Urteil des BVerfG vom 13.05.2003

schutz der familie, verfassungsbeschwerde, verfassungsrecht, polizei

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 514/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. Februar 2003 - 2 Ws
181/03 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2002 - 1 NöStVK
228/95 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 13. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
Gründe:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein
Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
a) Eine Pflicht zur Divergenzvorlage bestand nicht (vgl. § 121 Abs. 2 GVG). Dass Gerichte
ähnliche Fälle unterschiedlich entscheiden, verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verstoß
gegen § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB durch die dritte Verlängerung der Bewährungszeit für den
Beschwerdeführer war nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts für die Entscheidung
über den Bewährungswiderruf nicht von Bedeutung, weil die Straftaten, die den
Widerrufsgrund bildeten, in der zuvor im Einklang mit dieser Vorschrift verlängerten
Bewährungszeit begangen worden waren. Es ist nicht erkennbar, dass dies
Verfassungsrecht verletzt.
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b) Das Oberlandesgericht hat auf die Beteiligung der Ehefrau des Beschwerdeführers auf
des s en Veranlassung an gemeinschaftlich begangenen Straftaten hingewiesen und
angenommen, die Ehe stehe dem Bewährungswiderruf nicht entgegen. Dagegen ist von
Verfassungs wegen nichts einzuwenden, da der Schutz der Familie im Rahmen der
staatlichen Ordnung erfolgen soll (Art. 6 Abs. 1 GG).
c) Der Beschwerdeführer behauptet, in einem anderen Strafverfahren sei ihm vor dem
Hintergrund
seiner Tätigkeit
als
Vertrauensperson
der
Polizei
von
der
Strafverfolgungsbehörde
zugesagt
worden,
im
Ausgangsverfahren werde kein
Bewährungswiderruf erfolgen. Damit trägt er nicht vor, die Vollstreckungsgerichte hätten
Verfassungsrecht verletzt. Denn die Behörden konnten durch Zusagen in anderer Sache die
Gerichte nicht binden.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
ist entsprechend § 114 ZPO abzulehnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff