Urteil des BVerfG vom 23.05.2002

politische verfolgung, verfassungsbeschwerde, diagnose, garantie

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gabriele Heinecke und Koll.,
Budapester Straße 49, 20359 Hamburg -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 516/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des türkischen Staatsangehörigen I...
gegen a) den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Februar
2002 - 4 Bf 106/00.A -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Januar 2000 - 15 VG A
702/95 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 23. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu,
noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
1. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschluss des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen Art. 16a Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG, weil er die
während des Berufungszulassungsverfahrens vorgetragenen Nachfluchttatsachen nicht
berücksichtige, kann nicht entnommen werden - und es ist auch nicht ersichtlich -, dass es
sich dabei um Tatsachen von verallgemeinerungsfähiger Bedeutung handelt. Nur unter dieser
Voraussetzung hätten die neuen Tatsachen beachtet und die Berufung wegen
grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassen werden müssen (vgl.
BVerwGE 70, 24 <26>; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz <4. Aufl.>, § 78 Rn.
41).
Ferner steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insoweit auch der Grundsatz der
materiellen Subsidiarität entgegen. Der Beschwerdeführer hat nach rechtskräftigem
Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit, die neuen Tatsachen zunächst in
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einem Asylfolgeverfahren geltend zu machen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg greift der Beschwerdeführer nur mit der Rüge
eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG an, so dass eine verfassungsgerichtliche
Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des Art. 16a Abs. 1 GG
entfällt.
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg und der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Hamburg verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht
aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die
Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen,
ohne dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen
befassen muss. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des
Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung
ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des
Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich
oder aber offensichtlich unsubstantiiert war ( BVerfGE 47, 182 <187 ff.>; 86, 133 <146>).
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die für die Frage nach einer Vorverfolgung
erheblichen tatsächlichen Angaben zu den Vorfällen vom 15. November 1994, Mai 1991 und
Mai 1994 in den wesentlichen Grundzügen zur Kenntnis genommen und die Ereignisse vom
November und Mai 1994 gewürdigt. Die asylrechtliche Bewertung des Eingriffs vom 15.
November 1994 als (einmalige) "Einschüchterungsmaßnahme" berührt nicht die Garantie
des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die Frage, ob das Verwaltungsgericht dem
Tatsachenvortrag die richtige Bedeutung beigemessen hat. Die von der Psychologin Dr. S.
gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zählt hier schon deshalb nicht
zum wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags, weil das Krankheitsbild für sich genommen
auch unter Berücksichtigung der psychologischen Stellungnahme noch keinen zwingenden
Rückschluss auf eine asylrelevante politische Verfolgung zulässt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Di Fabio
Lübbe-Wolff