Urteil des BVerfG vom 09.05.2004

besonders verwerflich, verfassungsbeschwerde, zwang, verwertungsverbot

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jörg Ritter,
Sophienstraße 3, 80333 München -
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 480/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K ...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 29. Januar 2004
- 3 W 634/04 -,
b) den Haftbefehl des Landgerichts Traunstein vom 15. Dezember 2003
- 5 O 2078/03 -
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter
Broß,
Di Fabio,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde
kommt
weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl.
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BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Das Verfassungsrecht schreibt keinen lückenlosen Schutz gegen staatlichen Zwang
z u r Selbstbezichtigung ohne Rücksicht darauf vor, ob dadurch schutzwürdige
Belange Dritter beeinträchtigt werden. Unzumutbar und mit der Würde des Menschen
unvereinbar wäre ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine
strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern
zu müssen. Handelt es sich hingegen um Auskünfte zur Erfüllung eines berechtigten
Informationsbedürfnisses, ist der Gesetzgeber befugt, die Belange der verschiedenen
Beteiligten gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 56, 37 <49>; s. auch zu
Auskunftspflichten im Steuerverfahren: Bundesverfassungsgericht, Beschluss des
Zweiten Senats (Vorprüfungsausschuss) vom 21. April 1988 - 2 BvR 330/88 -, wistra
1988, S. 302).
Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. So begegnet
es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass nach den
einschlägigen
zivilrechtlichen
bzw.
zivilprozessualen Vorschriften
dem
Rechtsschutzanspruch der Gläubigerseite Vorrang eingeräumt wird vor dem Schutz
des Schuldners vor einer zwangsweise durchsetzbaren Selbstbelastung. Der
Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass es im Falle schuldrechtlicher Auskunfts- und
Rechnungslegungspflichten nicht allein um ein staatliches oder öffentliches
Informationsbedürfnis, sondern zugleich um die Interessen gegebenenfalls
geschädigter Dritter geht, die auf entsprechende Informationen regelmäßig
angewiesen sind. Die Zubilligung eines Auskunftsverweigerungsrechts würde hier
gerade denjenigen ungerechtfertigt bevorzugen, der zum Nachteil des Gläubigers
besonders verwerflich gehandelt hat.
Das Ergehen des Haftbefehls im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen,
abgestuften Vollstreckungsverfahrens nach § 888 Abs. 1 ZPO begegnet insoweit
auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der als verfassungswidrig
gerügte Zwang, im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Angaben machen zu
müssen, letztlich nur die prozessuale Konsequenz aus dem vom Beschwerdeführer
hingenommenen Ergebnis des Erkenntnisverfahrens ist.
Zwar bedarf die gegenüber dem Gläubiger bestehende, vollstreckbare Auskunfts-
und Rechnungslegungspflicht gegebenenfalls einer Ergänzung durch ein im Wege
verfassungskonformer Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu gewinnendes
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strafrechtliches Verwertungsverbot (vgl. dazu BVerfGE 56, 37 <50 ff.>). Ob und in
welchem Umfang die erzwungenen Angaben in einem späteren Strafprozess zu
einem Verwertungsverbot führen, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Di Fabio
Gerhardt