Urteil des BVerfG vom 18.06.1997
Verfassungsbeschwerden betreffend den Rechtsschutz verurteilter ausländischer Strafgefangener hinsichtlich der von ihnen gewünschten Überstellung zur Strafvollstreckung in ihr Heimatland teilweise erfolgreich
Bundesverfassungsgericht
Sie	sind	hier:
L	e	i	t	s	ä	t	z	e
zum	Beschluß	des	Zweiten	Senats	vom	18.	Juni	1997
-	2	BvR	483/95	-
-	2	BvR	2501/95	-
-	2	BvR	2990/95	-
1.	 Stellt	ein	Gesetz	die	Vornahme	oder	das	Unterlassen	einer	Maßnahme	in	das	Ermessen	der	zuständigen	Behörde,	so
greift	die	Rechtsschutzgarantie	des	Art.	19	Abs.	4	GG,	wenn	das	Entscheidungsprogramm	des	Gesetzes	der	Behörde
aufgibt,	bei	der	Ermessensausübung	rechtlich	geschützte	Interessen	des	Betroffenen	zu	berücksichtigen.
2.	 Das	Gesetz	über	die	internationale	Rechtshilfe	in	Strafsachen	und	das	Übereinkommen	über	die	Überstellung
verurteilter	Personen	veranlassen	ein	Verfahren,	in	dem	die	Grundrechtsposition	des	Verurteilten	neben	dem
öffentlichen	Interesse	an	der	Strafverfolgung	zu	berücksichtigen	ist.	Findet	ein	zweistufiges	Verfahren	statt,	in	dem	vor
der	Bewilligungsentscheidung	des	Bundesministeriums	der	Justiz	die	Staatsanwaltschaft	als	Vollstreckungsbehörde	die
vollstreckungsrechtlichen	Belange	prüft	und	eine	Überstellung	anregt,	so	muß	der	Resozialisierungsanspruch	des
Verurteilten	bei	der	Entscheidung	der	Staatsanwaltschaft	Berücksichtigung	finden.	Art.	19	Abs.	4	GG	verbürgt	insoweit
den	gerichtlichen	Rechtsschutz	zur	Prüfung,	ob	die	Vollstreckungsbehörde	ihr	Ermessen	fehlerfrei	ausgeübt	hat.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-	2	BvR	483/95	-
-	2	BvR	2501/95	-
-	2	BvR	2990/95	-
IM	NAMEN	DES	VOLKES
In	den	Verfahren
über
die	Verfassungsbeschwerden
1.	 des	Herrn	K	...,
-	Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte	Hans-Eberhard	Schultz	und	Kollegen,	Lindenstraße	14,	Bremen	-
gegen
a)	 den	Beschluß	des	Oberlandesgerichts	Köln	vom	5.	Januar	1995	-	2	Ws	610/94	-,
b)	 den	Beschluß	des	Landgerichts	Bonn	vom	20.	Oktober	1994	-	52	StVK	1623/94	-
und
Anträge	auf	Bewilligung	von	Prozeßkostenhilfe	und	Beiordnung	eines	Rechtsanwalts
-	2	BvR	483/95	-,
2.	 des	Herrn	F	...,
-	Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt	Reinhard	Schön,	Roonstraße	71,	Köln	-
gegen
a)	 den	Beschluß	des	Oberlandesgerichts	Hamm	vom	25.	September	1995	-	1	VAs	97/95	-,
b)	 den	Bescheid	des	Justizministeriums	des	Landes	Nordrhein-Westfalen	vom	8.	August	1995	-	9354	E	III	B.	63/94	-,
c)	 den	Bescheid	des	Generalstaatsanwalts	Köln	vom	19.	Juli	1995	-	Aus	311/94	(E)	-,
d)	 den	Bescheid	der	Staatsanwaltschaft	Bonn	vom	20.	April	1995	-	37	VRs	1226	5/93	-
und
Anträge	auf	Bewilligung	von	Prozeßkostenhilfe	und	Beiordnung	eines	Rechtsanwalts
-	2	BvR	2501/95	-,
3.	 des	Herrn	Y	...
gegen
a)	 den	Beschluß	des	Oberlandesgerichts	Koblenz	vom	15.	November	1995	-	2	VAs	22/95	-,
b)	 den	Bescheid	der	Generalstaatsanwaltschaft	Koblenz	vom	9.	August	1995	-,
c)	 den	Bescheid	der	Staatsanwaltschaft	Koblenz	vom	20.	Juni	1995	-	110	VRs	15855/93	-
-	2	BvR	2990/95	-
hat	das	Bundesverfassungsgericht	-	Zweiter	Senat	-	unter	Mitwirkung	der	Richterinnen	und	Richter
Präsidentin	Limbach,
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer
am	18.	Juni	1997	beschlossen:
1.	 Die	Beschlüsse	des	Landgerichts	Bonn	vom	20.	Oktober	1994	-	52	StVK	1623/94	-	und	des	Oberlandesgerichts	Köln
vom	5.	Januar	1995	-	2	Ws	610/94	-	verletzen	den	Beschwerdeführer	zu	1.	in	seinem	Grundrecht	aus	Artikel	19	Absatz	4
des	Grundgesetzes.	Der	Beschluß	des	Landgerichts	Bonn	wird	aufgehoben.	Der	Beschluß	des	Oberlandesgerichts	Köln
ist	damit	gegenstandslos.	Die	Sache	wird	an	das	Landgericht	Bonn	zurückverwiesen.
2.	 Der	Beschluß	des	Oberlandesgerichts	Koblenz	vom	15.	November	1995	-	2	VAs	22/95	-	verletzt	den	Beschwerdeführer
zu	3.	in	seinem	Grundrecht	aus	Artikel	19	Absatz	4	des	Grundgesetzes.	Er	wird	aufgehoben.	Die	Sache	wird	an	das
Oberlandesgericht	Koblenz	zurückverwiesen.	Im	übrigen	wird	die	Verfassungsbeschwerde	verworfen.
3.	 Das	Land	Nordrhein-Westfalen	hat	dem	Beschwerdeführer	zu	1.,	das	Land	Rheinland-Pfalz	hat	dem	Beschwerdeführer
zu	3.	die	notwendigen	Auslagen	zu	erstatten.
4.	 Die	Verfassungsbeschwerde	zu	2.	wird	nicht	zur	Entscheidung	angenommen.	Die	Anträge	auf	Bewilligung	von
Prozeßkostenhilfe	und	Beiordnung	eines	Rechtsanwalts	werden	abgelehnt.
G	r	ü	n	d	e	:
1
Die	zu	gemeinsamer	Entscheidung	verbundenen	Verfassungsbeschwerden	betreffen	Fragen	des	Rechtsschutzes	verurteilter
ausländischer	Strafgefangener	hinsichtlich	der	von	ihnen	gewünschten	Überstellung	zur	Strafvollstreckung	in	ihr
Heimatland.
A.
I.
2
Das	Gesetz	über	die	internationale	Rechtshilfe	in	Strafsachen	(IRG)	vom	23.	Dezember	1982	(BGBl	1982	I	S.	2071)	-	in	Kraft
seit	1.	Juli	1983	-	sieht	in	§§	71	ff.	erstmals	vor,	daß	ein	ausländischer	Staat	um	die	Vollstreckung	eines	Strafurteils	ersucht
werden	kann.	Dies	kommt	vor	allem	in	Betracht,	wenn	ein	von	einem	deutschen	Gericht	verurteilter	Ausländer	nach	dem
Übereinkommen	über	die	Überstellung	verurteilter	Personen	den	Wunsch	äußert,	in	seinen	Heimatstaat	überstellt	zu
werden.	Dieses	vom	Europarat	zur	Unterzeichnung	aufgelegte	und	von	der	Bundesrepublik	Deutschland	am	21.	März	1983
unterzeichnete	Übereinkommen	ist	aufgrund	des	Zustimmungsgesetzes	vom	26.	September	1991	für	die	Bundesrepublik
Deutschland	am	1.	Februar	1992	in	Kraft	getreten.
3
1.	Das	Gesetz	über	die	internationale	Rechtshilfe	in	Strafsachen	in	der	für	die	Entscheidung	maßgeblichen	Fassung	der
Bekanntmachung	vom	27.	Juni	1994	(BGBl	1994	I	S.	1537)	bestimmt:
§	71
4
Ersuchen	um	Vollstreckung
5
(1)	Ein	ausländischer	Staat	kann	um	Vollstreckung	einer	im	Geltungsbereich	dieses	Gesetzes	gegen	einen	Ausländer
verhängten	Strafe	oder	sonstigen	Sanktion	ersucht	werden,	wenn
6
1.	der	Verurteilte	in	dem	ausländischen	Staat	seinen	Wohnsitz	oder	gewöhnlichen	Aufenthalt	hat	oder	sich	dort	aufhält	und
nicht	ausgeliefert	wird,	weil	ein	Auslieferungsersuchen	nicht	gestellt	oder	abgelehnt	wird	oder	die	Auslieferung	nicht
ausführbar	ist,	oder
7
2.	die	Vollstreckung	in	dem	ersuchten	Staat	im	Interesse	des	Verurteilten	oder	im	öffentlichen	Interesse	liegt.
8
Die	Überstellung	des	Verurteilten	darf	nur	zur	Vollstreckung	einer	freiheitsentziehenden	Sanktion	erfolgen;	§	6	Abs.	2,	§	11
gelten	entsprechend.
9
(2	bis	4)	...
§	74
10
Zuständigkeit	des	Bundes
11
(1)	Über	...	die	Stellung	von	Ersuchen	an	ausländische	Staaten	um	Rechtshilfe	entscheidet	der	Bundesminister	der	Justiz	im
Einvernehmen	mit	dem	Auswärtigen	Amt	und	mit	anderen	Bundesministern,	deren	Geschäftsbereich	von	der	Rechtshilfe
betroffen	wird.	Ist	für	die	Leistung	der	Rechtshilfe	eine	Behörde	zuständig,	die	dem	Geschäftsbereich	eines	anderen
Bundesministers	angehört,	so	tritt	dieser	an	die	Stelle	des	Bundesministers	der	Justiz.	...
12
(2)	Die	Bundesregierung	kann	die	Ausübung	der	Befugnisse,	über	ausländische	Rechtshilfeersuchen	zu	entscheiden	und
ausländische	Staaten	um	Rechtshilfe	zu	ersuchen,	im	Wege	einer	Vereinbarung	auf	die	Landesregierungen	übertragen.	Die
Landesregierungen	haben	das	Recht	zur	weiteren	Übertragung.
§	77
13
Anwendung	anderer	Verfahrensvorschriften
14
Soweit	dieses	Gesetz	keine	besonderen	Verfahrensvorschriften	enthält,	gelten	die	Vorschriften	des
Gerichtsverfassungsgesetzes	und	seines	Einführungsgesetzes,	der	Strafprozeßordnung,	des	Jugendgerichtsgesetzes,	der
Abgabenordnung	und	des	Gesetzes	über	Ordnungswidrigkeiten	sinngemäß.
15
2.	Das	Übereinkommen	über	die	Überstellung	verurteilter	Personen	(ÜberstÜbk)	vom	21.	März	1983	(BGBl	1991	II
S.	1006	ff.;	1992	II	S.	98	ff.)	lautet	in	seinen	hier	maßgeblichen	Vorschriften:
16
Die	Mitgliedstaaten	des	Europarats	und	die	anderen	Staaten,	die	dieses	Übereinkommen	unterzeichnen	-
...
17
in	dem	Wunsch,	die	internationale	Zusammenarbeit	in	strafrechtlichen	Angelegenheiten	weiterzuentwickeln;
18
in	der	Erwägung,	daß	diese	Zusammenarbeit	den	Interessen	der	Rechtspflege	dienen	und	die	soziale	Wiedereingliederung
verurteilter	Personen	fördern	sollte;
19
in	der	Erwägung,	daß	es	diese	Ziele	erfordern,	Ausländern,	denen	wegen	der	Begehung	einer	Straftat	ihre	Freiheit	entzogen
ist,	Gelegenheit	zu	geben,	die	gegen	sie	verhängte	Sanktion	in	ihrer	Heimat	zu	verbüßen;
20
in	der	Erwägung,	daß	dieses	Ziel	am	besten	dadurch	erreicht	werden	kann,	daß	sie	in	ihr	eigenes	Land	überstellt	werden	-
21
sind	wie	folgt	übereingekommen:
22
Art.	1
23
Begriffsbestimmungen
24
Im	Sinne	dieses	Übereinkommens	bezeichnet	der	Ausdruck
25
a)	"Sanktion"	jede	freiheitsentziehende	Strafe	oder	Maßnahme,	die	von	einem	Gericht	wegen	einer	Straftat	für	eine
bestimmte	Zeit	oder	auf	unbestimmte	Zeit	verhängt	worden	ist;
26
b)	"Urteil"	eine	Entscheidung	eines	Gerichts,	durch	die	eine	Sanktion	verhängt	wird;
27
c)	"Urteilsstaat"	den	Staat,	in	dem	die	Sanktion	gegen	die	Person,	die	überstellt	werden	kann	oder	überstellt	worden	ist,
verhängt	worden	ist;
28
d)	"Vollstreckungsstaat"	den	Staat,	in	den	die	verurteilte	Person	zum	Vollzug	der	gegen	sie	verhängten	Sanktion	überstellt
werden	kann	oder	überstellt	worden	ist.
29
Art.	2
30
Allgemeine	Grundsätze
31
(1)	Die	Vertragsparteien	verpflichten	sich,	nach	diesem	Übereinkommen	im	Hinblick	auf	die	Überstellung	verurteilter
Personen	weitestgehend	zusammenzuarbeiten.
32
(2)	Eine	im	Hoheitsgebiet	einer	Vertragspartei	verurteilte	Person	kann	nach	diesem	Übereinkommen	zum	Vollzug	der	gegen
sie	verhängten	Sanktion	in	das	Hoheitsgebiet	einer	anderen	Vertragspartei	überstellt	werden.	Zu	diesem	Zweck	kann	sie
dem	Urteils-	oder	dem	Vollstreckungsstaat	gegenüber	den	Wunsch	äußern,	nach	diesem	Übereinkommen	überstellt	zu
werden.
33
(3)	Das	Ersuchen	um	Überstellung	kann	entweder	vom	Urteils-	oder	vom	Vollstreckungsstaat	gestellt	werden.
34
Art.	3
35
Voraussetzungen	für	die	Überstellung
36
(1)	Eine	verurteilte	Person	kann	nach	diesem	Übereinkommen	nur	unter	den	folgenden	Voraussetzungen	überstellt	werden:
37
a)	daß	sie	Staatsangehöriger	des	Vollstreckungsstaats	ist;
38
b)	daß	das	Urteil	rechtskräftig	ist;
39
c)	daß	zum	Zeitpunkt	des	Eingangs	des	Ersuchens	um	Überstellung	noch	mindestens	sechs	Monate	der	gegen	die
verurteilte	Person	verhängten	Sanktion	zu	vollziehen	sind	oder	daß	die	Sanktion	von	unbestimmter	Dauer	ist;
40
d)	daß	die	verurteilte	Person	oder,	sofern	einer	der	beiden	Staaten	es	in	Anbetracht	ihres	Alters	oder	ihres	körperlichen
oder	geistigen	Zustands	für	erforderlich	erachtet,	ihr	gesetzlicher	Vertreter	ihrer	Überstellung	zustimmt;
41
e)	daß	die	Handlungen	oder	Unterlassungen,	derentwegen	die	Sanktion	verhängt	worden	ist,	nach	dem	Recht	des
Vollstreckungsstaats	eine	Straftat	darstellen	oder,	wenn	sie	in	seinem	Hoheitsgebiet	begangen	worden	wären,	darstellen
würden;
42
f)	daß	sich	der	Urteils-	und	der	Vollstreckungsstaat	auf	die	Überstellung	geeinigt	haben.
...
43
Art.	4
44
Informationspflicht
45
(1)	Jede	verurteilte	Person,	auf	die	dieses	Übereinkommen	Anwendung	finden	kann,	wird	durch	den	Urteilsstaat	vom
wesentlichen	Inhalt	dieses	Übereinkommens	unterrichtet.
46
(2)	Hat	die	verurteilte	Person	dem	Urteilsstaat	gegenüber	den	Wunsch	geäußert,	nach	diesem	Übereinkommen	überstellt	zu
werden,	so	teilt	der	Urteilsstaat	dies	dem	Vollstreckungsstaat	so	bald	wie	möglich	nach	Eintritt	der	Rechtskraft	des	Urteils
mit.
47
(3)	Die	Mitteilung	enthält
48
a)	Namen,	Geburtstag	und	Geburtsort	der	verurteilten	Person;
49
b)	gegebenenfalls	ihre	Anschrift	im	Vollstreckungsstaat;
50
c)	eine	Darstellung	des	Sachverhalts,	welcher	der	Sanktion	zugrunde	liegt;
51
d)	Art	und	Dauer	der	Sanktion	sowie	Beginn	ihres	Vollzugs.
52
(4)	Hat	die	verurteilte	Person	dem	Vollstreckungsstaat	gegenüber	ihren	Wunsch	geäußert,	überstellt	zu	werden,	so
übermittelt	der	Urteilsstaat	dem	Vollstreckungsstaat	auf	dessen	Ersuchen	die	in	Absatz	3	bezeichnete	Mitteilung.
53
(5)	Die	verurteilte	Person	wird	schriftlich	von	dem	durch	den	Urteils-	oder	den	Vollstreckungsstaat	aufgrund	der
vorstehenden	Absätze	Veranlaßten	sowie	von	jeder	Entscheidung,	die	einer	der	beiden	Staaten	aufgrund	eines	Ersuchens
um	Überstellung	getroffen	hat,	unterrichtet.
54
3.	Ergänzende	Bestimmungen	enthält	die	Bekanntmachung	über	das	Inkrafttreten	des	Übereinkommens	über	die
Überstellung	verurteilter	Personen	vom	19.	Dezember	1991	(BGBl	1992	II	S.	98	ff.):
...
55
"Bei	Hinterlegung	der	Ratifikationsurkunde	hat
Deutschland
folgende	Erklärungen	abgegeben:
56
'Zum	Übereinkommen	insgesamt:
57
Die	Bundesrepublik	Deutschland	geht	in	Übereinstimmung	mit	der	Präambel	des	Übereinkommens	davon	aus,	daß	dessen
Anwendung	nicht	nur	die	soziale	Wiedereingliederung	verurteilter	Personen	fördern,	sondern	auch	den	Interessen	der
Rechtspflege	dienen	soll.	Sie	wird	dementsprechend	die	Entscheidung	über	die	Überstellung	von	Verurteilten	in	jedem
Einzelfall	auf	der	Grundlage	aller	ihrem	Strafrecht	zugrundeliegenden	Strafzwecke	treffen.
58
Zu	Artikel	2	Abs.	2	Satz	2:
59
Die	Bundesrepublik	Deutschland	legt	das	Übereinkommen	dahin	aus,	daß	es	Rechte	und	Pflichten	ausschließlich	zwischen
den	Vertragsparteien	begründet	und	verurteilten	Personen	hieraus	keine	Ansprüche	oder	subjektiven	Rechte	erwachsen
noch	solche	Ansprüche	oder	Rechte	begründet	werden	müssen.
...'"
II.
60
1.	a)	Der	Beschwerdeführer	zu	1.,	ein	türkischer	Staatsangehöriger	kurdischer	Volkszugehörigkeit,	wurde	wegen
Betäubungsmitteldelikten	zu	einer	Freiheitsstrafe	von	zwölf	Jahren	verurteilt.	Die	Hälfte	der	Strafe	wird	er	am	5.	Januar
1998,	zwei	Drittel	am	6.	Januar	2000	verbüßt	haben;	das	Strafende	ist	auf	den	6.	Januar	2004	notiert.	Er	beantragte	bei	der
Staatsanwaltschaft,	zur	weiteren	Vollstreckung	der	Freiheitsstrafe	in	die	Türkei	überstellt	zu	werden.	Er	habe	ein
berechtigtes	Interesse	an	der	Überstellung,	da	er	die	deutsche	Sprache	nicht	beherrsche,	in	der	Bundesrepublik
Deutschland	nicht	integriert	und	im	deutschen	Strafvollzug	weitgehend	isoliert	sei.	Seine	Verlobte	und	seine	engere	Familie
(Eltern	und	elf	Geschwister)	lebten	in	der	Türkei	und	könnten	ihn	aus	Kosten-	und	teilweise	auch	aus	Gesundheitsgründen
nicht	oder	nicht	regelmäßig	besuchen.	Die	Überstellung	in	sein	Heimatland,	wo	er	bleiben	wolle,	sei	auch	im	Blick	auf	das
Resozialisierungsziel	sinnvoll.
61
Die	Staatsanwaltschaft	teilte	daraufhin	dem	Beschwerdeführer	mit,	daß	das	Justizministerium	des	Landes	Nordrhein-
Westfalen	nicht	beabsichtige,	die	Überstellung	des	Beschwerdeführers	an	die	türkische	Regierung	heranzutragen.	Die
dagegen	erhobene	Beschwerde	verwarf	die	Strafvollstreckungskammer	als	unzulässig,	weil	eine	Überstellung	gemäß	§	71
IRG	im	Ermessen	der	Staatsanwaltschaft	liege,	wogegen	es	kein	Rechtsmittel	gebe.	Mit	einer	dagegen	zum
Oberlandesgericht	erhobenen	Beschwerde	machte	der	Beschwerdeführer	insbesondere	geltend,	die	Staatsanwaltschaft
habe	ihr	Ermessen	sachgerecht	auszuüben.	Dies	sei	offensichtlich	nicht	geschehen,	denn	die	Begründung	habe	nur	in	der
Mitteilung	der	Entscheidung	des	Justizministeriums	bestanden.
62
Das	Oberlandesgericht	entschied	daraufhin,	daß	das	Rechtsmittel	gemäß	§	304	Abs.	1	StPO	zwar	statthaft,	in	der	Sache
jedoch	unbegründet	sei.	Der	ablehnende	Bescheid	des	Justizministeriums,	den	die	Staatsanwaltschaft	der	Verteidigung
mitgeteilt	habe,	unterliege	keiner	gerichtlichen	Nachprüfung.	Der	Beschwerdeführer	habe	weder	einen	Anspruch	auf	ein
völkerrechtliches	Ersuchen	noch	auf	Anregung	eines	solchen	Ersuchens	durch	die	Vollstreckungsbehörde.	Dies	folge	aus
der	Erklärung	der	Bundesrepublik	Deutschland	zu	Art.	2	Satz	2	ÜberstÜbk	anläßlich	der	Hinterlegung	der
Ratifikationsurkunde.
63
b)	Der	Beschwerdeführer	rügt	mit	der	Verfassungsbeschwerde	die	Verletzung	seiner	Rechte	aus	Art.	2	Abs.	2	Satz	2	i.V.m.	19
Abs.	4,	20	Abs.	3,	103	Abs.	1	GG.	Die	Auffassung,	Entscheidungen	seien	hier	nicht	justitiabel,	könne	vor	Art.	19	Abs.	4	GG
keinen	Bestand	haben.	Aus	Art.	2	Abs.	2	Satz	2	GG	in	Verbindung	mit	dem	Rechtsstaatsprinzip	sei	ein	Anspruch	auf
ermessensfehlerfreie	Entscheidung	darüber	herzuleiten,	ob	dem	Wunsch	eines	Verurteilten,	in	seinen	Heimatstaat	zum
Zweck	der	Strafvollstreckung	überstellt	zu	werden,	Folge	gegeben	werde.	Die	Vollstreckung	in	seinem	Heimatland	stelle	sich
für	den	Beschwerdeführer	als	der	geringere	Eingriff	in	dessen	Freiheitsgrundrecht	dar.
64
2.	a)	Auch	der	Beschwerdeführer	zu	2.	beantragte,	seine	Freiheitsstrafe	in	der	Türkei,	seinem	Heimatland,	verbüßen	zu
dürfen.	Er	war	wegen	Betäubungsmitteldelikten	zu	einer	Freiheitsstrafe	von	elf	Jahren	verurteilt	worden.	Zur	Begründung
trug	er	insbesondere	vor,	daß	er	kein	Deutsch	spreche	und	seinen	Lebensmittelpunkt	in	der	Türkei	habe.	Seine
Wiedereingliederung	komme	nur	dort	in	Betracht.	Auch	leide	er	unter	erheblichen	Magenbeschwerden.	Die	ärztliche
Versorgung	stoße	wegen	der	Sprachprobleme	in	Deutschland	auf	Schwierigkeiten.
65
Die	Staatsanwaltschaft	beschied	den	Beschwerdeführer	dahin,	daß	sein	Wunsch	vom	Justizministerium	des	Landes
Nordrhein-Westfalen	in	Anbetracht	der	Schwere	seiner	Schuld	und	unter	Abwägung	der	Interessen	der	Rechtspflege
abgelehnt	worden	sei.	In	seiner	abschlägigen	Beschwerdeentscheidung	führte	der	Generalstaatsanwalt	weiter	aus,	dem
Beschwerdeführer	stehe	kein	subjektives	Recht	zu.	Er	könne	weder	ein	Ersuchen	um	Vollstreckungshilfe	an	die	Türkei
verlangen	noch	die	Anregung	eines	solchen	Ersuchens.	Die	Staatsanwaltschaft	habe	in	Ausübung	ihres	pflichtgemäßen
Ermessens	entschieden.	Sie	habe	sowohl	die	mit	dem	Übereinkommen	über	die	Überstellung	verurteilter	Personen
verfolgten	Zwecke	als	auch	die	dem	Beschwerdeführer	durch	die	Vollstreckung	der	Strafe	in	Deutschland	erwachsenden
Nachteile	berücksichtigt.	Andererseits	sei	aber	auch	den	Interessen	der	Rechtspflege	auf	der	Grundlage	aller	dem
deutschen	Strafrecht	zugrundeliegenden	Strafzwecke	Rechnung	zu	tragen.	In	Anbetracht	der	erheblichen	Schuld	des
Beschwerdeführers	und	unter	Berücksichtigung	insbesondere	generalpräventiver	Strafzwecke	sowie	in	Ansehung	der
Vollstreckungspraxis	in	der	Türkei	sei	die	Entscheidung	der	Staatsanwaltschaft	durchaus	sachgemäß	gewesen.	Nach
vorliegenden	Erkenntnissen	stehe	nämlich	zu	erwarten,	daß	der	Verurteilte	im	Falle	einer	Vollstreckung	der
Restfreiheitsstrafe	in	der	Türkei	bereits	nach	Verbüßung	von	42	%	der	verhängten	Freiheitsstrafe	zur	Bewährung	entlassen
werde.	Diese	Vollstreckungspraxis	widerspreche	den	mit	der	Strafvollstreckung	nach	deutschem	Strafrecht	verfolgten
Zwecken	und	führe	darüber	hinaus	zu	einer	erheblichen	Benachteiligung	vor	allem	deutscher	Strafgefangener.
66
Das	Oberlandesgericht	verwarf	den	gemäß	§§	23	ff.	EGGVG	gestellten	Antrag	auf	gerichtliche	Entscheidung	als	unzulässig.
Zwar	handele	es	sich	bei	der	Entscheidung	der	Vollstreckungsbehörde	um	eine	Maßnahme	im	Sinne	des	§	23	EGGVG.	Diese
verletze	den	Beschwerdeführer	jedoch	nicht	in	seinen	Rechten	(§	24	Abs.	1	EGGVG),	da	sich	aus	dem
Überstellungsübereinkommen	für	ihn	kein	subjektives	Recht	ergebe.	Selbst	wenn	man	das	Begehren	des	Beschwerdeführers
für	zulässig	hielte,	könne	es	in	der	Sache	keinen	Erfolg	haben.	Bei	der	Entschließung	über	die	Weiterleitung	eines
Überstellungsgesuchs	sei	es	der	Vollstreckungsbehörde	nicht	verwehrt,	die	dem	deutschen	Strafrecht	zugrundeliegenden
Strafzwecke	in	Rechnung	zu	stellen	und	gegenüber	den	Belangen	des	Betroffenen	abzuwägen.	Dabei	könne	die
Vollstreckungsbehörde	insbesondere	den	Strafzweck	der	Generalprävention	berücksichtigen.	Es	sei	zu	erwarten,	daß	der
Beschwerdeführer	in	der	Türkei	bereits	nach	Verbüßung	von	42	%	der	verhängten	Freiheitsstrafe	entlassen	werde,	während
er	in	Deutschland	erst	nach	Verbüßung	von	zwei	Dritteln	seiner	Strafe	wieder	in	Freiheit	kommen	könne.	Diesen
Erwägungen	den	Vorrang	gegenüber	den	persönlichen	Belangen	des	Beschwerdeführers	einzuräumen,	sei	nicht
ermessensfehlerhaft.
67
b)	Der	Beschwerdeführer	rügt	-	im	wesentlichen	unter	Wiederholung	und	Vertiefung	seines	früheren	Sachvortrags	-	die
Verletzung	seiner	Rechte	aus	Art.	2	Abs.	1,	2	Abs.	2	Satz	2	i.V.m.	19	Abs.	4,	20	GG.	Ihm	stehe	ein	Recht	auf
ermessensfehlerfreie	Entscheidung	über	seinen	Überstellungsantrag	zu,	dessen	Beachtung	gemäß	Art.	19	Abs.	4	GG
gerichtlich	überprüfbar	sein	müsse.
68
3.	a)	Auch	der	Beschwerdeführer	zu	3.,	der	wegen	Betäubungsmitteldelikten	zu	einer	Freiheitsstrafe	von	dreizehn	Jahren
verurteilt	ist,	beantragte	die	Überstellung	in	die	Türkei.	Nur	dort,	in	seinem	Heimatland,	habe	er	soziale	Bindungen,
während	er	im	deutschen	Vollzug	isoliert	sei,	zumal	er	kein	Deutsch	spreche.	In	der	Türkei	lebe	seine	Familie	(Ehefrau	und
drei	Kinder).	Aufgrund	der	gegen	ihn	bestehenden	Ausweisungsverfügung	würden	ihm	Behandlungsmaßnahmen	wie
Vollzugslockerungen	und	Ausbildung	verweigert.
69
Die	Staatsanwaltschaft	lehnte	den	Antrag	ab,	da	die	weitere	Vollstreckung	in	Deutschland	angesichts	der	Schwere	des
begangenen	Verbrechens	im	öffentlichen	Interesse	liege.	Die	gegen	die	Ablehnung	eingereichte	Beschwerde	zur
Generalstaatsanwaltschaft	blieb	"aus	den	zutreffenden	Gründen	des	angefochtenen	Bescheids"	erfolglos.
70
Das	Oberlandesgericht	verwarf	den	unter	Bezugnahme	auf	§§	23	ff.	EGGVG	gestellten	Antrag	auf	gerichtliche	Entscheidung
als	unzulässig.	Die	Entscheidung	der	Staatsanwaltschaft	darüber,	ob	die	Stellung	eines	Vollstreckungsersuchens	bei	der
Bundesregierung	angeregt	werden	solle,	sei	kein	Justizverwaltungsakt	im	Sinne	des	§	23	Abs.	1	EGGVG,	sondern	ein
behördeninterner	Vorgang	ohne	unmittelbare	Rechtswirkung	nach	außen.
71
b)	Der	Beschwerdeführer	rügt	die	Verletzung	seiner	Rechte	aus	Art.	3	Abs.	1,	6	Abs.	1,	19	Abs.	4	und	20	Abs.	3	GG.	Die
Entscheidung	der	Staatsanwaltschaft	habe	eine	unmittelbare	Auswirkung	auf	seine	Rechtsstellung	und	müsse	daher
gerichtlich	überprüfbar	sein.	Seine	Familie	habe	nicht	die	Möglichkeit,	ihn	in	der	Bundesrepublik	Deutschland	zu	besuchen,
so	daß	die	Ablehnung	einer	Überstellung	für	ihn	bedeute,	seine	Familie	bis	zu	13	Jahren	nicht	mehr	sehen	zu	können.	Eine
Resozialisierung	werde	in	der	deutschen	Vollzugsanstalt	auch	nicht	ansatzweise	versucht.
III.
72
Das	Bundesministerium	der	Justiz,	das	Bundesverwaltungsgericht,	der	Bundesgerichtshof,	der	Generalbundesanwalt	sowie
die	Justizminister	der	Länder	Nordrhein-Westfalen	und	Rheinland-Pfalz	hatten	Gelegenheit	zur	Stellungnahme.
73
1.	Namens	der	Bundesregierung	vertritt	das	Bundesministerium	der	Justiz	den	Standpunkt,	daß	in	den	Fällen,	in	denen
beim	Vollstreckungshilfeverkehr	mit	dem	Ausland	ein	Bundesministerium	Bewilligungsbehörde	sei,	die	abschließende
vollstreckungsrechtliche	Entscheidung	der	Staatsanwaltschaft,	ein	Ersuchen	um	Vollstreckungshilfe	im	konkreten	Fall	nicht
anzuregen,	der	gerichtlichen	Überprüfung	unterliegen	müsse.
74
Nach	der	verfassungsgerichtlichen	Rechtsprechung	habe	der	Gefangene	aus	Art.	2	Abs.	1	GG	i.V.m.	Art.	1	Abs.	1	GG	einen
Anspruch	auf	Resozialisierung.	Im	Bereich	des	Strafvollzugsrechts	habe	das	Bundesverfassungsgericht	dies	dahingehend
konkretisiert,	daß	der	Gefangene	von	Verfassungs	wegen	einen	Anspruch	auf	gerichtliche	Überprüfung	des	von	der
Strafvollzugsbehörde	bei	der	Vollzugsplanung	ausgeübten	Ermessens	habe	und	dementsprechend	der	Rechtsweg	etwa	zur
Überprüfung	von	Entscheidungen	über	eine	Verlegung	von	Gefangenen	gemäß	§	8	Abs.	1	Nr.	1	StVollzG	gegeben	sei.	Nach
Auffassung	der	Bundesregierung	seien	diese	Grundsätze	auch	bei	der	Überstellung	anwendbar.
75
Die	maßgebliche	Regelung	für	das	Vollstreckungshilfeverfahren	und	die	Rechtsstellung	des	betroffenen	Gefangenen	finde
sich	in	§	71	Abs.	1	IRG,	nach	dem	ein	Vollstreckungshilfeersuchen	gestellt	werden	könne,	wenn	die	Vollstreckung	im
ersuchten	Staat	im	Interesse	des	Verurteilten	oder	im	öffentlichen	Interesse	liege.	Danach	habe	die	Staatsanwaltschaft	als
Vollstreckungsbehörde	nach	pflichtgemäßem	Ermessen	darüber	zu	entscheiden,	ob	sie	gegenüber	der	Bewilligungsbehörde
ein	Vollstreckungshilfeersuchen	anrege.	Die	ermessensfehlerfreie	Entscheidung	setze	eine	Abwägung	der	öffentlichen
Interessen	und	der	Interessen	des	Verurteilten	an	der	Vollstreckung	im	ausländischen	Staate	voraus.	Dabei	seien	das	mit
der	Vollstreckungshilfe	angestrebte	Ziel	der	Resozialisierung	(familiäre	Bindungen,	Sprache,	Kultur	des	betroffenen
Verurteilten	etc.)	sowie	der	Grundsatz	der	Verhältnismäßigkeit	zu	berücksichtigen.
76
Daran	ändere	auch	das	Überstellungsübereinkommen	nichts,	das	den	von	§	71	Abs.	1	IRG	gesetzten	Rahmen	ausfülle.	Das
Übereinkommen	schwäche	nicht	die	rechtliche	Position	des	Verurteilten,	sondern	stärke	sie.	So	verlange	es	-	im	Unterschied
zu	§	71	IRG	-	als	Voraussetzung	der	Überstellung	eine	Zustimmung	des	Verurteilten.	Sowohl	der	Vorschrift	des	§	71	Abs.	1
IRG	als	auch	den	Bestimmungen	des	Art.	1	i.V.m.	Art.	3	und	4	des	Übereinkommens	lägen	nicht	allein	die	objektiven
Interessen	der	Rechtspflege	zugrunde,	sondern	jedenfalls	auch	die	Individualinteressen	des	betroffenen	Verurteilten.
77
Einige	Oberlandesgerichte	hätten	sich	den	Weg	zu	dieser	Auslegung	verstellt,	weil	sie	die	rechtlich	strikt	zu	trennende
Ebene	der	innerstaatlichen,	vollstreckungsrechtlichen	Prüfung	eines	Überstellungswunsches	mit	der	Ebene	der	Bewilligung
und	Vornahme	eines	zwischenstaatlichen	Vollstreckungshilfeersuchens	in	eins	gesetzt	hätten.	So	habe	im	Falle	des
Beschwerdeführers	zu	1.	das	Oberlandesgericht	unzutreffend	auf	den	ablehnenden	Bescheid	des	Justizministeriums	des
Landes	Nordrhein-Westfalen	abgestellt.	Zuständige	Strafvollstreckungsbehörde	sei	die	Staatsanwaltschaft.	Das
Landesjustizministerium	sei	insoweit	lediglich	justizverwaltungsintern	als	Aufsichtsbehörde	tätig	geworden.
Bewilligungsbehörde	im	Sinne	des	§	74	Abs.	1	Satz	1	IRG	sei	demgegenüber	das	Bundesministerium	der	Justiz	im
Einvernehmen	mit	dem	Auswärtigen	Amt,	da	für	den	Vollstreckungshilfeverkehr	mit	der	Türkei	eine	Übertragung	der
Befugnisse	auf	die	Landesregierungen	gemäß	§	74	Abs.	2	IRG	nicht	stattgefunden	habe.	Auf	dieser	Ebene	handele	es	sich
um	außenpolitische	Entscheidungen	im	Rahmen	der	Pflege	der	Beziehungen	zu	einem	anderen	Staat	im	Sinne	des	Art.	32
GG,	in	die	mannigfache	innen-	und	außenpolitische	Wertungen	einflößen	und	die	deshalb	-	im	Unterschied	zu
vollstreckungsrechtlichen	innerstaatlichen	Entscheidungen	der	Staatsanwaltschaft	-	nicht	justitiabel	seien.
78
Nur	für	diese	Entscheidungsebene	könne	die	völkerrechtliche	Erklärung	der	Bundesrepublik	Deutschland	zu	Art.	2	des
Überstellungsübereinkommens	herangezogen	werden,	die	klarstelle,	daß	ein	förmliches	Ersuchen	um	Überstellung	lediglich
vom	Urteilsstaat,	nicht	jedoch	von	dem	Verurteilten	gestellt	werden	könne.	Diesem	solle	nämlich	nicht	die	Rechtsstellung
eines	völkerrechtlich	Berechtigten	erwachsen.	Zu	der	innerstaatlichen	Ebene	hingegen	verhielten	sich	das	völkerrechtliche
Abkommen	und	die	dazu	abgegebene	völkerrechtliche	Erklärung	nicht;	insoweit	gelte	das	innerstaatliche	Recht	des
jeweiligen	Vertragsstaates.
79
Bei	der	staatsanwaltlichen	Entscheidung	handele	es	sich	auch	nicht	um	ein	Verwaltungsinternum	ohne	Außenwirkung	und
ohne	Regelungsgehalt.	Im	Lichte	der	Kompetenzverteilung	zwischen	Bund	und	Ländern	obliege	die	Entscheidung,	ob	aus
vollstreckungsrechtlicher	Sicht	eine	strafrechtliche	Zusammenarbeit	mit	dem	Ausland	im	Wege	der	Vollstreckungshilfe
erfolgen	solle,	ausschließlich	und	abschließend	den	Vollstreckungsbehörden	der	Länder.	Lehne	die	Staatsanwaltschaft	die
Anregung	eines	Ersuchens	um	Vollstreckungshilfe	aus	vollstreckungsrechtlichen	Gründen	ab,	sei	das	Bundesministerium
der	Justiz	als	Bewilligungsbehörde	zu	einer	Entscheidung	nicht	mehr	befugt.	Das	Verfahren	sei	dann	vielmehr,	auch	mit
Bindungswirkung	gegenüber	dem	Verurteilten,	beendet.	Die	Anregung	eines	Vollstreckungshilfeersuchens	sei	nicht	mit
einem	Akt	des	Wohlwollens	oder	der	Gnade	vergleichbar,	sondern	entspreche	dem	rechtlichen	Charakter	anderer
vollstreckungsrechtlicher	Entscheidungen,	z.	B.	gemäß	§	456a	StPO	(Absehen	von	Vollstreckung	bei	Auslieferung	und
Ausweisung),	gegen	die	Rechtsschutz	gewährleistet	sei.
80
2.	Der	Generalbundesanwalt	ist	der	Ansicht,	die	Anwendung	des	Prozeßrechts	durch	die	Gerichte,	insbesondere	ihre
Auslegung	von	Art.	2	Abs.	2,	4	Abs.	2	ÜberstÜbk	und	§	71	Abs.	1	IRG,	wonach	ein	Anspruch	des	Verurteilten	auf	Stellung
oder	Anregung	eines	Vollstreckungshilfeersuchens	oder	auch	nur	auf	eine	ermessensfehlerfreie	Entscheidung	darüber	nicht
bestehe,	sei	mit	dem	Grundgesetz	vereinbar.	Da	die	Rechtssphäre	des	Verurteilten	durch	das	Nichtstellen	eines
Vollstreckungs-hilfeersuchens	nicht	verletzt	werde,	komme	eine	Verletzung	des	Art.	19	Abs.	4	GG	nicht	in	Betracht.
81
3.	Das	Justizministerium	des	Landes	Nordrhein-Westfalen	hält	die	Verfassungsbeschwerde	2	BvR	483/95	für	zumindest
unbegründet.	Dem	Beschwerdeführer	stehe	kein	der	gerichtlichen	Überprüfung	unterliegender	Anspruch	auf
ermessensfehlerfreie	Entscheidung	zu.
B.
82
Den	Verfassungsbeschwerden	zu	1.	und	3.	kommt	grundsätzliche	verfassungsrechtliche	Bedeutung	zu,	die	ihre	Annahme
rechtfertigt	(§	93a	Abs.	2	Buchstabe	a	BVerfGG).	Nur	hier	wird	entscheidungserheblich	die	Frage	aufgeworfen,	ob	die
ablehnende	Entscheidung	der	Vollstreckungsbehörde	im	Verfahren	der	Vollstreckungshilfe	nach	§	71	IRG	in	Verbindung	mit
dem	Überstellungsübereinkommen	justitiabel	ist.	Hingegen	erfüllt	die	Verfassungsbeschwerde	zu	2.	nicht	die
Voraussetzungen,	unter	denen	eine	Verfassungsbeschwerde	zur	Entscheidung	angenommen	werden	kann.	Im
Ausgangsverfahren	hat	das	Oberlandesgericht	bereits	hilfsweise	Erwägungen	zur	Sache	angestellt;	es	ist	zu	dem	Ergebnis
gekommen,	daß	das	Begehren	des	Beschwerdeführers	keinen	Erfolg	haben	könne.	Damit	ist	der	Rechtsschutzverbürgung
des	Art.	19	Abs.	4	GG	genügt.	Eine	Annahme	zur	Durchsetzung	anderer	in	§	90	Abs.	1	BVerfGG	genannter	Rechte	(§	93a
Abs.	2	Buchstabe	b	BVerfGG)	kommt	nicht	in	Betracht.
C.
83
Die	Verfassungsbeschwerden	zu	1.	und	3.	sind	zulässig,	soweit	sie	sich	gegen	die	gerichtlichen	Entscheidungen	wenden.
Diesen	liegt	die	Auffassung	zugrunde,	daß	der	Verurteilte	nicht	nach	Art.	19	Abs.	4	GG	gerichtliche	Nachprüfung	verlangen
könne,	ob	die	Staatsanwaltschaft	ihr	Ermessen	rechtsfehlerfrei	ausgeübt	habe.	Dabei	ist	es	ohne	Belang,	daß	die	Gerichte
im	Ausgangsverfahren	der	Verfassungsbeschwerde	zu	1.	als	Strafvollstreckungsgerichte	entschieden	haben,	während	im
anderen	Ausgangsverfahren	das	Oberlandesgericht	mit	einem	Antrag	auf	gerichtliche	Entscheidung	gemäß	§§	23	ff.
EGGVG	befaßt	war.	Im	Ausgangsverfahren	der	Verfassungsbeschwerde	zu	1.	hatte	die	Strafvollstreckungskammer	-	freilich
ohne	besondere	Darlegungen	-	ihre	funktionelle	Zuständigkeit	bejaht;	das	Oberlandesgericht	hat	dies	nicht	beanstandet.
Auch	damit	ist	der	Rechtsweg	im	Sinne	des	§	90	Abs.	2	BVerfGG	erschöpft.
D.
84
Die	Beschlüsse,	mit	denen	die	Gerichte	die	Anträge	der	Beschwerdeführer	zu	1.	und	3.	auf	Überprüfung	der
staatsanwaltschaftlichen	Bescheide	als	unzulässig	angesehen	haben,	sind	mit	Art.	19	Abs.	4	GG	nicht	vereinbar.
I.
85
1.	a)	Wird	jemand	durch	die	öffentliche	Gewalt	in	seinen	Rechten	verletzt,	steht	ihm	gemäß	Art.	19	Abs.	4	GG	der	Rechtsweg
offen.	Die	Rechtsweggarantie	setzt	voraus,	daß	dem	Betroffenen	eine	Rechtsposition	zusteht,	die	Verletzung	bloßer
Interessen	genügt	nicht	(BVerfGE	31,	33	<39	ff.>;	83,	182	<194>).	Die	Rechtsposition	kann	sich	aus	einem	anderen
Grundrecht	oder	einer	grundrechtsgleichen	Gewährleistung	ergeben,	aber	auch	durch	Gesetz	begründet	sein,	wobei	der
Gesetzgeber	bestimmt,	unter	welchen	Voraussetzungen	dem	Bürger	ein	Recht	zusteht	und	welchen	Inhalt	es	hat	(vgl.
BVerfGE	78,	214	<226>;	83,	182	<195>).
86
b)	Diese	Grundsätze	gelten	auch,	wenn	ein	Gesetz	die	Vornahme	oder	das	Unterlassen	einer	Maßnahme	in	das	Ermessen
der	zuständigen	Behörde	stellt.	Gibt	das	Entscheidungsprogramm	des	Gesetzes	der	Behörde	auf,	bei	der
Ermessensausübung	auch	rechtlich	geschützte	Interessen	des	Betroffenen	zu	berücksichtigen,	so	greift	die
Rechtsschutzgarantie	des	Art.	19	Abs.	4	GG.	Schützt	die	Norm	demgegenüber	keine	rechtlichen	Interessen	des	Betroffenen,
ist	die	Ermessensentscheidung	für	ihn	nicht	justitiabel;	im	Grenzbereich	verdient	die	grundrechtsfreundliche	Interpretation
den	Vorzug	(vgl.	BVerfGE	15,	275	<281	f.>;	27,	297	<305	ff.>;	51,	176	<185	f.>).
87
2.	Die	Rechtsstellung	eines	zu	einer	Freiheitsstrafe	Verurteilten	ist	wesentlich	durch	seinen	gemäß	Art.	2	Abs.	1	i.V.m.	Art.	1
Abs.	1	GG	gewährleisteten	Anspruch	auf	Resozialisierung	bestimmt;	das	Resozialisierungsziel	entspricht	dem
Selbstverständnis	einer	der	Menschenwürde	und	dem	Sozialstaatsprinzip	verpflichteten	Gemeinschaft	(vgl.	BVerfGE	35,	202
<235	f.>;	36,	174	<188>;	45,	187	<239>).	Daraus	erwächst	bei	Ermessensentscheidungen	im	Bereich	des	Strafvollzugs
dem	Verurteilten	ein	Anspruch	darauf,	daß	die	Behörden	ihr	Ermessen	pflichtgemäß	ausüben	(vgl.	schon	BVerfGE	89,	315
<322	ff.>;	des	weiteren	BVerfG	-	Kammer	-	Beschlüsse	vom	16.	Februar	1993,	NJW	1993,	S.	3188	<3189>,	vom	29.	Oktober
1993,	NStZ	1994,	S.	100,	vom	10.	Februar	1994,	StV	1994,	S.	432	<433>).	Dieser	Anspruch	umfaßt	auch	die	gegenüber
dem	Strafvollzug	eigenständige	strafvollstreckungsrechtliche	Frage,	ob	der	Verurteilte	zur	Verbüßung	seiner	Strafe	in	seine
Heimat	überstellt	wird.
88
3.	Das	Gesetz	über	die	internationale	Rechtshilfe	in	Strafsachen	und	das	Überstellungsübereinkommen	veranlassen	ein
Verfahren,	in	dem	die	Grundrechtsposition	des	Verurteilten	neben	dem	öffentlichen	Interesse	an	der	Strafverfolgung	zu
berücksichtigen	ist.
89
a)	Die	materielle	Regelung	der	Überstellung	eines	Verurteilten	in	sein	Heimatland	zum	Zweck	des	Vollzugs	der	gegen	ihn
verhängten	Strafe	findet	sich	zunächst	in	§	71	IRG.	Nach	dieser	Vorschrift	kann	mit	dem	Vollstreckungshilfeersuchen
sowohl	das	Interesse	des	Verurteilten	wie	auch	das	öffentliche	Interesse	aufgegriffen	werden	(§	71	Abs.	1	Satz	1	Nr.	2	IRG).
Das	Überstellungsübereinkommen	ändert	an	dieser	Rechtslage	nichts.	Es	nimmt	auf	das	Interesse	des	Verurteilten	an
seiner	sozialen	Wiedereingliederung	Bezug	und	regelt	dazu	Einzelheiten	des	Verfahrens.	Die	Präambel	des
Übereinkommens	bringt	den	Wunsch	zum	Ausdruck,	die	internationale	Zusammenarbeit	in	strafrechtlichen
Angelegenheiten	weiterzuentwickeln,	um	den	Interessen	der	Rechtspflege	zu	dienen	und	die	soziale	Wiedereingliederung
verurteilter	Personen	zu	fördern	(vgl.	auch	die	Denkschrift	der	Bundesregierung	zum	ÜberstÜbk,	BTDrucks	12/194,	S.	17).
Die	Überstellung	nach	dem	Übereinkommen	ist	nur	mit	der	Zustimmung	des	Betroffenen	zulässig	(Art.	3	Abs.	1	Buchstabe	d
ÜberstÜbk).	Verurteilte	werden	vom	wesentlichen	Inhalt	des	Übereinkommens	unterrichtet	(Art.	4	Abs.	1	ÜberstÜbk).
90
Äußern	sie	den	Wunsch,	nach	dem	Übereinkommen	überstellt	zu	werden,	so	teilt	der	Urteilsstaat	dies	dem
Vollstreckungsstaat	so	bald	wie	möglich	nach	Eintritt	der	Rechtskraft	des	Urteils	mit	(Art.	4	Abs.	2	ÜberstÜbk).	Die
verurteilte	Person	wird	sodann	schriftlich	über	das	Veranlaßte	sowie	über	jede	Entscheidung,	die	einer	der	beiden	Staaten
aufgrund	eines	Ersuchens	um	Überstellung	getroffen	hat,	unterrichtet	(Art.	4	Abs.	5	ÜberstÜbk).	Die	Bundesrepublik
Deutschland	geht,	wie	die	bei	Hinterlegung	der	Ratifikationsurkunde	abgegebenen	Protokollerklärungen	vom	19.	Dezember
1991	(BGBl	1992	II	S.	98	ff.)	klarstellen,	in	Übereinstimmung	mit	der	Präambel	des	Übereinkommens	davon	aus,	daß	dessen
Anwendung	nicht	nur	die	soziale	Wiedereingliederung	verurteilter	Personen	fördern,	sondern	auch	den	Interessen	der
Rechtspflege	dienen	soll.
91
b)	Das	Verfahren	bei	Vollzug	des	Überstellungsübereinkommens	ist	im	Gesetz	über	die	internationale	Rechtshilfe	nur
punktuell	geregelt.	Dieses	Gesetz	legt	insbesondere	die	Rolle	der	Vollstreckungsbehörde	im	Überstellungsverfahren	nicht
ausdrücklich	fest,	sondern	sieht	nur	vor,	daß	ein	Überstellungsersuchen	an	den	Vollstreckungsstaat	von	der
Bewilligungsbehörde	gestellt	wird.	Bewilligungsbehörde	ist,	sofern	die	Ausübung	dieser	Befugnis	nicht	kraft	Delegation	den
Landesregierungen	zusteht,	das	Bundesministerium	der	Justiz,	welches	im	Einvernehmen	mit	dem	Auswärtigen	Amt	und
gegebenenfalls	weiteren	Ministerien,	wenn	deren	Geschäftsbereich	betroffen	ist,	entscheidet	(§	74	IRG).
92
Die	Bewilligungspraxis	des	Bundesministeriums	der	Justiz	geht	beim	Vollzug	des	Überstellungsübereinkommens	von	der
Teilung	des	Verfahrens	in	zwei	Stufen	aus:	Das	Bundesministerium	der	Justiz	wird	als	Bewilligungsbehörde	nur	tätig,	wenn
zuvor	die	Staatsanwaltschaft	als	Vollstreckungsbehörde	die	vollstreckungsrechtlichen	Belange	geprüft	und	eine
Überstellung	angeregt	hat.	Spricht	die	Staatsanwaltschaft	sich	aus	vollstreckungsrechtlichen	Erwägungen	gegen	die
Überstellung	aus,	lehnt	das	Bundesministerium	der	Justiz	es	ab,	sich	mit	der	Sache	überhaupt	zu	befassen.	Es	stützt	sich
dabei	auf	die	durch	Art.	30	GG	vorgegebene	Aufgabenteilung.	Danach	ist	die	Pflege	der	auswärtigen	Beziehungen	Sache
des	Bundes	(Art.	32	Abs.	1	GG).	Das	Amt	der	mit	der	Strafvollstreckung	betrauten	Staatsanwaltschaft	(§	451	Abs.	1	StPO)
nimmt	bei	Urteilen,	die	in	Ausübung	von	Gerichtsbarkeit	eines	Landes	ergangen	sind,	eine	Landesbehörde	wahr	(§§	141,
142	Abs.	1	Nr.	2	und	3	GVG).	Dementsprechend	beschränkt	sich	das	Bundesministerium	der	Justiz	als	Bewilligungsbehörde
auf	die	Würdigung	außen-	und	allgemeinpolitischer	Aspekte,	die	dem	Vollstreckungshilfeverkehr	als	einer	Form	der	Pflege
der	Beziehungen	zu	auswärtigen	Staaten	(Art.	32	Abs.	1	GG)	innewohnen.
93
4.	Hieraus	folgt	auf	der	Grundlage	der	dargestellten	zweistufigen	Überstellungspraxis,	daß	die	Grundrechtsposition	des
Verurteilten	bei	der	Entscheidung	der	Staatsanwaltschaft	als	Vollstreckungsbehörde	Berücksichtigung	finden	muß.
94
a)	aa)	Äußert	der	Verurteilte	gemäß	dem	Überstellungsübereinkommen	den	Wunsch,	zur	Vollstreckung	der	gegen	ihn
verhängten	Strafe	in	sein	Heimatland	überstellt	zu	werden,	so	ist	es	Aufgabe	der	Staatsanwaltschaft,	die	Interessen	des
Verurteilten	an	seiner	sozialen	Wiedereingliederung	und	die	Belange	der	Rechtspflege	-	auch	im	Blick	auf	die
Vollstreckungspraxis	des	Aufnahmestaates	-	vollstreckungsrechtlich	zu	würdigen.	Dieses	Entscheidungsprogramm	gibt	der
Vollstreckungsbehörde	auf,	bei	der	Ermessensausübung	auch	den	Resozialisierungsanspruch	des	Verurteilten	zu
berücksichtigen.	Insoweit	hat	er	ein	Recht	auf	fehlerfreie	Ausübung	des	Ermessens	der	Vollstreckungsbehörde	(so	auch
Lagodny	NStZ	1993,	607	f.;	Schomburg	in:	Uhlig/Schomburg/	Lagodny,	IRG	Kommentar,	2.	Aufl.	1992,	§	71	Rn.	3;	Wilkitzki
in:	Vogler/Walter/Wilkitzki,	IRG	Kommentar,	2.	Aufl.,	29.	Lfg.	1991,	§	71	Rn.	3,	in:	Grützner/Pötz,	Internationaler
Rechtshilfeverkehr	in	Strafsachen).	Anderes	gilt	in	dem	zweistufigen	Verfahren	für	die	Entscheidung	der
Bewilligungsbehörde.	Der	dargestellten	Rollenverteilung	entsprechend	orientiert	sie	sich	allein	an	allgemein-,	insbesondere
außenpolitischen	Belangen;	ihr	Entscheidungsprogramm	ist	nicht	auf	das	rechtliche	Interesse	des	Verurteilten
ausgerichtet.	Ihm	steht	insoweit	ein	Recht	auf	fehlerfreie	Ermessensausübung	nicht	zu.
95
bb)	Mit	diesem	Ergebnis	stehen	die	völkerrechtlichen	Erklärungen	der	Bundesrepublik	Deutschland	nicht	in	Widerspruch,
wonach	Rechte	und	Pflichten	aus	dem	Übereinkommen	ausschließlich	zwischen	den	Vertragsparteien	erwüchsen,	während
für	verurteilte	Personen	keine	Ansprüche	oder	subjektiven	Rechte	begründet	würden.	Wie	das	Bundesministerium	der	Justiz
ausgeführt	hat,	betrifft	diese	Erklärung	die	völkerrechtlichen	Beziehungen	zwischen	den	Vertragsstaaten;	sie	soll
ausschließen,	daß	dem	einzelnen	Verurteilten	die	Rechtsstellung	eines	völkerrechtlich	Berechtigten	erwächst.	Zu	der	Frage,
ob	nach	dem	jeweiligen	innerstaatlichen	Recht	ein	Anspruch	auf	ermessensfehlerfreie	Prüfung	des	Überstellungswunsches
besteht,	verhält	sich	die	Erklärung	nicht.
96
b)	Die	Entscheidung	der	Vollstreckungsbehörde,	ob	bei	der	Bewilligungsbehörde	ein	Überstellungsersuchen	angeregt
werden	soll,	stellt	sich	als	Rechtsakt	mit	unmittelbarer	Außenwirkung	für	den	betroffenen	Verurteilten	dar;	sie	ist	nicht
bloßes	Verwaltungsinternum.	Die	Bewilligungsbehörde	wird	nur	tätig,	wenn	eine	entsprechende	Anregung	der
Staatsanwaltschaft	als	Vollstreckungsbehörde	vorliegt.	Ihr	abschlägiger	Bescheid	hat	abschließende	Wirkung	sowohl
gegenüber	der	Bewilligungsbehörde	als	auch	gegenüber	dem	Verurteilten.
97
c)	Die	von	der	Vollstreckungsbehörde	zu	treffende	Entscheidung	wirkt	sich	mithin	unmittelbar	auf	das	grundrechtlich
geschützte	Resozialisierungsinteresse	des	Verurteilten	(Art.	2	Abs.	1	i.V.m.	Art.	1	Abs.	1	GG;	vgl.	dazu	BVerfGE	45,	187
<238	f.>;	89,	315	<322>)	aus.	Deswegen	verbürgt	Art.	19	Abs.	4	GG	den	gerichtlichen	Rechtsschutz	zur	Überprüfung,	ob
die	Vollstreckungsbehörde	ihr	Ermessen	fehlerfrei	ausgeübt	hat.	Welcher	Rechtsweg	hierfür	in	Betracht	kommt,	haben	die
Fachgerichte	in	Auslegung	und	Anwendung	der	Vorschriften	des	Prozeßrechts	festzustellen.
II.
98
1.	An	diesem	Maßstab	gemessen,	können	die	gerichtlichen	Beschlüsse	in	den	Verfahren	der	Verfassungsbeschwerden	zu	1.
und	3.	keinen	Bestand	haben.	Die	Gerichte	haben	den	Beschwerdeführern	Rechtsschutz	gegen	die	Entschließungen	der
Strafvollstreckungsbehörden	vorenthalten,	weil	sie	der	Meinung	waren,	das	von	den	Staatsanwaltschaften	geübte	Ermessen
sei	hier	nicht	-	auch	nicht	auf	die	Einhaltung	der	Fehlerfreiheit	hin	-	überprüfbar.	Der	Rechtsschutzgarantie	des	Art.	19
Abs.	4	GG	sind	sie	damit	nicht	gerecht	geworden.
99
2.	Gemäß	§	95	Abs.	1	BVerfGG	ist	die	Verletzung	der	Grundrechte	der	Beschwerdeführer	zu	1.	und	3.	aus	Art.	19	Abs.	4	GG
durch	die	angegriffenen	Beschlüsse	festzustellen;	sie	sind	aufzuheben.	Die	Sache	des	Beschwerdeführers	zu	1.	ist	an	das
Landgericht	Bonn,	die	des	Beschwerdeführers	zu	3.	an	das	Oberlandesgericht	Koblenz	zurückzuverweisen.	Die	Gerichte
werden	auch	ihre	funktionelle	Zuständigkeit	zu	überprüfen	haben.
E.
100
Da	die	Beschwerdeführer	zu	1.	und	3.	mit	ihren	Verfassungsbeschwerden	im	wesentlichen	durchdringen,	ist	der	Aus-spruch
der	vollen	Erstattung	ihrer	Kosten	angemessen	(§	34a	Abs.	2	und	3	BVerfGG).
Limbach
Graßhof
Kruis
Kirchhof
Winter
Sommer
Jentsch
Hassemer