Urteil des BVerfG vom 02.09.2014

verfassungsbeschwerde, elektronische überwachung, erlass, weisung

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 480/14 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J ...,
gegen
a) den Beschluss des Kammergerichts
vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 - 141 AR 620/13 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 21. November 2013 - 590 StVK 361/13 -
hier:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. September 2014 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die
ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, eine sogenannte
„elektronische Fußfessel“ zu tragen. Im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt
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er, diese Weisung sofort außer Vollzug zu setzen und ihm die „elektronische
Fußfessel“ abzunehmen.
I.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober
1998 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
und sechs Monaten verurteilt; zudem wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der bereits vielfach wegen gleichartiger Delikte vorbestrafte Beschwerdeführer hatte
nach dem Scheitern einer längeren Beziehung zu einer Frau dieser vorsätzlich von
hinten eine geschlossene Schere zweimal mit großer Wucht unmittelbar in Nähe der
Halsschlagader in die linke Halsseite gestochen.
Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 hat die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Berlin die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung ab dem 20. November 2013 zur Bewährung ausgesetzt. Im
Rahmen der Führungsaufsicht wurden dem Beschwerdeführer verschiedene
Weisungen erteilt. Mit dem angegriffenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Berlin vom 21. November 2013 wurden dem Beschwerdeführer
unter teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 22. Mai 2012 weitere Weisungen
erteilt, insbesondere, die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes
erforderlichen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren
Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen sowie diverse Aufenthalts- und
Kontaktverbote.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Kammergericht mit dem angegriffenen
Beschluss vom 23. Januar 2014 verworfen.
II.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen
Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen
werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn die
Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder
offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; 118, 111
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<122>; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die
Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158
<161>; 96, 120 <128 f.>; 105, 365 <371>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; stRspr).
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung ist dabei ein
strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>; 106, 51 <58>; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2009 - 2 BvQ 7/09 -,
juris, Rn. 1).
2. Vorliegend erscheint die Verfassungsbeschwerde zwar weder von vornherein
unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt zur
Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht
ausreichend vor, um dem Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung zu
ermöglichen. Er sieht angesichts der strafbewehrten Weisung lediglich die Gefahr,
während der Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens durch Verstöße gegen
die Weisung, die er für verfassungswidrig hält, bestraft werden zu können, und hält
dies für unzumutbar. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung deren Voraussetzungen hinreichend substantiiert
darlegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober
2010 - 2 BvR 1744/10 -, juris, Rn. 1 m.w.N.).
3. Jedenfalls ergibt die gebotene Abwägung, dass die begehrte einstweilige
Anordnung nicht ergehen kann, weil die für deren Erlass sprechenden Gründe nicht
in der erforderlichen Weise deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris, Rn. 2
m.w.N.).
Erginge die einstweilige Anordnung und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde
als unbegründet, könnten schutzwürdige Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit in
hohem Maße beeinträchtigt werden. In den angegriffenen Beschlüssen wird
dargestellt, dass von dem Beschwerdeführer aufgrund der vorherigen schweren
Straftaten und des späteren Vollzugsverhaltens das - von ihm bestrittene - Risiko der
Begehung erhebliche Straftaten ausgehe und die Weisung deshalb zum Schutz
potentieller Opfer erforderlich und verhältnismäßig sei. Würde dem Beschwerdeführer
die „elektronische Fußfessel“ ersatzlos abgenommen, würde wegen der damit
verbundenen Minderung des Entdeckungsrisikos die Gefahr der Begehung erneuter
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schwerer Straftaten aus Sicht der Fachgerichte deutlich erhöht.
Unterbliebe der Erlass einer einstweiligen Anordnung hingegen und erwiese sich
die Verfassungsbeschwerde später als begründet, wäre dies mit keinen vergleichbar
schwerwiegenden Nachteilen verbunden. Weder vermag der Beschwerdeführer
solche Nachteile darzulegen, noch sind sie sonst ersichtlich. Aufgrund dieser
Umstände kann jedenfalls das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass
einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber
Müller
Maidowski