
entnehmen lässt, woraus sich diese besondere Eignung im Einzelfall ergeben soll.
Gleiches gilt für die Darlegungen des Bundesgerichtshofs, die sich ausschließlich
damit beschäftigen, ob der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens vom
Dienstgerichtshof ausdrücklich hätte erwähnt werden müssen. Konkrete
Feststellungen dazu, ob das Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt öffentlich
bekannt geworden ist, liegen den fachgerichtlichen Entscheidungen demnach nicht
zu Grunde. Dies gilt auch in Ansehung der im Tatbestand aufgeführten Schreiben aus
dem Jahr 1996, in denen der Beschwerdeführer zwei Finanzmaklern seine
Finanzlage offengelegt hat. Denn insoweit hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich -
und unter Aufhebung des Urteils des Dienstgerichtshofs - ausgeführt, dass dieses
Verhalten "nicht geeignet" sei, "das Vertrauen in die Aufgabenerfüllung des Richters
oder das Ansehen der Richterschaft zu beeinträchtigen". Entsprechende
Feststellungen wären nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
aber Voraussetzung für die Annahme einer Ansehensschädigung gewesen (vgl.
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -).
Hinreichende Einzelfallumstände, die trotz des außerdienstlichen Charakters und
der Straflosigkeit der begangenen Pflichtverletzungen die Verhängung der
Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind damit nicht ersichtlich. Die Entfernung
aus dem Dienst wird von den getroffenen Tatfeststellungen nicht getragen und
verletzt damit den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schuldgrundsatz.
3. Da die angegriffenen Urteile bereits wegen dieser Grundrechtsverstöße keinen
Bestand haben, können die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen auf
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sich beruhen.
V.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Jentsch
Broß
Lübbe-Wolff