Urteil des BVerfG vom 12.03.2003

verfassungsbeschwerde, besitz, kritik, droge

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Ritter,
Schulterblatt 124, 20357 Hamburg -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 511/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H ...
gegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16.
Februar 2001 - III-49/00 1 Ss 149/00 -,
b) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18.
Januar 2001 - III-49/00 1 Ss 149/00 -,
c) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Juli 2000 - 702 Ns 140/99 -,
d) das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 8. September 1999 - 132b-1439/99
132b Ls 6100 Js 219/99 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 12. März 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine
Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
a) Ein Verstoß der Revisionsentscheidung gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die
Auslegung des Oberlandesgerichts, die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft sei
eindeutig als Antrag gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verstehen, ist nahe liegend und jedenfalls
nicht willkürlich.
b) Die Strafrahmenwahl des Landgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, den unerlaubten Besitz von Cannabisprodukten
tatbestandlich anders zu behandeln als den unerlaubten Besitz sogenannter harter Drogen
(vgl. BVerfGE 90, 145 <184 f.> ). Die mindere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten ist in
der Strafzumessung zu berücksichtigen; für die erforderlichen Differenzierungen im Einzelfall
lassen die Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes in ausreichender Weise Raum.
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Zwar wird die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgesetzte
Wirkstoffgrenze für die nicht geringe Menge von 7,5 g THC angesichts der veränderten
Erkenntnisse zur Gefährlichkeit dieser Droge teilweise als zu gering angesehen (vgl. zur
Kritik die Nachweise bei Weber, BtMG, § 29a Rn. 79 ff.). Dies kann angesichts der erheblich
über diesem Wert liegenden, vom Beschwerdeführer besessenen Menge von 145 g THC
jedoch dahin gestellt bleiben. Denn diese Menge als "nicht geringe Menge" anzusehen,
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Anders als das Amtsgericht hat sich das Landgericht schließlich ausführlich mit der Frage
befasst, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren
Falls vorlagen. Dabei hat es sämtliche vom Beschwerdeführer aufgeführten Aspekte in die
Abwägung einbezogen. Dass es gleichwohl wegen der tatsächlichen Menge des
Betäubungsmittels und des Umstands, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft
und bewährungsbrüchig geworden ist, einen minderschweren Fall verneint hat, ist eine
tatrichterliche Wertung, die den Rahmen des verfassungsrechtlich Vertretbaren nicht
verlassen hat.
c) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff