Urteil des BVerfG vom 13.06.2005

öffentliche sicherheit, aufschiebende wirkung, verfassungsbeschwerde, gefährdung

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Graciela M. Sievers,
Fürstenbrunner Weg 20, 14059 Berlin -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 485/05 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn T...,
gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. März 2005 -
OVG 3 S 17.05 -,
b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Februar 2005 -
VG 25 A 6.05 -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter
Jentsch,
Broß,
Gerhardt
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 ( BGBl I S. 1473 ) am 13. Juni 2005
einstimmig beschlossen:
1. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Februar 2005 - VG 25
A 6.05 - und des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. März 2005 - OVG 3 S
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17.05 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Sie werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Berlin
zurückverwiesen.
2. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für
das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und für das Verfahren betreffend den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort
vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung.
1. Der 1945 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt
seit 1971 in Deutschland und ist seit 1983 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Er
ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet, die ebenfalls seit über 30
Jahren in Deutschland lebt und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Beide
haben einen 1973 geborenen Sohn, der mittlerweile deutscher Staatsangehöriger ist.
Seit 1975 war der Beschwerdeführer im Vorstand verschiedener islamischer
Organisationen tätig. Von 1979 bis 2002 war er in der Mevlana Moschee in Berlin-
Kreuzberg als muslimischer Geistlicher und bis Ende März 2003 in einem
Sozialprojekt der Islamischen Föderation beschäftigt. Seinen Lebensunterhalt
bestreitet er seit einiger Zeit von Arbeitslosengeld; als Imam war er seit 2002 nur noch
ehrenamtlich tätig.
a) Im Juni 2004 nahm der Beschwerdeführer als Redner an einer Kundgebung unter
dem Titel „Sofortiger Stopp der Unmenschlichkeit im Namen der Demokratie im Irak
und Verurteilung des brutalen Vorgehens des israelischen Militärs in Palästina“ in
Berlin-Kreuzberg teil. Er trug ein Gebet in zunächst arabischer, dann türkischer
Sprache vor, das der Beschwerdeführer um aktuelle Bezugnahmen auf die Situation
in Jerusalem und Bagdad ergänzte, dessen Übersetzung im Einzelnen aber streitig
ist. Ausweislich der vorliegenden Übersetzung einer Tonbandaufnahme in
Erkenntnissen des Verfassungsschutzes sagte der Beschwerdeführer:
„Gnade uns um derentwillen, deren Namen neben deinem Namen
erwähnt werden, um der Märtyrer willen, die ihr Blut im Irak
vergießen, um der Lämmer willen, die gestern und heute in
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Jerusalem und in Bagdad ihr Leben lassen, lass uns nicht
zusammen mit den Ungläubigen in deinem Feuer verbrennen (…).
Sollte uns in jenem Land, in diesem Land, noch bevor der Vogel
unserer Seele unseren als Käfig dienenden Körper verlässt, der
Märtyrertod vergönnt sein, dann lasse uns den schönsten des
Märtyrertodes zuteil werden (…). Gesegnet sei Euer Kampf,
angesehen sei Euer Kampf vor den Augen Gottes.“
b) In einem Beitrag der ZDF-Fernsehsendung „Frontal 21“ vom November 2004 war
u.a. ein rd. anderthalbminütiger Ausschnitt aus einer Freitagspredigt des
Beschwerdeführers in türkischer Sprache in der Mevlana-Moschee in Berlin zu
sehen. Der Predigttext wurde in dem Beitrag in deutscher Sprache wiedergegeben.
Danach sagte der Beschwerdeführer:
„Es gibt Deutsche, die auch gut sind. Aber sie sind und bleiben doch
Atheisten. Wozu nutzen sie also? Haben wir jemals einen Nutzen
von ihnen gehabt? Auf der ganzen Welt noch nicht. Weil Gott mit
ihnen Mitleid hatte, gab er ihnen Freuden im Diesseits, aber im
Jenseits kann der Deutsche wegen seiner Ungläubigkeit nur das
Höllenfeuer erwarten (…). Bei diesen Deutschen gab es keine
Toiletten. In den Wohnungen waren keine Toiletten, als wir hierher
kamen (…). Diese Deutschen, diese Atheisten, rasieren sich nicht
unter den Armen. Ihr Schweiß verbreitet einen üblen Geruch und sie
stinken. Sie benutzen daher Parfüm und haben deshalb eine ganze
Parfümindustrie aufgebaut (…).“
c) Unter Bezugnahme auf diese Ausstrahlung wurde auf der Internetseite der
Islamischen Föderation eine Entschuldigungserklärung des Beschwerdeführers
veröffentlicht, wonach seine Äußerungen ehrverletzend und falsch gewesen seien
und er um Verzeihung bitte.
d) Im November 2004 nahm der Beschwerdeführer an einem sog.
Sicherheitsgespräch mit der Ausländerbehörde teil. Er bestritt, die Äußerungen wie in
der
ZDF-Sendung dargestellt getätigt zu haben. Diese seien aus dem
Zusammenhang gerissen worden. Er habe sich entschuldigt, weil die Sache Unruhe
gestiftet habe.
2. Die Ausländerbehörde wies den Beschwerdeführer im Dezember 2004 unter
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus und drohte ihm die Abschiebung in die
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Türkei an. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Äußerungen im Juni 2004 den
internationalen Terrorismus unterstützt und die Sicherheit der Bundesrepublik
gefährdet. Von ihm gehe auch weiterhin eine schwere Gefährdung aus, was sich
darin zeige, dass er in dem Sicherheitsgespräch von den Äußerungen nicht ernstlich
abgegangen sei. Auch die Fernsehsendung belege die Gefahr weiterer Äußerungen.
3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage und beantragte die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen darauf,
er habe sich im Juni 2004 lediglich in der lyrischen Form eines Bittgebets geäußert.
Die Übersetzung des Gebets durch die Gegenseite sei unzutreffend, wie ein
Sachverständigengutachten zeige, wonach nicht von Märtyrern, sondern von
Kriegsheimkehrern die Rede gewesen sei und Opferlämmer nicht mit
Selbstmordattentätern gleichgesetzt werden könnten. Die in der ZDF-Sendung
ausgestrahlten Äußerungen habe er so nicht gemacht. Die Entschuldigung sei
lediglich zur Beruhigung der Situation und nicht als Schuldeingeständnis abgegeben
worden.
a) Mit Beschluss vom 22. Februar 2005 lehnte das Verwaltungsgericht Berlin den
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab: Der Beschwerdeführer habe
den Tatbestand der § 47 Abs. 2 Nr. 4, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG verwirklicht. Die
Sicherheit der Bundesrepublik sei gefährdet. Bei dem im Juni 2004 vorgetragenen
Text handele es sich nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont in der konkreten
Situation um eine gewaltverherrlichende Äußerung. Der Beschwerdeführer habe
selbst aktuelle Einschübe in den Text vorgenommen und die emotional aufgewühlten
Zuhörer miteinbezogen. Unabhängig von der im Einzelnen streitigen Formulierung
enthielten die Zeilen eine Verherrlichung derjenigen, die im aktiven Kampf ihr Blut
vergössen. Auch der Gutachter schließe nicht aus, dass die Zuhörer an
Selbstmordattentäter gedacht haben könnten. In Bezug auf die Bundesrepublik könne
der in Bezug genommene Glaubenstod nur ein aktiver, als Märtyrer selbst
herbeigeführter sein. Eine wirkliche Abkehr des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt,
vielmehr zeige die ZDF-Sendung wiederum eine erhebliche Störung der öffentlichen
Ordnung. Die dortigen Äußerungen seien intolerant, desintegrativ und beleidigend.
Die in diesem Zusammenhang vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien
unglaubhaft. Die dem Beschwerdeführer zuzurechnende Entschuldigung bestätige
sein Fehlverhalten. Seine erhebliche Autorität wirke während der Anwesenheit im
Bundesgebiet
fort. Die Verfügung entspreche auch den europarechtlichen
Anforderungen. Die Ermessensausübung sei fehlerfrei und berücksichtige die
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persönliche und familiäre Lebenssituation angemessen. Es bestehe auch ein
besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung.
b) Mit seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, das
Verwaltungsgericht gehe von falschen Anschlusstatsachen aus. Die zugrunde
gelegte Übersetzung des Gedichts sei fehlerhaft. Das Zitieren des Gedichts sei
zudem von der Meinungs- und Religionsfreiheit gedeckt und der Text entsprechend
seiner historischen und religiösen Bedeutung auszulegen. Das Verwaltungsgericht
nehme unzulässige Unterstellungen vor; ihm fehle die gebotene Sachkompetenz für
die vorgenommene Würdigung. Die Voraussetzungen der §§ 54 f. AufenthG seien
nicht erfüllt. Die Äußerungen in der ZDF-Sendung seien nicht hinreichend verifiziert,
die nachträgliche Erklärung sei fehlerhaft gewürdigt worden. Die Prüfung des
Sofortvollzugs sei nicht tragfähig.
c) Das Oberverwaltungsgericht Berlin wies die Beschwerde mit Beschluss vom 22.
März 2005 zurück: Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG lägen vor.
Der Gedichtvortrag sei nach der zutreffenden Interpretation des Verwaltungsgerichts
eine gewaltverherrlichende, eine Assoziation zu Selbstmordattentaten und damit zu
terroristischen Taten herstellende Äußerung, die in erheblichem Maße geeignet sei,
die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik zu stören, und damit zugleich ein
Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
berühre. Der Beschwerdeführer habe einen Bezug seiner Äußerungen zur Gegenwart
hergestellt und Assoziationen nahe gelegt, die die vorgenommene Auslegung nach
dem Empfängerhorizont stützten. Die Annahme einer gegenwärtigen schweren
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Begründung der
sofortigen Vollziehbarkeit seien nicht zu beanstanden.
4. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung
der Art. 2, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Die sofortige Vollziehbarkeit bedürfe nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Rechtfertigung durch ein
besonderes öffentliches Interesse. Dem würden die angegriffenen Entscheidungen
nicht gerecht, die lediglich die Ausweisungsgründe wiederholten. Begründete
Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bis zur Hauptsacheentscheidung lägen
offenkundig nicht vor und seien auch nicht fehlerfrei festgestellt worden. Das
vorgetragene Gedicht stelle in der zutreffenden Übersetzung und Interpretation weder
e i n e Unterstützung terroristischer Organisationen noch eine Gefährdung der
Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik dar. Es handele sich um ein religiöses
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Bekenntnis, das unzulässigerweise tendenziös ausgelegt worden sei. Die Ebene der
Meinungsäußerung sei nicht verlassen worden. Im Hinblick auf die
Fernsehausstrahlung vom November 2004 fehle es an einer ernsthaften Verifizierung
der bestrittenen Äußerungen. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach der
Sendung sei unzulässig interpretiert worden. Es sei eine präzise Grenzziehung
zwischen tatsächlich schwer wiegenden Tathandlungen und bloßen, wenn auch
moralisch verwerflichen Meinungsäußerungen geboten.
Die Unschuldsvermutung und der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
seien verletzt, weil ein bislang nicht bewiesener und nicht hinreichend aufgeklärter
Sachverhalt unterstellt werde.
5. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin hatte Gelegenheit zur
Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr
statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen Art. 19 Abs. 4
GG.
1. Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) steht der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat
deutlich gemacht, dass er bereits durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in
verfassungsmäßigen Rechten verletzt ist (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 35, 382
<397 f.>; 53, 30 <53 f.>; 59, 63 <83 f.>; 76, 1 <40>). Er greift die in den angegriffenen
Entscheidungen vorgenommene Interessenabwägung und die Bestätigung der
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und damit eine spezifische Besonderheit
d e s Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes an. Gerade in der Frage der
sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung liegen die gerügten
grundrechtsrelevanten Nachteile. Der Beschwerdeführer war daher nicht gehalten,
vor der Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts zunächst den Rechtsweg
in der Hauptsache zu durchlaufen.
2.
Die
Verfassungsbeschwerde
wirft
keine Fragen
grundsätzlicher
verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
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maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum effektiven Rechtsschutz bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Verfahrensgewährleistung des
Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt sich danach nicht auf die Einräumung der Möglichkeit,
die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen, sie gibt dem Bürger
darüber hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle.
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder Akt der Exekutive
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist,
vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Grundrechten auch tatsächliche
Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <275>; 67, 43 <58> ;
stRspr).
3. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Beide
Entscheidungen
verkennen
die
grundrechtliche
Bedeutung des
Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers und die daran anknüpfenden
Erfordernisse an die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
a) Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven
Rechtsschutzes kommt wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen
Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80
Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von
Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist insoweit eine adäquate
Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler
Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Andererseits gewährleistet Art. 19
Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess
nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den
Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um
unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die
Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines
Verwaltungsaktes
ist
daher
nach
der
ständigen
Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das
über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der
Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger
zurückstehen, je schwer wiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die
Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>;
69,
220 <227 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 1996 - 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996,
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S. 62 <63>).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen
Entscheidungen nicht gerecht; sie lassen hinreichende, auf Tatsachen gestützte
Feststellungen des Inhalts vermissen, es bestehe die begründete Besorgnis, die vom
Beschwerdeführer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich
bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren. Stattdessen wird
lediglich behauptet, dass bis zu einer Hauptsacheentscheidung eine erhebliche
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland drohe.
Ein überragendes öffentliches Vollzugsinteresse wird allein aus einer antizipierten
Beweiswürdigung, der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und
seiner mangelnden Abkehr von Äußerungen, deren Inhalt streitig ist, gefolgert.
Hierbei handelt es sich jedoch im Wesentlichen um bloße Vermutungen dahin, der
Beschwerdeführer könne entgegen seinen Einlassungen im Hintergrund
weiterwirken.
Hinreichend
festgestellte staatliche Sicherheitsinteressen von
erheblichem Gewicht, die – jenseits des Interesses an der Beendigung des
Aufenthalts des Beschwerdeführers - ausnahmsweise einen Sofortvollzug der
Ausweisungsverfügung rechtfertigen könnten, werden nicht dargelegt.
c) Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für diese Verkürzung effektiven
Rechtsschutzes ist nicht ersichtlich. Die Prüfung des besonderen öffentlichen
Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit ist vorliegend nicht zuletzt deshalb
unerlässlich, weil sich die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung – jedenfalls
nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand – nicht ohne weiteres erschließt.
Das den angegriffenen Entscheidungen zugrunde gelegte Verständnis der
Äußerungen des Beschwerdeführers ist angesichts des Wortlauts, der, wie beide
Entscheidungen zutreffend erkannt haben, allenfalls assoziative Bezüge hat und in
dem nach Einschätzung des Sachverständigen beispielsweise nicht von Märtyrern,
sondern von Kriegsheimkehrern die Rede ist, keineswegs gesichert. Dass zahlreiche
Zweifelsfragen bestehen, verdeutlichen nicht zuletzt die Ausführungen des
Sachverständigen.
aa) Das Verwaltungsgericht legt seiner Einschätzung im Ansatz eine vom
Sachverständigen so nicht bestätigte Übersetzung des religiösen Gedichts zugrunde
und bewertet die Äußerung nach dem für maßgeblich erachteten Empfängerhorizont
als gewaltverherrlichend. Das aber gibt das Sachverständigengutachten nicht her.
Der Sachverständige hat lediglich nicht ausschließen können, dass die Zuhörer an
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Selbstmordattentäter
gedacht
haben
könnten.
Eine
Verklärung von
Selbstmordattentätern oder gar einen Aufruf zur Nachahmung hat er jedoch gerade
ausdrücklich verneint. Das übergehen die angegriffenen Entscheidungen.
bb) Auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts steht mit Art. 19 Abs. 4 GG
nicht in Einklang. Dies folgt nicht nur daraus, dass das Gericht die Verfahrensweise
des Verwaltungsgerichts billigt. Vielmehr entspricht das Oberverwaltungsgericht mit
seiner Entscheidung auch selbst nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der
Effektivität des Rechtsschutzes.
Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG
dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines
Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Rechtsmittelgericht darf ein
von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv
machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>;
96, 27 <39>).
Das Oberwaltungsgericht hat hier erstmals die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene
Ermächtigungsgrundlage des § 55 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG herangezogen, wonach
ein Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn er öffentlich, in einer Versammlung
oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein
Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten
von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist,
die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Damit soll „geistigen Brandstiftern“
s o frühzeitig wie möglich begegnet werden, um gewichtige staatliche (Sicherheits-
)Interessen zu wahren. Das erfordert angesichts der schwer wiegenden Folgen der
Ausweisung für den Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt effektiven
Rechtsschutzes hinreichend belastbare Feststellungen bereits im Eilverfahren.
Hier fehlt es jedoch schon an der erforderlichen Aufbereitung der
Ermächtigungsgrundlage und ihrer tatbestandlichen Einzelelemente. Demgemäß
bleibt die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts unscharf und ermangelt
der auch im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
unentbehrlichen Zuordnung von Fakten zu den einzelnen Merkmalen der
Befugnisnorm. Sie ist deshalb nicht geeignet, die sofortige Beendigung des
Aufenthalts des Beschwerdeführers zu tragen.
4.
Die
angegriffenen
Beschlüsse
beruhen
auf dem
festgestellten
Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei hinreichender
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Berücksichtigung der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Vorgaben zu einer
anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wären.
5. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2
BVerfGG die angegriffenen Beschlüsse auf und verweist die Sache an das
Verwaltungsgericht zurück. Darauf, ob die weiter gerügten Verfassungsverstöße
vorliegen, kommt es nicht an.
III.
Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
IV.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3
BVerfGG.
Mit der Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag
des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende
Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Jentsch
Broß
Gerhardt