Urteil des BVerfG vom 08.03.2017
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Auftritt des türkischen Ministerpräsidenten in Deutschland
Bundesverfassungsgericht
Sie	sind	hier:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-	2	BvR	483/17	-
In	dem	Verfahren
über
die	Verfassungsbeschwerde
des	Herrn	S…,
gegen
das	Unterlassen	der	Bundesregierung,	die	Rede	des	türkischen	Ministerpräsidenten	Yildirim	am	18.	Februar	2017	in
Oberhausen	wegen	Propaganda	für	eine	nach	unserer	Verfassung	demokratiefeindliche	Staatsform	zu	verbieten
und	gegen	weitere	Auftritte	türkischer	Regierungsmitglieder	in	diesem	Zusammenhang	einzuschreiten
und	 Antrag	auf	Erlass	einer	einstweiligen	Anordnung
hat	die	2.	Kammer	des	Zweiten	Senats	des	Bundesverfassungsgerichts	durch
den	Richter	Huber
und	die	Richterinnen	Kessal-Wulf,
König
gemäß	§	93b	in	Verbindung	mit	§	93a	BVerfGG	in	der	Fassung	der	Bekanntmachung	vom	11.	August	1993	(BGBl	I	S.	1473)
am	8.	März	2017	einstimmig	beschlossen:
Die	Verfassungsbeschwerde	wird	nicht	zur	Entscheidung	angenommen.
Damit	erledigt	sich	der	Antrag	auf	Erlass	einer	einstweiligen	Anordnung.
G	r	ü	n	d	e	:
1
Der	Beschwerdeführer	wendet	sich	dagegen,	dass	die	Bundesregierung	es	dem	türkischen	Ministerpräsidenten	Yildirim
ermöglicht	habe,	am	18.	Februar	2017	in	Oberhausen	für	eine	nach	seiner	Auffassung	demokratiefeindliche
Verfassungsänderung	in	der	Republik	Türkei	zu	werben,	sowie	gegen	weitere	im	Zusammenhang	mit	dieser	beabsichtigten
Verfassungsreform	stehende	öffentliche	Auftritte	von	Regierungsmitgliedern	der	Republik	Türkei	in	Deutschland.
2
1.	Die	Verfassungsbeschwerde	ist	unzulässig,	weil	der	Beschwerdeführer	nicht	hinreichend	substantiiert	dargelegt	hat,	dass
er	durch	die	nicht	näher	bezeichneten	Maßnahmen	beziehungsweise	Unterlassungen	der	Bundesregierung	selbst	betroffen
ist.
3
a)	Zwar	haben	Staatsoberhäupter	und	Mitglieder	ausländischer	Regierungen	weder	von	Verfassungs	wegen	noch	nach	einer
allgemeinen	Regel	des	Völkerrechts	im	Sinne	von	Art.	25	GG	einen	Anspruch	auf	Einreise	in	das	Bundesgebiet	und	die
Ausübung	amtlicher	Funktionen	in	Deutschland.	Hierzu	bedarf	es	der	-	ausdrücklichen	oder	konkludenten	-	Zustimmung	der
Bundesregierung,	in	deren	Zuständigkeit	für	auswärtige	Angelegenheiten	eine	solche	Entscheidung	gemäß	Art.	32	Abs.	1
GG	fällt	(vgl.	BVerfGE	104,	151	<207>;	131,	152	<195>;	Oberverwaltungsgericht	für	das	Land	Nordrhein-Westfalen,
Beschluss	vom	29.	Juli	2016	-	15	B	876/16	-,	juris,	Rn.	15	ff.;	Jarass,	in:	Jarass/Pieroth,	GG,	14.	Aufl.	2016,	Art.	32	Rn.	11).
Soweit	ausländische	Staatsoberhäupter	oder	Mitglieder	ausländischer	Regierungen	in	amtlicher	Eigenschaft	und	unter
Inanspruchnahme	ihrer	Amtsautorität	in	Deutschland	auftreten,	können	sie	sich	nicht	auf	Grundrechte	berufen.	Denn	bei
einer	Versagung	der	Zustimmung	würde	es	sich	nicht	um	eine	Entscheidung	eines	deutschen	Hoheitsträgers	gegenüber
einem	ausländischen	Bürger	handeln,	sondern	um	eine	Entscheidung	im	Bereich	der	Außenpolitik,	bei	der	sich	die
deutsche	und	die	türkische	Regierung	auf	der	Grundlage	des	Prinzips	der	souveränen	Gleichheit	der	Staaten	(Art.	2	Nr.	1
der	Charta	der	Vereinten	Nationen)	begegnen.
4
b)	Der	Beschwerdeführer	hat	jedoch	nicht	substantiiert	dargelegt,	dass	er	durch	die	angegriffenen	Maßnahmen
beziehungsweise	Unterlassungen	der	Bundesregierung	selbst	nachteilig	betroffen	ist.	Dies	aber	wäre	Voraussetzung	für	eine
Verletzung	des	Beschwerdeführers	in	seiner	durch	Art.	2	Abs.	1	GG	gewährleisteten	Freiheit	vor	gesetzlosem	und
gesetzwidrigem	Zwang	(vgl.	insoweit	BVerwGE	28,	268	<271>;	54,	211	<221	>;	BVerwG,	Beschluss	vom	2.	Juli	1979	-	7	B
139/79	-,	juris,	Rn.	8;	Schulze-Fielitz,	in:	Dreier	,	GG,	Bd.	1,	3.	Aufl.	2013,	Art.	19	Abs.	4	Rn.	70;	Schmidt-Aßmann,	in: 
Maunz/Dürig,	GG,	Art.	19	Abs.	4	Rn.	122	)	-	hier	in	Verbindung	mit	Art.	25	GG. 
5
2.	Soweit	sich	der	Beschwerdeführer	zur	Begründung	der	Verfassungsbeschwerde	darüber	hinaus	auf	seine	Rechte	als
deutscher	Staatsbürger	beruft,	hat	er	die	Möglichkeit	einer	Verletzung	von	Art.	38	Abs.	1	Satz	1	GG	ebenfalls	nicht
dargetan.
6
Zwar	schützt	Art.	38	Abs.	1	Satz	1	in	Verbindung	mit	Art.	20	Abs.	1	und	Abs.	2	und	Art.	79	Abs.	3	GG	nach	der	ständigen
Rechtsprechung	des	Bundesverfassungsgerichts	davor,	dass	der	Anspruch	des	Bürgers	auf	demokratische
Selbstbestimmung,	das	heißt	seine	Mitwirkung	an	der	durch	Wahl	bewirkten	Legitimation	von	Staatsgewalt	und	seine
Möglichkeit	zur	Einflussnahme	auf	deren	Ausübung,	entleert	wird	(vgl.	BVerfGE	89,	155	<172>;	123,	267	<330>;	134,	366
<396	Rn.	51>;	BVerfG,	Urteil	des	Zweiten	Senats	vom	21.	Juni	2016	-	2	BvR	2728/13	u.a.	-,	juris,	Rn.	130).	Eine	solche
Fallkonstellation	liegt	hier	aber	nicht	vor.	Darüber	hinaus	gewährt	Art.	38	Abs.	1	Satz	1	GG	keinen	Anspruch	auf	eine
allgemeine	Rechtmäßigkeitskontrolle	in	Bezug	auf	Maßnahmen	der	Regierung	oder	des	Parlaments.	Er	dient	nicht	der
inhaltlichen	Kontrolle	demokratischer	Prozesse,	sondern	ist	auf	deren	Ermöglichung	gerichtet	(vgl.	BVerfGE	129,	124
<168>;	134,	366	<396	f.	Rn.	52>;	BVerfG,	Urteil	des	Zweiten	Senats	vom	21.	Juni	2016,	a.a.O.,	Rn.	126).
7
3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	93d	Abs.	1	Satz	3	BVerfGG	abgesehen.
8
Diese	Entscheidung	ist	unanfechtbar.
Huber
Kessal-Wulf
König