Urteil des BVerfG vom 09.09.2003

partg, verfassungsbeschwerde, staat, gleichbehandlung

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Matthias Kurbjuhn,
Lange Straße 83a, 79183 Waldkirch -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 508/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der F...
gegen Artikel 1 Nummer 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes
vom 28. Juni 2002 (BGBl I S. 2268 )
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473 ) am 9. September 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass
der Staat politischen Parteien bei der Erfüllung der ihnen allgemein nach dem Grundgesetz
übertragenen Aufgaben eine unmittelbare finanzielle Unterstützung gewährt, hingegen
kommunale Wählervereinigungen von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen
werden.
1. Der Beschwerdeführer ist ein im Jahr 1979 gegründeter eingetragener Verein mit Sitz in
Weinheim, dessen Zweck nach seiner Satzung darauf beschränkt ist, "durch Teilnahme mit
eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung
mitzuwirken".
2. Der Gesetzgeber fasste mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 die Bestimmungen über die staatliche
Teilfinanzierung der politischen Parteien in § 18 PartG neu (BGBl I S. 142 ). § 18 Abs. 1
PartG, der das Finanzierungsmodell und den Verteilungsmaßstab regelt, erhielt folgenden
Wortlaut:
"§ 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung
(1) Der Staat gewährt den Parteien Mittel als Teilfinanzierung der allgemein
ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die
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Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den
Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die
Summe ihrer Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der von ihr
eingeworbenen Spenden."
3. Gegen diese Regelung, soweit sie ausschließlich den politischen Parteien eine
Teilfinanzierung der ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit gewährt, die
kommunalen
Wählervereinigungen
hiervon
dagegen ausschließt,
erhob
der
Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 29. September 1998 nahm
der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung an, weil der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend
substantiiert dargelegt hatte (vgl. BVerfGE 99, 84 <87> ).
4. Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 hat der
Gesetzgeber das Parteiengesetz erneut geändert (BGBl I S. 2268). Hiervon betroffen ist
nach Art. 1 Nr. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes auch der die
Parteienfinanzierung regelnde § 18 PartG, dessen Absatz 1 in seinem Wortlaut jedoch im
Wesentlichen unverändert blieb. Dessen Satz l lautet nunmehr: "Die Parteien erhalten Mittel
als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit."
5. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. April 2003 Verfassungsbeschwerde erhoben
und sinngemäß beantragt festzustellen, Art. 1 Nr. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des
Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 sei insoweit verfassungswidrig, als dort geregelt ist,
dass ausschließlich die "Parteien" und diese nur für ihre Teilnahme an Europa-, Bundestags-
und Landtagswahlen Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz
obliegenden Tätigkeit erhalten, während Kommunalwahlen ausgespart und die kommunalen
Wählergemeinschaften von der Teilfinanzierung durch den Staat ausgeschlossen sind. Diese
Regelung verletze ihn in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG
und verstoße gegen die aus Art. 21 und Art. 28 Abs. 2 GG folgenden Grundsätze der
Chancengleichheit
für politische Parteien und andere politische Vereinigungen im
kommunalen Bereich.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die
Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (vgl.
BVerfGE 90, 22 <25 ff.>; 96, 245 <248>).
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen eines Jahres seit dem
Inkrafttreten des Gesetzes, das die vom Beschwerdeführer beanstandete Regelung enthielt,
erhoben worden ist, wie es § 93 Abs. 3 BVerfGG gebietet. Die vom Beschwerdeführer
angegriffene Norm des § 18 PartG in der durch Art. 1 Nr. 1 des Achten Gesetzes zur
Änderung des Parteiengesetzes geltenden Fassung vom 1. Juli 2002 entfaltet keine für ihn
neue Beschwer im Bereich der Parteienfinanzierung.
1. Nach Antrag und Inhalt der Verfassungsbeschwerdebegründung wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die in § 18 Abs. 1 PartG nicht vorgesehene Beteiligung
kommunaler Wählervereinigungen an der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien. Er legt
dar, warum diese Rechtslage ihn in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletze und
zugleich gegen die Grundsätze der Chancengleichheit politischer Parteien und anderer
politischer Vereinigungen im kommunalen Bereich verstoße. Ihrem Wortlaut - und erst recht
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ihrem Regelungsgehalt - nach ist die damit angegriffene Regelung des § 18 Abs. 1 PartG bei
der zurückliegenden Gesetzesänderung im Jahre 2002 jedoch nahezu unverändert
geblieben. Die Gesetzesbegründung führt insoweit aus, die Ersetzung der Worte "Der Staat
gewährt den Parteien Mittel" durch den neutraleren Ausdruck "Die Parteien erhalten Mittel"
bringe deutlicher als bisher die Staatsfreiheit der Parteien auch im Rahmen der
Parteienfinanzierung zum Ausdruck (BTDrucks. 14/8778, S. 14).
2. Allein die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Bestimmung des § 18 Abs. 1 PartG - bei
der zum Teil inhaltlichen Neufassung des § 18 PartG in seinen übrigen Absätzen - nahezu
unverändert in seinen Willen aufgenommen und bestätigt hat, setzt die Frist des § 93 Abs. 3
BVerfGG nicht erneut in Lauf (vgl. BVerfGE 80, 137 <149> m.w.N.; stRspr). Anhaltspunkte
dafür, dass die übrigen Änderungen des Parteiengesetzes für den Beschwerdeführer zu einer
neuen Beschwer aus § 18 Abs. 1 PartG führen und damit die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG
neu in Gang setzen könnten (vgl. BVerfGE 12, 10 <24>; 45, 104 <119>; 78, 350 <356> ),
sind nicht ersichtlich.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Jentsch
Broß
Lübbe-Wolff