Urteil des BVerfG vom 16.11.1998

verfassungsbeschwerde, gefahr, zwang, polizei

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 510/96 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
gegen den Beschluß des Landgerichts Mainz
vom 25. Januar 1996 - 1 Qs 23/96 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Winter,
Hassemer
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473) am 16. November 1998 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Mainz vom 25. Januar 1996 - 1 Qs 23/96 - verletzt
den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel
104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.
3. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen
zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung von Beugehaft in einem
Strafverfahren, in dem er als Zeuge unter Berufung auf § 55 Abs. 1 StPO die Auskunft
verweigert hat.
Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts vernahm den Beschwerdeführer auf Antrag der
Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort als Zeugen zu der Frage, wer sein Kraftfahrzeug
zum Unfallzeitpunkt geführt habe. Der Beschwerdeführer verweigerte unter Berufung auf § 55
StPO die Auskunft auf diese Frage mit der Begründung, er setze sich bei pflichtgemäßer und
vollständiger Äußerung selbst der Gefahr der Strafverfolgung aus. Der Ermittlungsrichter
ordnete daraufhin "gem. § 70 Abs. 2 StPO Ordnungshaft" bis zu sechs Wochen an. Mit der
angegriffenen
Entscheidung
verwarf das Landgericht die Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters als unbegründet. Zur
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Begründung führte das Landgericht unter Bezugnahme auf vorausgegangene
Entscheidungen in dieser Sache aus, das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO
stehe dem Beschwerdeführer nicht zu, weil er ausweislich seiner früheren Angaben durch
eine wahrheitsgemäße Aussage weder sich noch einen Angehörigen der Gefahr der
Strafverfolgung aussetzen werde. Bei diesen früheren Angaben handelt es sich um die
Einlassung des Beschwerdeführers in dem gegen ihn wegen desselben Tatverdachts
geführten, im Zeitpunkt der Vernehmung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellten
Ermittlungsverfahren. Hier hatte sich der Beschwerdeführer zu dem Tatvorwurf dahin
eingelassen, er kenne den Namen des Fahrers, der mit seinem Kraftfahrzeug den Unfall
verursacht habe, und dieser sei mit ihm weder verwandt noch verschwägert. Er mache aber
gegenüber der Polizei keine weiteren Angaben, weil er sich möglicherweise in dieser Sache
selbst belasten könne.
II.
Mit der fristgemäß erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und von Art. 3 Abs. 1 GG und hat zur Begründung vorgetragen,
der durch die angegriffenen Entscheidungen verursachte Zwang zur Aussage verstoße nicht
nur gegen § 55 StPO, sondern auch gegen sein durch die Verfassung geschütztes
Persönlichkeitsrecht.
Das Justizministerium des Landes Rheinland-Pfalz hat Gelegenheit erhalten, sich zu der
Verfassungsbeschwerde zu äußern (§ 94 Abs. 2 BVerfGG).
III.
Der Verfassungsbeschwerde ist durch die Kammer stattzugeben (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Dem
Beschwerdeführer droht aufgrund der angegriffenen Entscheidung Freiheitsentzug von nicht
unerheblicher Dauer, mithin ein besonders schwerer Nachteil.
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind bereits entschieden (vgl. BVerfGE 38, 105 ff.; 56, 37 ff.).
Die angegriffene Entscheidung verletzt die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs.
2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Anordnung der Beugehaft soll die Erfüllung einer
Auskunftspflicht erzwingen, deren Auferlegung gegen Grundrechte des Beschwerdeführers
verstößt.
Die Auferlegung einer Auskunftspflicht, durch die die Auskunftsperson in die
Konfliktsituation geraten kann, sich entweder selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen
oder durch eine Falschaussage gegebenenfalls ein neues Delikt zu begehen oder aber
wegen ihres Schweigens Zwangsmitteln ausgesetzt zu werden, ist als Eingriff in die
Handlungsfreiheit sowie als Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts im Sinne des Art. 2
Abs. 1 GG zu beurteilen. Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt zugleich die Würde des
Menschen, dessen Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. BVerfGE 56, 37
<41 f.> ). Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar ist ein Zwang, durch
eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung oder die
Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen (vgl. BVerfG a.a.O., S. 49). Das
Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 Abs. 1 StPO ist Ausfluß dieses allgemeinen, für den
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Beschuldigten in §§ 136, 163a, 243 StPO und entsprechenden Vorschriften als
selbstverständlich vorausgesetzten rechtsstaatlichen Grundsatzes, daß niemand
gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen (vgl. BVerfGE 38, 105 <113> ).
Ist über die Berechtigung einer auf § 55 StPO gestützten Auskunftsverweigerung zu
entscheiden, muß nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit einer
Bejahung und einer Verneinung der an den Zeugen gerichteten Frage in gleicher Weise in
Betracht gezogen werden. Bringt auch nur eine dieser Möglichkeiten den Zeugen in die
Gefahr einer Strafverfolgung, ist die Auskunftsverweigerung in der Regel berechtigt.
A n d e r n f a l l s würde
der
(schuldige)
Zeuge
durch
den
Gebrauch
des
Auskunftsverweigerungsrechts einen Verdachtsgrund gegen sich schaffen, was dem
Schutzzweck von § 55 StPO zuwiderliefe (vgl. BGHR StPO § 55 Abs. 1
Auskunftsverweigerung 3). Für die Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung muß es konkrete
tatsächliche Anhaltspunkte geben (vgl. BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 5).
Ob diese Gefahr besteht, unterliegt der tatsächlichen Beurteilung durch den Tatrichter (vgl.
BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 2).
Unter Berücksichtigung der dargestellten strafgerichtlichen Rechtsprechung zu § 55 StPO
lassen die Gründe der angegriffenen Entscheidung besorgen, daß das Landgericht bei der
ihm obliegenden Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer strafgerichtliche Verfolgung drohte,
d e n verfassungsrechtlichen Grundsatz, der in der genannten Vorschrift zum Ausdruck
kommt, grundlegend verkannt hat. Tatsächlicher Anhaltspunkt für die Annahme, daß der
Beschwerdeführer sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der an ihn gestellten Frage
selbst der verfahrensgegenständlichen Straftat bezichtigen müßte, ist der Umstand, daß er
Halter des offenbar privatgenutzten unfallbeteiligten Fahrzeugs ist. Diesen tatsächlichen
Anhaltspunkt sah das Landgericht durch seine Erklärungen gegenüber der Polizei und der
Staatsanwaltschaft als entkräftet an. Das Landgericht legte aber nicht offen, aufgrund welcher
Überlegungen es die naheliegende Möglichkeit ausschloß, daß es sich bei diesen
Erklärungen lediglich um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gehandelt habe.
Die Staatsanwaltschaft schloß diese Möglichkeit ersichtlich nicht aus. Dies ergibt sich aus
der Begründung für die Verfügung, mit der sie das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete
Strafverfahren einstellte. Dort wird ausgeführt, es könne dem Beschwerdeführer nicht
nachgewiesen werden, daß er zum Zeitpunkt des Unfalls das Fahrzeug selbst gefahren
habe. Der verfassungsrechtliche Grundsatz, daß niemand gezwungen werden kann, gegen
sich selbst auszusagen, hätte das Landgericht zumindest veranlassen müssen, sich in den
Gründen
der angegriffenen Entscheidung mit der Glaubhaftigkeit der von dem
Beschwerdeführer als Beschuldigten abgegebenen Erklärungen auseinanderzusetzen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die angegriffene Entscheidung auf dem
Verfassungsverstoß beruht.
Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Winter
Hassemer